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Supplements von der Steuer absetzen? - Eure Steuerfragen

  • 16. März
  • 3 Min. Lesezeit

Fast alle von euch werden das ein oder andere Supplement nutzen. 

Manche davon vielleicht eher freiwillig wie zum Beispiel Proteinshakes, Kreatin oder Vitamine, andere aber vielleicht auch eher unfreiwillig. 

Denn manche Krankheiten oder medizinischen Besonderheiten machen es notwendig, bestimmte Supplemente zu nutzen. 

Jetzt könnte man sich fragen, ob man das dann nicht steuerlich absetzen kann. 

Genau das hat Jemand von euch getan und uns diese Frage für unser Format “Eure Steuerfragen” gestellt:


Das könnt ihr übrigens hier auch selbst tun und vielleicht gibt es dann bald auch schon ein von euch inspiriertes YouTube Video. 

Diese Frage ist aber wirklich mal gar nicht so leicht zu beantworten. 

In Frage käme sowas bei den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen, zu denen wir euch auch schon mal ein ganzes Video produziert haben. 

Denn außergewöhnliche Belastungen sind ja Dinge, die über die “allgemeinen” und “normalen” Kosten hinausgehen, die man grundsätzlich so für sein Leben hat. 

Wichtig ist, dass einem diese Kosten zwangsläufig entstehen müssen. 

Das soll nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit im Steuerrecht dann steuerlich auch irgendwo widergespiegelt werden. 

Dinge wie Arzneimittel sind dabei als Teil der Krankheitskosten auch ausdrücklich inbegriffen. 

Das Problem ist aber, dass Supplemente eben keine Arzneimittel sind, zumindest im Normalfall. 

Stattdessen sind Supplemente klassischerweise als Lebensmittel deklariert. 

Und genau das ist das große Problem bei diesem Thema. 

Denn auch eine ärztliche Verordnung von Nicht-Arzneimitteln führt nicht dazu, dass die dadurch zwangsläufig absetzbar werden. 

Im Paragraphen 33 im Einkommensteuergesetz, der die außergewöhnlichen Belastungen regelt, sind sogar “Aufwendungen für die Diätverpflegung” explizit ausgenommen, selbst wenn die ärztlich verordnet werden. 

Aber es gibt eben auch Grenzfälle, bei denen die Sache zumindest scheinbar nicht so glasklar ist. 

Denn der Bundesfinanzhof muss über genau so einen Grenzfall entscheiden. 

Ein Krebspatient, der auch auf Nahrungsergänzungsmittel angewiesen war, die ihm vom Arzt verordnet wurden, hat die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung geltend gemacht. 

Das Finanzamt hat das aber eben nicht anerkannt. 

Das Ganze ist dann vor das Finanzgericht München gegangen. 

Das Gericht hat dem Finanzamt zugestimmt und geurteilt, dass auch eine ärztliche Verordnung keine “Zwangsläufigkeit” begründet, die man laut Paragraph 33 aber eben braucht, um Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können. 

Dagegen hat der Kläger aber Revision eingereicht und jetzt liegt der Fall beim BFH zur Entscheidung. 

Das Urteil vom FG München ist vom 25. Juli 2024, also noch nicht soooo alt. 

Deshalb könnte es auch noch ein bisschen dauern bis der BFH den Fall verhandelt. 

Stand jetzt wird es aber eher schwierig, so etwas abzusetzen. 

Was man aber grundsätzlich immer machen kann, wenn ein Verfahren beim BFH anhängig ist – so heißt das, wenn der BFH noch über etwas entscheiden muss – ist, es einfach zu versuchen und wenn dann der Steuerbescheid kommt, in dem die Sachen nicht anerkannt wurden, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen. 

Das begründet man dann damit, dass ein Verfahren zu eben dieser Fragestellung beim BFH anhängig ist und sorgt damit dafür, dass dieser Teil des Steuerbescheids “offen” gehalten wird. 

Damit hat man also dann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch die Möglichkeit, den Steuerbescheid ändern zu lassen, sobald es ein BFH-Urteil gibt. 

Das Aktenzeichen des offenen Verfahrens zu dieser Frage stellen wir euch auf YouTube in die Kommentare. 

Wenn euch das geholfen hat, zeigt uns das doch mit einem Abo, einem Kommentar oder einem Like auf YouTube.

Danke für euren Support und bis bald! 




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




 
 
 

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