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Was sagt mir der Grundsteuerbescheid? - Eure Steuerfragen



Wie hoch darf mein Geschäftsführergehalt sein?


Heute geht’s los mit einer Frage, die im Zusammenhang mit den sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen steht, von denen wir euch schon ein paarmal erzählt haben.

Wenn ihr dieses Video schon gesehen habt, wisst ihr, dass es nämlich da oft Probleme mit dem Geschäftsführergehalt von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder UG gibt.

Das liegt daran, dass Geschäftsführer, die auch Gesellschafter sind, entweder alleine entscheiden können, was sie an Gehalt bekommen oder das zumindest mitentscheiden können.

Und damit nicht eigentliche Gewinne über ein Gehalt aus der Gesellschaft geschleust werden, damit sie nicht erst innerhalb der Gesellschaft mit Körperschaft- und Gewerbesteuer besteuert werden und dann noch mal mit Kapitalertragsteuer, wenn sie ausgeschüttet werden, hat man ein paar Regelungen eingeführt, an die man sich in Sachen Geschäftsführergehalt halten muss.

Zum Beispiel muss das Gehalt fremdüblich sein.

Das betrifft sowohl die Ausgestaltung des Gehalts als auch die Höhe des Gehalts.

Mit Ausgestaltung ist zum Beispiel gemeint, dass alles vorab schriftlich vereinbart werden muss und dann auch in der Realität alles so durchgeführt wird wie es in der Vereinbarung steht.

Und auch, dass es einen nicht unwesentlichen fixen Teil des Gehalts gibt.

Also ein Gehalt, was beispielweise 100% ergebnisabhängig ist, wäre problematisch.

Die Frage zielt aber vermutlich eher auf den zweiten Punkt ab: Die Höhe des Gehalts.

Und da gibt es zwei Bereiche, die man sich angucken muss, um zu entscheiden, ob ein Gehalt verhältnismäßig ist oder nicht – intern und extern.

Wenn man sich den internen Bereich anschaut, geht es da vor allem darum, ob das Gehalt im Verhältnis zu der Entwicklung des Unternehmens passt.

Also das Geschäftsführergehalt darf nicht so hoch sein, dass es das Unternehmen in den Ruin treibt beispielsweise.

Klar, grade in der Anfangszeit kann es auch sein, dass man ein Gehalt bezieht, obwohl man Verluste macht und das ist auch nicht gleich ein K.O.-Kriterium.

Aber wenn ihr euer Gehalt so hoch ansetzt wie nur möglich und dabei sogar die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft riskiert, dann könnte es schlecht für euch aussehen.

Wenn man als Geschäftsführer eine Tantieme bekommt, darf die außerdem zum Beispiel nicht mehr als 50% des Jahresüberschusses ausmachen.

Wenn man aber jetzt den externen Vergleich macht, dann geht es vor allem um ein sogenanntes branchenübliches Gehalt.

Das heißt ihr müsst schauen, wie üblicherweise so die Range aussieht, in der die Gehälter von Geschäftsführern in vergleichbaren Gesellschaften eurer Branche liegen.

Das kann man natürlich nie so ganz genau wissen, aber es lässt sich heutzutage ja so einiges im Internetz rausfinden, also solltet ihr eine grobe Richtung sicher ausmachen können.

Um euch das Leben da aber ein bisschen leichter zu machen: Googelt mal nach Branchenkennzahlen, das sollte euch schnell ans Ziel bringen.

Was ist ein Nießbrauch?


Die zweite Frage ist eigentlich keine wirkliche steuerliche Frage, aber weil die stark mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenhängt, haben wir sie trotzdem hier reingepackt.

Es geht um den Nießbrauch und was das eigentlich ist.

Der Nießbrauch ist ein Recht.

Und zwar ein Recht darauf, eine Sache, die einem selbst rechtlich nicht gehört, zu nutzen.

Besonders häufig fällt der Begriff Nießbrauch im Zusammenhang mit Immobilien.

Denn Immobilien werden häufig innerhalb der Familie verschenkt oder vererbt oder auch verkauft.

Und innerhalb der Familie kommt es ja häufig vor, dass man Sachen nutzt, die eigentlich einem anderen Familienmitglied gehören.

Das heißt der vormalige Eigentümer und der neue Eigentümer stehen sich häufig nahe.

Wenn also eure Eltern euch zum Beispiel ihr Haus schon mal schenken oder zu einem günstigeren Preis verkaufen wollen, um die schenkungsteuerlichen und erbschaftsteuerlichen Freibeträge optimal zu nutzen, dann könnt ihr ein Nießbrauchsrecht für eure Eltern vereinbaren.

Das sorgt dann dafür, dass die Mieterträge für die Immobilie nicht euch, sondern euren Eltern zustehen, obwohl ihr dann Eigentümer der Immobilie seid.

Dadurch sind die Eltern dann abgesichert und haben weiterhin ein safes Einkommen.

Und trotzdem ist das Vermögen dann schon mal auf die nächste Generation übergegangen - und somit hat man die erbschaftsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Freibeträge klug genutzt.

Es gibt als besondere Form außerdem auch noch das Wohnrecht.

Das berechtigt eure Eltern dann, die Immobilie weiter selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, obwohl die Immobilie schon auf euch übergegangen ist.

Das bietet euren Eltern einfach Sicherheit, dass ihr sie beispielsweise nicht aus dem Haus werfen könnt, falls ihr euch mal zerstreitet.

Außerdem müssen eure Eltern dann keine Miete an euch zahlen, denn sie haben ja das Recht, die Immobilie zu nutzen.

Deshalb werden diese beiden Rechte gerne genutzt, um eine steuerlich optimale Nachfolgeplanung aufzustellen, selbst wenn ihr den Fall, dass ihr euch mit euren Eltern zerstreitet, für absolut unwahrscheinlich haltet.

Und diese Rechte mindern übrigens den Wert der Immobilie und damit auch die Besteuerungsgrundlage.

Was sagt mir der Grundsteuerbescheid?


Und wo wir schon beim Thema Immobilien sind – Frage 3 dreht sich um die Grundsteuer.

Wir haben ja einige Videos zu der Grundsteuerreform gemacht und haben die Hintergründe erklärt beziehungsweise was jetzt da überhaupt passiert ist in 2022.

Mittlerweile solltet ihr hoffentlich alle eure Steuererklärungen dafür abgegeben haben und der ein oder andere unter euch sollte auch schon Bescheide bekommen haben.

Und ja, Bescheide, Mehrzahl.

Das liegt daran, dass ihr je Immobilie zwei Bescheide bekommen haben solltet.

Einmal nämlich den zur Feststellung des Grundsteuerwerts und einen zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Der zur Feststellung des Grundsteuerwerts bezieht sich dabei auf den 1.1.2022 und der für den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025.

Vielleicht fragt ihr euch da “Hä das ist doch in der Zukunft?” und ja, das ist richtig.

Noch mal ein kurzer Recap dessen, was genau jetzt im Rahmen dieser Grundsteuerreform gemacht wurde.

Ihr habt eine Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 abgegeben.

Der Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 ist Ergebnis genau dieser Steuererklärung.

Mit dem wird quasi der Wert eurer Immobilie zum 1.1.2022 nach den anzuwendenden Bewertungsverfahren festgestellt.

Die neue Grundsteuer kommt dann in der Realität aber erst ab 2025.

Bis dahin wird die Grundsteuer also noch nach den alten, sogenannten Einheitswerten berechnet, die vor zig Jahrzehnten festgestellt wurden.

Die bilden bisher die Basis für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags.

Deshalb geht der zweite Bescheid auf den 1.1.2025.

Der sagt dann quasi “Ab dem 1.1.2025 soll die Grundsteuer auf Basis eines neuen Grundsteuermessbetrags berechnet werden, der sich aus dem zum 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwert ergibt.”

Es ist also quasi so: Der Bescheid auf den 1.1.22, den ihr jetzt bekommen habt, ist die Basis für den Bescheid auf den 1.1.25, den ihr jetzt bekommen habt und der wird dann ab 2025 die Basis für die Grundsteuerbescheide sein.

Wieviel Grundsteuer ihr ab 2025 zahlen müsst, sagt euch dieser Messbescheid aber leider nicht, denn der Grundsteuermessbetrag muss noch mit dann jeweils gültigen Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinden multipliziert werden.

Und wie die 2025 aussehen werden, kann halt noch niemand sagen.

Das Einzige, was ihr machen könntet, wenn es euch interessiert, ist den Grundsteuermessbetrag mit eurem aktuellen Grundsteuer-Hebesatz zu multiplizieren, um zu schauen, wieviel Grundsteuer ihr zahlen müsstet, wenn der Hebesatz so bleibt wie er jetzt ist.

Um die Frage also in kurz zu beantworten: Nicht viel.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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