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Verluste mit Aktien, ETFs und Kryptos? JETZT Steuern sparen!

  • Autorenbild: Wir lieben Steuern
    Wir lieben Steuern
  • 8. Sept. 2025
  • 4 Min. Lesezeit

Dieses Jahr hat uns wieder mal gezeigt, wie wild es an der Börse zugehen kann. 

Verluste gehören beim Investieren also auch dazu. 

Solange ihr sie nicht realisiert, indem ihr verkauft, passiert – zumindest steuerlich – erst mal nichts. 

Aber manchmal hat man eben keine Wahl oder vielleicht hattet ihr so unruhige Nächte, dass ihr die Reißleine gezogen habt. 

Jetzt steht ihr da mit Verlusten und wisst nicht, wie ihr sie zumindest noch dafür nutzen könnt, eure Steuern zu drücken. 

Ganz entspannt, genau da kommen wir ins Spiel – Panik macht sich nämlich weder beim Investieren noch beim Thema Steuern gut. 

Wenn ihr weniger Panikmache und mehr einfache Tipps haben wollt, dann solltet ihr auf YouTube einmal auf den Abo-Button und die Glocke klicken und auch ein Like und einen Kommentar unter dem Video da lassen, um euren Algorithmus das wissen zu lassen. 

Erst mal zu der guten Nachricht: Verluste können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. 

Das ist auch sinnvoll, denn es wäre ja unfair, wenn ihr Gewinne versteuern müsstet, aber dann Verluste nicht gegenrechnen könntet. 

Da Kapitalerträge aber eben anders besteuert werden als alle anderen Einkünfte, funktioniert das mit den Verlusten hier auch etwas anders. 

Und für diejenigen unter euch, die auch in Kryptos investieren, schauen wir uns am Ende auch noch an, wie das funktioniert, denn auch das ist besonders. 

Verluste aus Kapitalvermögen, also Aktien, ETFs und so weiter, können nicht mit anderen positiven Einkunftsarten verrechnet werden. 

Wenn ihr also ETF-Anteile verkauft und dabei einen Verlust realisiert, weil der Wert der Anteile niedriger ist als beim Kauf, dann kann das nicht mit beispielsweise eurem Gehalt verrechnet werden. 

Hättet ihr aber beispielsweise in einem Jahr Verluste mit einer Vermietungsimmobilie gemacht, weil die Mieteinahmen unterhalb der Kosten lagen, könntet ihr das sehr wohl mit eurem Gehalt verrechnen. 

Dass das bei Kapitaleinkünften nicht funktioniert, liegt eben an dem eigenen Besteuerungssystem für Kapitalvermögen, also Kapitalertragsteuer und Sparerpauschbetrag. 

Es gibt aber innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen zusätzlich noch ein weiteres sogenanntes Verlustverrechnungsverbot. 

Verluste, die ihr beim Verkauf von Aktien realisiert, könnt ihr nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnen. 

Die können nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden. 

Man sagt dazu auch Verlustverrechnungstopf. 

Es gibt also den Verlustverrechnungstopf für Kapitalerträge generell und dann noch den Verlustverrechnungstopf für Aktienverkäufe. 

Verkauft ihr Aktien mit Verlust, müsst ihr auch Aktien mit Gewinn verkaufen, um die Verluste verrechnen zu können. 

Verkauft ihr aber ETF-Anteile mit Verlust, dann werden die mit allem möglichen verrechnet, zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder auch Gewinnen, die ihr beim Verkauf von ETF-Anteilen realisiert habt. 

Solche Beschränkungen sind grundsätzlich natürlich immer erst mal blöd, wenn man gerade nichts Passendes hat, womit man das dann verrechnen könnte. 

Ihr braucht euch aber zumindest keine Sorgen zu machen, dass diese Verluste dann einfach verpuffen. 

Habt ihr in einem Jahr nichts, womit die Verluste verrechnet werden können, werden sie einfach ins nächste Jahr mitgenommen. 

Wenn ihr also in einem Jahr eine Aktie mit Verlust verkauft und dann erst im nächsten Jahr eine Aktie mit Gewinn verkauft, wird dann dieser Gewinn mit dem Verlust aus dem Vorjahr verrechnet. 

Passiert das bei derselben Bank oder demselben Broker, wird die Verlustverrechnung auch ganz automatisch vorgenommen. 

Denn die Führung der sogenannten Verlustverrechnungstöpfe ist in Deutschland Pflicht für Banken und Broker. 

Da Broker A aber ja nicht wissen kann, welche Verluste ihr bei Broker B hattet, funktioniert das natürlich nicht übergreifend. 

Dafür gibt es aber die Möglichkeit bei Broker B eine sogenannte Verlustbescheinigung zu beantragen. 

Die macht, dass der Verlustverrechnungstopf bei Broker B zum Jahresende auf Null gesetzt wird – die Verluste werden also nicht mehr mit ins nächste Jahr genommen. 

Die Verluste aus der Verlustbescheinigung könnt ihr dann in eurer Einkommensteuererklärung eintragen, wodurch sie dann mit den Gewinnen, die ihr bei Broker A hattet, verrechnet werden. 

Aber das geht eben nur, wenn ihr eine Steuererklärung abgebt. 

Alternativ könnt ihr aber natürlich auch immer gucken, ob ihr irgendwelche Werte habt, die ihr mit Gewinn veräußern könnt. 

Denn das geht dann ohne Steuern, wenn ihr Verluste in entsprechender Höhe zum Gegenrechnen habt. 

Verluste können also eine gute Gelegenheit sein, um ohne Steuern umzuschichten, Werte abzustoßen oder ohne Steuern Geld aus dem Depot zu ziehen. 

Wenn ihr euer Depot übrigens irgendwann mal zu einem anderen Broker übertragt, werden die Infos zu den Verlustverrechnungstöpfen an den neuen Broker mit übertragen. 

Da braucht ihr euch also den Kopf nicht drüber zu zerbrechen, zumindest solange ihr immer bei inländischen Banken oder Brokern seid. 

Jetzt noch eben zu Verlusten aus dem Verkauf von Kryptos. 

Kryptos sind ja – wie ihr hoffentlich schon wissen solltet – steuerlich nicht mit Aktien oder ETFs gleichzusetzen. 

Wenn ihr Kryptos verkauft, ist das entweder steuerlich gar nichts oder ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. 

Gar nichts ist es, wenn ihr die Kryptos mehr als ein Jahr gehalten habt. 

Gehalten bedeutet: Gekauft, nicht getauscht oder irgendwas, verkauft. 

Liegt in dem Fall zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, ist das steuerlich komplett irrelevant. 

Das bedeutet aber eben auch: In dem Fall fällt der Verlust steuerlich unter den Tisch. 

Ist ja aber auch nur fair, wenn man überlegt, dass ein Gewinn in der Situation steuerlich ja auch unter den Tisch gefallen wäre. 

Wenn ihr eure Kryptos aber nicht mehr als ein Jahr hattet und mit Verlust verkauft, dann könnt ihr diesen Verlust in eurer Einkommensteuererklärung geltend machen. 

Aber auch hier gibt es wieder so einen Verlustverrechnungstopf und zwar für alle privaten Veräußerungsgeschäfte einen. 

Das heißt Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen könnt ihr nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. 

Das können aber nicht nur Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sein, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie, die man nicht länger als zehn Jahre hatte. 

Oder Gewinne aus dem Verkauf von Gold oder irgendwelchen Sammlergegenständen, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres stattgefunden hat. 

Auch hier gilt: Habt ihr keine passenden Gewinne in dem Jahr, werden die Verluste mit ins nächste Jahr genommen und darüber bekommt ihr dann vom Finanzamt auch einen extra Bescheid. 

In dem Fall bekommt ihr also neben dem normalen Einkommensteuerbescheid noch einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid, der euch die noch nicht verrechneten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bescheinigt. 

Eine schöne Woche euch und bis dann!




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




 
 
 

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