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Steuertraum E-Bike



Wir alle träumen doch von steuerlich günstigen Fortbewegungsmitteln, oder?

Die Königsklasse in der Kategorie Steuern sparen ist - wer hätte es anders erwartet - das Fahrrad.

Da ja aber viele keine Lust haben bergauf oder 20 Kilometer mit reiner Muskelkraft zur Arbeit zu strampeln, gibt es natürlich noch die beliebten E-Bikes, die steuerlich gesehen auch so einiges zu bieten haben.


Fangen wir aber erstmal mit einer ganz wichtigen Sache an:

Unterschied Pedelecs und S-Pedelecs


Pedelecs (Pedal Electric Cycles) gelten rechtlich als Fahrräder, denn sie bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung - heißt ihr bekommt nur Hilfe, wenn ihr auch selbst was tut ;)

Damit das Bike als Pedelec gilt, darf es euch außerdem nur bis auf 25 km/h anschubsen, wollt ihr schneller fahren, müsst ihr das aus eigener Kraft tun.

Unterstützen darf es euch dabei nur mit einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW und die Anfahr- und Schiebehilfe darf euch nur maximal 6 km/h schnell fahren lassen. 

Alles, was schneller und besser ist, ist dann kein Pedelec, also kein Fahrrad mehr, sondern ein Kleinkraftrad.

Die erkennt man auch daran, dass hier auch Helm, Fahrerlaubnis und Kennzeichen Pflicht sind.

Das Bike als Betriebsausgabe


Wer unsere Videos zum Firmenwagen (hier und hier) kennt, der weiß schon mal, wann man ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen muss, kann oder nicht darf.

Diese Grundsätze zur Zuordnung lassen sich auch auf das E-Bike übertragen.

Ist das Bike danach dann Betriebsvermögen, sind alle Kosten rundherum Betriebsausgaben.

Da gibt es zum Beispiel die Abschreibung oder Leasingrate, Reparaturen, das Aufladen, Versicherungen und vieles mehr.

Und was ist mit der Privatnutzung?


Für Pedelecs sind die Privatnutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Unternehmer und Arbeitnehmer steuerfrei.

Bei den Arbeitnehmern geht das aber nur klar, wenn die Überlassung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Entgeltumwandlungen sind hier also leider raus. 

Falls ihr nicht in den Genuss der steuerfreien Privatnutzung kommt, funktioniert das mit der Versteuerung folgendermaßen: Es bleibt euch überlassen, ob ihr die Fahrtenbuchmethode oder die 1%-Methode verwendet.

Was das ist und wie das geht, haben wir euch auch schon in den Videos zum Firmenwagen schon erklärt.

Aber Moment! Es sind doch 0,25%?


1%-Methode stimmt aktuell gar nicht, denn momentan greift hier die Vergünstigung auf effektiv 0,25% statt 1%.

Um genau zu sein, multipliziert ihr für jeden Monat, in dem das Bike privat genutzt werden konnte, nur ein Viertel des Bruttolistenpreis mit 1%, um die Höhe der privaten Nutzung zu erhalten. 

Für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte kommen 0,03% des geviertelten Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer hinzu. 

Die Fahrtenbuchmethode ist ein bisschen aufwendiger, dafür aber auch genauer.

Wie ihr ein Fahrtenbuch führt, wisst ihr auch schon aus unseren Firmenwagen Videos von oben.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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