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Was sind Kryptowährungen? - Die Sicht des Finanzamts



Kryptos werden immer beliebter und immer mehr Leute können etwas mit dem Thema anfangen.

Die Branche entwickelt sich schnell und wurde mittlerweile um NFTs, Smart Contracts, DeFi und noch viel mehr erweitert.

Auf der anderen Seite haben wir die Gesetzgebung, für uns natürlich immer besonders wichtig die Steuergesetzgebung.

Erfahrungsgemäß ist die aber eher nicht dafür bekannt sehr schnell zu sein.

Und das in Kombination hört sich nicht nur irgendwie problematisch an, sondern ist es auch.

Denn häufig weiß man eigentlich gar nicht so genau, wie man das, was man so macht, dann steuerlich überhaupt behandeln muss.

Heißt dann auch, man sitzt vor seiner Steuererklärung und hat 45.935 Fragezeichen über dem Kopf.

Bis es hier wirklich absolute und sichere Klarheit in Form von fertigen Gesetzen gibt, wird bestimmt auch noch ein bisschen Zeit ins Land gehen.


Literatur und Gerichtsurteile


Wie aber bei allen Themen, die noch irgendwie nicht so ganz klar sind, kann man sich an Rechtsprechung, Literatur und gegebenenfalls auch sogenannten Verwaltungsanweisungen orientieren.

Und hier liegt die Betonung auf KANN.

Solange es keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt, kann man sich theoretisch auf jeden beliebigen Standpunkt stellen, wie das, was man so mit Kryptos verdient hat, steuerlich zu behandeln ist.

Da ist nur immer die Frage, wie gut man damit durchkommt.

Sich auf Literatur zu berufen, ist im Zweifel immer das schlechteste Argument, denn die ist dem Finanzamt im schlimmsten Fall total egal.

Rechtsprechung ist da schon hilfreicher, allerdings muss man hier immer genau gucken, ob das Urteil, mit dem man argumentieren will, denn auch wirklich auf den eigenen Fall passt und ob das Urteil von einem Finanzgericht oder der höchsten steuerlichen Rechtsinstanz – dem Bundesfinanzhof – kommt.

Urteile vom BFH sind immer am stärksten, aber hier kommen wir auch schon zum Problem in Bezug auf Kryptos und alles, was damit zu tun hat: Hierzu gibt es einfach noch keine Urteile vom BFH, sodass diese Argumentationsbasis schon mal komplett wegfällt und man sich mit Urteilen von Finanzgerichten “begnügen” muss.

Was das Finanzamt aber am liebsten hat, ist natürlich, wenn man sich an der Auffassung der Finanzverwaltung selbst orientiert.


Was sind BMF-Schreiben?


Da gibt es zum Glück ja durch das BMF-Schreiben vom 10.5.22 zumindest Material und das auch zu einigen Themen aus der Welt der Blockchains.

Wichtig ist hierbei aber: BMF-Schreiben sind eben NUR Verwaltungsanweisungen.

Das heißt, das Finanzamt muss sich an das halten, was da drin steht, ihr aber nicht.

Seht ihr etwas zum Beispiel total anders als es im BMF-Schreiben dargestellt wird, dann könnt ihr das beispielsweise entweder direkt in eurer Steuererklärung entsprechend so behandeln, wie ihr das eben seht und müsst dann aber damit rechnen, dass das Finanzamt das so nicht anerkennt oder ihr erklärt alles in eurer Steuererklärung so, wie die Finanzverwaltung es eben sieht, aber legt dann gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, um so zu erreichen, dass ein BFH-Urteil oder ein Gesetz dann bei euch noch berücksichtigt wird, wenn es dann so weit ist.


Was das Finanzamt nicht weiß, macht es nicht heiß?


Was man aber eher nicht machen sollte, ist einfach alles unter den Tisch fallen zu lassen, weil man der Ansicht ist, dass das alles nicht steuerbar ist, denn dann kann man sich auch mal dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen und das macht – jedenfalls hier in Deutschland – wirklich keinen Spaß.

Also besser: Die Dokumentation der Dinge, die ihr so gemacht habt, unaufgefordert mit ans Finanzamt schicken oder das Finanzamt drauf hinweisen, dass es da was gab, was aber eurer Ansicht nach nicht steuerbar ist.

So kann euch wenigstens niemand vorwerfen, Einkünfte verschwiegen zu haben.

Und: Die so hoch geschätzte Anonymität in Blockchain Netzwerken ist eben nur eine Pseudo-Anonymität.

Sobald euer Public Key dem Finanzamt einmal bekannt ist, ist alles, was ihr jemals über euer Wallet gemacht habt, nachvollziehbar.

Stellt man sich vor, es wird beispielsweise eine Verpflichtung zur Angabe der Pubic Keys eingeführt oder das Finanzamt kommt über Broker an Adressen, merkt man schnell, dass die Devise “Was das Finanzamt nicht weiß, macht es nicht heiß” ganz böse ins Auge gehen kann.

Aber jetzt zu der eigentlichen Frage:


Was sind denn überhaupt Kryptowährungen aus Sicht der Finanzverwaltung?


Laut BMF-Schreiben vom 10.5.22 stellen Kryptowährungen und “sonstige Token” aus Sicht des Finanzamts Wirtschaftsgüter dar, die selbständig bewertet werden können, indem man die Marktpreise über Börsen oder Listen wie CoinMarketCap ermittelt.

Sie sind dem Eigentümer zuzurechnen.

Und wer ist Eigentümer?

Der sogenannte wirtschaftliche Eigentümer, also derjenige, der Transaktionen einleiten und über die Zuordnung der Token bestimmen kann.

Und das ist ganz nach dem Motto “Not your keys, not your coins” derjenige, der den Private Key hat.

Einzige Ausnahme: Wenn ihr Kryptowährungen haltet, die aber auf der Plattform “liegen lasst”, auf der ihr sie gekauft habt und nicht auf eine eigene Wallet holt, seid auch ihr Eigentümer, weil die Plattform eure Private Keys auf eure Anweisung hin verwaltet und einsetzt.

Und hier haben wir jetzt auch schon die Erklärung, warum der Verkauf von Kryptowährungen zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen kann, denn dafür braucht man eben ein Wirtschaftsgut.

Aber wann genau das der Fall ist und wann nicht und wann denn dann Steuern darauf zu zahlen sind, das gucken wir uns im nächsten Krypto Video an.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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