Letztes Mal haben wir aufgehört bei der Summe der Einkünfte.
Wenn wir jetzt also in unser Berechnungsschema reinschauen, werden hier ein paar Sachen abgezogen und drauf gerechnet, um als nächstes zum sogenannten Gesamtbetrag der Einkünfte zu kommen:
Entlastung für ältere Menschen
Als erstes sehen wir den Altersentlastungsbetrag, der aus §24a EStG kommt.
Der soll – wie der Name schon sagt – ältere Menschen finanziell entlasten, indem er für niedrigere Steuern sorgt, weil er eben abgezogen wird.
Diesen Altersentlastungsbetrag bekommt man ab dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem man 64 geworden ist.
Also quasi ab dem Jahr, in dem man 65 wird.
Wird man also dieses Jahr 64, dann bekommt man den Altersentlastungsbetrag ab 2024.
Wie hoch der Altersentlastungsbetrag bei euch ist, hängt von dem Jahr ab, in dem er euch das erste Mal zusteht.
Bleiben wir mal bei unserem Beispiel von grade und sagen, ihr werdet dieses Jahr 64 und bekommt den Altersentlastungsbetrag ab 2024.
In dem Fall beträgt er bei euch zum Beispiel 12,8%:
Ihr nehmt also ab 2024 immer die Summe der Einkünfte eines Jahres und zieht Renten und Pensionen ab.
Das, was dann übrigbleibt, mal 12,8% ergibt euren Altersentlastungsbetrag.
Der ist aber gedeckelt und der Höchstbetrag hängt auch von dem Jahr ab, in dem ihr ihn das erste Mal bekommt.
In unserem Beispiel liegt der Höchstbetrag dann bei 608€.
Wenn ihr also neben Renten und Pensionen mindestens 4.750€ an Einkünften hättet, dann läge euer Altersentlastungsbetrag bei diesen 608€, weil 4.750€ mal 12,8% = 608€.
Ab 2040 wird es den Altersentlastungsbetrag nicht mehr geben.
Das hängt mit der Veränderung der Rentenbesteuerung zusammen, dazu machen wir euch aber noch ein eigenes Video.
Entlastung für Alleinerziehende
Als nächstes haben wir dann einen weiteren Entlastungsbetrag, aber diesmal für Alleinerziehende.
Auch die möchte man finanziell entlasten, indem dieser Betrag von der Summe der Einkünfte abgezogen wird – ergo weniger Steuern.
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende findet man direkt hinter dem Altersentlastungsbetrag im Einkommensteuergesetz, nämlich in §24b.
Hier muss man zum Glück nicht rumrechnen, sondern das ist immer ein fixer Betrag.
Für das erste Kind gibt es 4.260€ pro Jahr, für jedes weitere Kind 240€ pro Jahr.
Wichtig ist, dass es sich um Kinder im steuerlichen Sinne handeln muss.
Wann genau ein Kind für das Steuerrecht als Kind gilt, haben wir euch in dem Video hier schon mal erklärt.
Wenn ihr aber Kindergeld für das Kind bekommt, seid ihr auf der sicheren Seite.
Zweiter wichtiger Punkt ist aber die Frage, wann man als alleinstehend gilt.
Das ist man dann, wenn mindestens ein Kind im eigenen Haushalt lebt, aber keine weitere erwachsene Person.
Und da wirklich aufpassen, wenn eine weitere erwachsene Person in eurem Haushalt auch nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist, kann das euren Entlastungsbetrag gefährden.
Wichtig ist aber auch: Die eigenen Kinder werden auch irgendwann Erwachsene im Sinne des Steuerrechts, nämlich dann, wenn sie selbst keine Kinder mehr im steuerlichen Sinne sind.
Wenn ihr angestellt seid, müsst aber nicht unbedingt bis zur Steuererklärung warten, um herauszufinden, ob euer Entlastungsbetrag wirklich durchgeht: Es gibt ja extra für Alleinerziehende die Steuerklasse 2.
Die berücksichtigt eben diese Entlastungen und ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft.
Übrigens ist das kein fixer Jahresbetrag, den es entweder ganz oder gar nicht gibt, sondern der Betrag wird um ein Zwölftel für jeden Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Entlastung für Landwirte
Dann haben wir noch einen Freibetrag für Land- und Forstwirte, der auch von der Summe der Einkünfte abgezogen wird und damit die Steuern drückt.
Der kommt aus §13 Absatz 3 EStG und liegt bei 900€ pro Jahr beziehungsweise 1.800€ bei Verheirateten, die die Steuererklärung zusammen abgeben.
Den bekommt man allerdings nur, wenn die Summe der Einkünfte maximal 30.700€ beziehungsweise 61.400€ bei Verheirateten beträgt.
Das wars dann auch an dieser Stelle erstmal mit den Entlastungen.
Hinzurechnungsbetrag
Jetzt wird noch gegebenenfalls ein sogenannter Hinzurechnungsbetrag drauf gerechnet.
Der kann eine Rolle spielen, wenn man mehrere Jobs hat und verhindern will, dass beim zweiten Job, der mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird, zu viele Steuern einbehalten werden.
Das jetzt hier genauer zu erklären, wäre ein bisschen zu viel und deshalb soll es dabei jetzt auch erstmal bleiben.
Da dieser Hinzurechnungsbetrag aber eh nur eine Rolle spielt, wenn ihr einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellt, betrifft das also nur diejenigen, die sich mit dem Thema aktiv auseinandersetzen.
Zu den Steuerklassen haben wir euch übrigens hier auch schon ein eigenes Video gemacht und euch erklärt, wieso das ganze Geschekel um die Steuerklassen sowieso nicht so interessant ist.
Upgewrapped
Fassen wir nochmal zusammen: Wir sind im letzten Video bei den einzelnen Einkünften gestartet.
Die alle zusammen ergeben die Summe der Einkünfte.
Von der Summe der Einkünfte ziehen wir gegebenenfalls den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte ab und rechnen den Hinzurechnungsbetrag drauf.
Damit landen wir beim Gesamtbetrag der Einkünfte.
Das bedeutet also: Wenn ihr nicht älter als 64, nicht alleinerziehend und kein Land- oder Forstwirt seid und auch diesen Kram mit dem Hinzurechnungsbetrag nicht habt, dann wird nichts abgezogen oder draufgerechnet.
Das heißt bei euch ist der Gesamtbetrag der Einkünfte exakt genauso hoch wie die Summe der Einkünfte.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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