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Den Firmenwagen von der Steuer absetzen - so geht's!




Wer träumt nicht davon - ein schönes Auto fahren und das über das eigene Unternehmen von der Steuer absetzen können.

Leider ist der Traum dann aber doch nur ein Traum, denn wenn ihr den Wagen auch privat nutzen wollt, dann müsst ihr diese private Nutzung versteuern.

Und wie das geht, wollen wir euch heute zeigen.


Warum ist das eigentlich so ein Problem?


Wenn ihr ein betriebliches Auto habt, nutzt ihr dieses im Regelfall auch privat.

Und wenn ihr das einfach so tun würdet, wäre das ja ziemlich unfair, denn wie wir schon gelernt haben, dürfen Kosten der privaten Lebensführung nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn ihr allerdings euer privates Auto für Fahrten im Zusammenhang mit eurem Unternehmen, also betrieblich, nutzt, wäre es ja genau so unfair, wenn ihr diese Kosten nicht geltend machen dürftet.

Deswegen muss man immer entweder den privaten Teil der Kosten aus dem Unternehmen raus bekommen oder den betrieblichen Teil der Kosten in das Unternehmen rein.


Betriebsvermögen vs. Privatvermögen


Ob euer Wagen denn jetzt ein betrieblicher ist, für den ihr die Privatnutzung rausrechnen müsst oder ein privater, für den ihr die betriebliche Nutzung reinrechnen müsst, könnt ihr dabei aber nicht ganz frei entscheiden.

Ob ihr da ein Mitspracherecht habt, hängt davon ab, in welchem Verhältnis die private und die betriebliche Nutzung zueinander stehen.


Nutzt ihr euren PKW unter 10 % betrieblich, dann habt ihr keine andere Wahl in im Privatvermögen zu halten, das nennt sich dann auch notwendiges Privatvermögen.

Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % dürft ihr euch aussuchen, ob der Wagen sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen oder gewillkürtes Privatvermögen sein soll.

Sollte der Anteil der betrieblichen Nutzung allerdings über 50 % liegen, habt ihr wieder keine Wahl mehr - der Wagen muss ins Betriebsvermögen, das nennt sich dann notwendiges Betriebsvermögen.


Jetzt ist ja die Frage, woher ihr denn wissen sollt, wie hoch der Anteil der betrieblichen Nutzung ist.

Dafür müssen in der Regel über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten - also am besten ein Zeitraum, in dem ihr nicht 6 Wochen im Urlaub seid - Aufzeichnungen über die Fahrten geführt werden.

Das hat Ähnlichkeit mit dem Fahrtenbuch, zu dem wir gleich nochmal kommen, ist allerdings weniger streng.

Ihr solltet aber wenn möglich schon vorher eine ungefähre Idee davon haben, in welcher Größenordnung ihr euch bewegt, damit ihr euch nicht beispielsweise ein Auto im Privatvermögen anschaffen wollt, sich aber nachher rausstellt, dass ihr das gar nicht könnt, weil ihr es zu mehr als 50 % betrieblich nutzt.


Sollte der Wagen jetzt bei euch im Betriebsvermögen landen - freiwillig oder unfreiwillig - müsst ihr ja jetzt den privaten Anteil der Kosten wieder aus eurem Betrieb bekommen.

Dafür gibt es die 1%-Regel oder das Fahrtenbuch.


Wenn ihr euch aber dafür entschieden habt oder gezwungen seid, den PKW im Privatvermögen zu halten, dann könnt ihr die betrieblich veranlassten Kosten über Kilometerpauschalen oder sogenannte Aufwandseinlagen geltend machen.


Heute wollen wir uns um die 1%-Methode oder das Fahrtenbuch kümmern.


Die berühmte 1%-Methode


Die 1%-Regel dürfte den meisten von euch ein Begriff sein, denn sie wird sehr häufig angewendet.

Es handelt sich hierbei um eine pauschale Methode, um die Privatnutzung zu berechnen.

Da es aber einfacher ist, das an einem konkreten Beispiel zu erklären, wollen wir genau das jetzt auch tun.


Ihr seid in unserem Beispiel ein Einzelunternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Vorsteuer bekommt ihr also vom Finanzamt erstattet und habt als Kosten demnach nur den Netto-Kaufpreis beziehungsweise die Netto-Leasinggebühr.

Ihr kauft euch einen Wagen mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 €.

Der Bruttolistenpreis hat übrigens nichts mit dem Kaufpreis zu tun.

Diesen Bruttolistenpreis könnt ihr in der Regel beim Händler oder Leasinggeber erfragen.

Euer tatsächlicher Kaufpreis beträgt 35.700 € - 30.000 € netto und 5.700 € Vorsteuer, die ihr vom Finanzamt erstattet bekommt.


Da wir uns ja mit der 1%-Regelung im Betriebsvermögen befinden, könnt ihr jetzt alle Kosten für den PKW als Betriebsausgaben geltend machen, das heißt beim gekauften Wagen die Abschreibung, beim geleasten Wagen die Leasinggebühren und außerdem natürlich auch Versicherungen, KFZ-Steuer, Reparaturen, Tanken und und und.

Um diese Kosten, die ihr jetzt allesamt als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend macht, um den privaten Nutzungsteil zu senken, werden euch mittels der 1%-Regel fiktive Erträge gewinnerhöhend zugerechnet.


Diese fiktiven Erträge betragen 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat, den euch der Wagen zur Verfügung stand.

Urlaub oder Krankheit befreien euch nicht von diesen fiktiven Erträgen - lediglich, wenn euch der Wagen tatsächlich faktisch nicht zur Verfügung stand, braucht ihr für den entsprechenden Monat die 1%-Regelung nicht anwenden.

In unserem Beispiel wären das also 40.000 € x 1 % = 400 € pro Monat und damit 4.800 € pro Jahr.

Auf 80 % dieses Betrags müsst ihr übrigens auch noch Umsatzsteuer abführen.


Damit aber noch nicht genug:

Für die Wege zwischen euer Wohnung und eurer Tätigkeitsstätte gibt es zusätzlich noch die 0,03%-Regelung.

Die 0,03 % beziehen sich dabei auch wieder auf den Bruttolistenpreis.

Allerdings muss das Ganze dann noch mit den Entfernungskilometern zwischen eurer Wohnung und eurer Tätigkeitsstätte multipliziert werden.

Ihr fahrt in unserem Beispiel 20 Kilometer zur Arbeit.

Dann habt ihr zusätzliche fiktive Erträge in Höhe von 40.000 € x 0,03 % x 20 km = 240 € pro Monat beziehungsweise 2.880 € pro Jahr.


Von diesen fiktiven Erträgen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte dürft ihr aber noch die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehen, die euch aus diesem Video schon bekannt vorkommen dürfte.


In unserem Beispiel gehen wir mal davon aus, dass ihr 230 Tage im Jahr die Strecke gefahren seid.

Damit ergeben sich 230 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 € pro Jahr.

Diesen Betrag könnt ihr von den Erträgen aus den 0,03 %abziehen.

Nicht vergessen:

Ab dem 1.1.2021 sind es ab dem 21. Kilometer 0,35 € statt 0,30 €! :)


Jetzt wollen wir aber mal alles zusammenrechnen, damit es etwas greifbarer wird.

Wir wollen jetzt wissen, was sich insgesamt pro Jahr als fiktiver Ertrag für die Privatnutzung ergibt:

4.800 € aus der 1%-Methode

+ 2.880 € aus der 0,03%-Regelung

- 1.320 € aus der Entfernungspauschale für 230 Tage

= 6.360 € fiktiver Ertrag im Jahr


Dieser Betrag mindert durch die Gewinnerhöhung quasi den Aufwand, den ihr aus all den Kosten für den Wagen habt, also genau das, was wir erreichen wollten.


Die weniger berühmte Kostendeckelung


Jetzt kann es ja aber passieren, dass die Kosten, die ihr für den Wagen im Jahr hattet gar nicht so hoch sind, beispielsweise wenn ihr einen recht alten, günstigen Kleinwagen fahrt.

Dran denken - die 1%-Regelung rechnet immer vom Bruttolistenpreis aus, nicht vom tatsächlichen Wert des Wagens!

Das würde ja bedeuten, dass ihr nicht nur keinen Aufwand mehr als Betriebsausgaben geltend machen könnt, sondern ihr sogar noch einen Mehrertrag übrig hättet und das macht ja keinen Sinn.

Dafür gibt es die sogenannte Kostendeckelung.


Auch hier ein kleines Beispiel:

Nehmen wir an, ihr hattet 7.000 € Kosten im Jahr 2020.

Setzt ihr die eben errechneten 6.360 € Erträge dagegen, bleibt noch ein Aufwand von 640 € übrig, der euren Gewinn mindert.

Hattet ihr jetzt aber nur 6.000 € Kosten, dann blieben 360 € Ertrag übrig, die euren Gewinn erhöhen.

Hier besagt die Kostendeckelung aber, dass die Erträge auf die Höhe der Kosten gedeckelt werden, also auf 6.000 €, sodass am Ende 0 € stehen bleiben.

Es können also niemals mehr Erträge anfallen als Kosten, die ihr hattet.


Was wenn ich ein Elektro- oder Wasserstoffauto fahren will?


Hier gibt es besonders gute News:

Statt mit 1 % wird bei Elektro- oder Wasserstofffahrzeugen für die fiktiven Erträge effektiv nur mit 0,25 % gerechnet, die sind also richtig günstig.

Allerdings dürfen diese Fahrzeuge dafür einen Bruttolistenpreis von maximal 60.000 € haben.

Liegt er darüber oder ihr wollt nicht ganz so harte Kante fahren und euch erstmal mit einem Plug-In-Hybriden an die Sache rantasten, habt ihr auch hier Glück, denn auch die werden begünstigt.

Hier sind es statt 1 % nur noch 0,5 % des Bruttolistenpreises.


Das unbeliebte Fahrtenbuch


Das Fahrtenbuch ermittelt im Gegensatz zur pauschalen 1%-Methode den tatsächlichen Anteil der Privatnutzung und ist damit genauer und gegebenenfalls günstiger.

Dafür müsst ihr hier fleißiger sein.


Ihr müsst das Fahrtenbuch sehr ordentlich führen und dabei einige Vorgaben erfüllen.

Folgende Angaben müsst ihr bei jeder Fahrt aufzeichnen:

- Datum und Uhrzeit

- Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt

- Reisezweck

- Reiseziel

- gegebenenfalls Name des Kunden oder Geschäftspartners


Das Fahrtenbuch muss dabei zeitnah, vollständig und korrekt geführt werden.

Ihr dürft es außerdem nicht nachträglich verändern oder falls ihr das doch tut, müsst ihr die Änderungen nachvollziehbar dokumentieren.

Findet das Finanzamt Fehler im Fahrtenbuch, kann es dieses unter Umständen verwerfen und alles nach der 1%-Methode berechnen.


Häufig muss das Ganze immer noch in Papier passieren, allerdings gibt es mittlerweile auch ein paar wenige Apps, die von der Finanzverwaltung anerkannt sind.

Hier solltet ihr euch aber unbedingt vorher ausreichend informieren, ob die App offiziell anerkannt werden.


Beim Fahrtenbuch habt ihr am Ende also genaue Aufzeichnungen, welche Fahrten privat waren und welche betrieblich.

Dadurch ist das exakte Verhältnis der privaten Fahrten zu den betrieblichen ersichtlich und in diesem Verhältnis können die Kosten dann auch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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