top of page
Suche

Wie sieht die Grundsteuer in Zukunft aus?



Nochmal ein kurzer Recap


Dass es diese Grundsteuerreform gibt, haben ja nun die meisten schon mitbekommen.

Für die, die das noch nicht mitbekommen haben:

Diese Reform sorgt dafür, dass in 2022 zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden müssen.

Das sind ungefähr 36 Millionen Stück.

Dafür ist jeweils immer der Grundstückseigentümer zuständig.

Und es ist völlig egal, wie das Grundstück genutzt wird.

Also egal, ob ihr vermietet oder selbst nutzt, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist – alles völlig irrelevant.

Es muss jedes Grundstück neu bewertet werden.

Das läuft über Bewertungserklärungen, die ihr im Zweifel von einem Steuerberater erstellen lasst, wenn ihr es nicht selbst machen wollt oder könnt.

Was muss in 2022 erledigt werden?


Die Grundstücke müssen auf den 1.1.2022 neu bewertet werden.

Das Ganze nennt sich dann Hauptfeststellung.

Die Bewertungserklärungen müssen zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 beim Finanzamt eingereicht werden.

Dass das noch so ein halbes Jahr hin ist, sollte euch aber nicht in falscher Sicherheit wiegen.

Da ja insgesamt 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden müssen, kann es gut sein, dass euer Steuerberater schon recht gut ausgelastet ist, wenn ihr damit am 25.10.2022 um die Ecke kommt.

Und außerdem kann es auch sein, dass ihr Unterlagen bei Ämtern beantragen müsst, was auch immer seine Zeit braucht.

Kümmert euch früh darum.

Am besten direkt.


Wie wird die Grundsteuer jetzt berechnet?

Die Höhe der Grundsteuer orientiert sich dann an dem Wert, den das Grundstück am 1.1.2022 hatte.

Danach muss alle 7 Jahre neu bewertet werden.

Die neuen Grundstückswerte schlagen sich dann ab dem 1.1.2025 in der Berechnung der Grundsteuer nieder.

Sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke müssen bewertet werden. Die bebauten werden in folgende Typen unterschieden:

1. Einfamilienhäuser

2. Zweifamilienhäuser

3. Mietwohngrundstücke

4. Wohnungseigentum

Diese vier werden in einem neuen im Bewertungsgesetz geregelten vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet

1. Teileigentum

2. Geschäftsgrundstücke

3. Gemischt genutzte Grundstücke

4. Sonstige bebaute Grundstücke

Und diese vier werden in einem ebenfalls neuen vereinfachten Sachwertverfahren bewertet.


Das Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundstückswert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags und des abgezinsten Bodenwerts. Damit sind dann die Werte für Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen wie Außenanlagen und sonstige Anlagen abgegolten.


Das Sachwertverfahren


Beim Sachwertverfahren wird der Wert des Grund und Bodens getrennt vom Wert des Gebäudes ermittelt.

Der Bodenwert wird so ermittelt wie bei unbebauten Grundstücken.

Und der Gebäudesachwert ermittelt sich so:

Angepasste Normalherstellungskosten x Bruttogrundfläche des Gebäudes. = . Gebäudenormalherstellungswert.

Davon ist dann eine Alterswertminderung abzuziehen.

Und das ist in Wirklichkeit alles noch ein bisschen komplizierter, als es sich hier anhört.

Also ihr seht schon, worauf wir hinaus wollen – das ist alles ein riesiger Pain.


Nicht jedes Bundesland macht es so

Es kommt aber noch schlimmer, denn der Gesetzgeber hat sich bei der Entwicklung dieser Reform wieder daran erinnert, wie unglaublich praktisch der Föderalismus ist – deswegen kann jedes Bundesland durch Nutzung der Öffnungsklausel von der klassischen Bewertungsmethode abweichen und eigene Berechnungsmethoden entwickeln.

Das wiederum gilt aber nicht für land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Das muss nämlich nach einem standardisierten, ertragswertorientierten Verfahren bewertet werden – und zwar bundeseinheitlich nach dem sogenannten Eigentümerprinzip.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




135 Ansichten0 Kommentare

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen
bottom of page