Unterhalt bei der Steuer absetzen?
- Wir lieben Steuern

- 11. Aug. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Wir kriegen von euch häufiger Fragen dazu, ob und wenn ja wie man Unterhalt von der Steuer absetzen kann.
Erst mal kommt es darauf an, von welcher Art Unterhalt wir sprechen.
Die einfachste Form von Unterhalt ist der sogenannte Familienunterhalt.
Den gibt es aber nur bei noch zusammenlebenden Ehepartnern.
Das ist steuerlich ganz easy, denn im Splittingtarif, mit dem die Einkommensteuer bei Verheirateten berechnet wird, ist das alles schon berücksichtigt und damit egal.
Komplizierter wird es, wenn man sich trennt.
Das ist auch eher eine der Arten von Unterhalt, an die ihr vermutlich so denkt, wenn ihr euch die Frage stellt, was ihr damit steuerlich machen könnt.
Derjenige, der dem anderen Unterhalt zahlt, kann den unter bestimmten Voraussetzungen entweder als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Die Sonderausgabe ist in der Regel das, was man lieber haben möchte, denn erstens gibt es da einen höheren Höchstbetrag und zweitens ist es für die Sonderausgaben egal, wieviel eigenes Einkommen der Ex-Partner hat, der den Unterhalt bekommt.
Haken an der Sache: Damit man Ehegattenunterhalt – also Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt – als Sonderausgaben ansetzen kann, muss der Unterhaltsempfänger dem zustimmen.
Der Grund dafür ist auch ziemlich simpel: Der Unterhaltsempfänger muss den Unterhalt dann als sonstige Einkünfte versteuern.
Grundsätzlich muss der Unterhaltsempfänger dem auch zustimmen – aber dafür muss der Zahler des Unterhalts dann die dadurch entstehenden finanziellen Nachteile des Unterhaltsempfängers ausgleichen.
Zu Deutsch: Derjenige, der Unterhalt zahlt, muss die Steuer übernehmen, die der Unterhaltsempfänger dann auf diese sonstigen Einkünfte zahlen muss.
Das lohnt sich also dann, wenn der Steuervorteil beim Unterhaltszahler durch die Sonderausgaben größer ist als der Steuernachteil beim Unterhaltsempfänger durch die Versteuerung des Unterhalts.
Das ist vor allem dann so, wenn der Unterhaltszahler deutlich mehr verdient als der Empfänger.
Das liegt an dem mit steigendem Einkommen steigenden Steuersatz.
Das ganze Spiel nennt sich Realsplitting.
Über diesen Weg könnt ihr derzeit maximal 13.805 € pro Jahr absetzen.
Kommt das Realsplitting in eurem Fall aber nicht in Frage, könnt ihr wie gesagt noch auf die außergewöhnlichen Belastungen zurückgreifen.
Aber was wäre das deutsche Steuerrecht, wenn es nicht auch hier einen Haken gäbe.
Der Höchstbetrag ist niedriger als bei den Sonderausgaben und liegt aktuell bei 12.096 € pro Jahr.
Aber: Der wird auch noch gekürzt, wenn der Unterhaltsempfänger eigenes Einkommen hat.
Und damit das Finanzamt berechnen kann, um welchen Betrag der Höchstbetrag gekürzt werden muss, braucht es eben Infos dazu.
Wenn sich der Unterhaltsempfänger aber weigert, mit diesen Infos rauszurücken, kann es im worst case passieren, dass eure Kosten nicht anerkannt werden.
Übrigens könnt ihr in beiden Fällen auch noch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die ihr für den Ex-Partner zahlt, on top absetzen.
Auch sehr bekannt und verbreitet ist der Kindesunterhalt im Scheidungs- oder Trennungsfall.
Der kann nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Der Höchstbetrag ist der gleiche wie beim Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung und wird auch genauso gekürzt, wenn das Kind eigenes Einkommen hat.
Das könnte auch durchaus der Fall sein, denn diesen Kindesunterhalt kann man nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn das Kind kein Kind im steuerlichen Sinne mehr ist – also wenn es weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag für das Kind gibt.
Wenn ihr so einen Fall habt, gehen aber auch hier wieder die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung on top.
Zahlt ihr Unterhalt an andere Familienangehörige in gerader Linie, also Großeltern, Eltern, Enkelkinder - könnt ihr auch die als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Und in Sachen Höchstbetrag wieder same same.
Auch ein Zuschuss für eine Heimunterbringung zum Beispiel gehören dazu.
Zahlt ihr freiwillig Unterhalt an Verwandte in nicht gerader Linie, also zum Beispiel Geschwister oder Cousins, könnt ihr das steuerlich nur berücksichtigen, wenn die in eurem Haushalt leben und dadurch keine oder weniger Transferleistungen wie Bürgergeld bekommen.
Ihr seht: Alles nicht so einfach und im Zweifel ein Thema, das ihr einmal mit einem Steuerberater abklären solltet, wenn es euch betrifft, damit ihr die Möglichkeiten, die es gibt, auch ausschöpfen könnt.
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