Wenn ihr euren Arbeitnehmern mal etwas richtig Gutes tun wollt, dann gibt es dazu mehr Möglichkeiten, als bloß die schnöde Einmalzahlung.
Zwar ist sie die einfachste, aber leider auch die teuerste.
Wir zeigen euch heute drei weitere Alternativen und erklären, welche Vor- und Nachteile die so mit sich bringen.
Einmalige Zahlung
Warum soll die Einmalzahlung nicht der beste Weg sein?
Klingt doch so schön unkompliziert?
Unkompliziert ist zwar richtig, aber leider ist sie auch teuer.
Und zwar sowohl für euch als auch für den Arbeitnehmer.
Angenommen euer Arbeitnehmer erhält jeden Monat ein Bruttogehalt in Höhe von 3.000 € und ihr möchtet ihm eine Einmalzahlung in Höhe von 200 € zukommen lassen, dann beträgt sein Bruttogehalt in diesem Monat 3.200 €. Diese 3.200 € werden in voller Höhe der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen. Das heißt von den 200 € kommt nicht mehr besonders viel bei eurem Arbeitnehmer an. Außerdem erhöhen sich für euch die Arbeitgeberbeiträge bei den Sozialversicherungen.
Zusammengefasst: Der AN erhält nicht den vollen Zuschuss ausgezahlt und ihr müsst höhere Abgaben leisten.
Alternative 1
Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge
Hierunter versteht man eine besondere Form der staatlich geförderten betrieblichen Altersvorsorge. Das kann zum Beispiel eine Direktversicherung sein.
Die Beiträge hierzu zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam, wobei der Arbeitgeber hier nur einen Zuschuss leistet. Bei dem Arbeitnehmer wird das Bruttogehalt innerhalb der Lohnabrechnung umgewandelt, das bedeutet, sein Beitrag mindert seinen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Bei einem steuer- und sozialpflichtigen Bruttogehalt von 3.000 € könnten beispielsweise 50 € vom Arbeitnehmer umgewandelt werden.
Ihr als Arbeitgeber könntet das beispielsweise mit 30 € bezuschussen.
In der Lohnabrechnung stünde dann ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 2.950 €.
Die 50 € und 30 € bleiben komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Eure Zuschüsse bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit ihr Zuschüsse bis zu maximal 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Kalenderjahr leistet.
Als Arbeitgeber habt ihr eine Bezuschussungspflicht in Höhe von 15 % der Umwandlung des Arbeitnehmers, soweit ihr durch diese Umwandlung Sozialversichtungsbeiträge gespart habt. Vorteil hier ist, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Steuern oder Sozialabgaben zahlen müssen.
Nachteil jedoch ist, dass diese Zahlungen monatlich stattfinden.
Außerdem ist das eine etwas komplizierte Angelegenheit, mit der man sich im Vorfeld durchaus mal ein bisschen beschäftigen kann.
Alternative 2
Sachzuwendungen aufgrund besonderer persönlicher Anlässe
Hinterunter versteht man Sachzuwendungen wie zum Beispiel Blumen, Bücher, Genussmittel und ähnliches, die ihr euren Arbeitnehmern aufgrund besonderer persönlicher Anlässe zukommen lassen könnt.
Solche Anlässe können zum Beispiel die Hochzeit, der Geburtstag oder die Geburt eines Kindes sein.
In diesen Fällen könnt ihr euren Arbeitnehmern Sachzuwendungen im Wert von bis zu 60 € zukommen lassen.
Der klare Vorteil ist hier, dass diese 60 € für euren Arbeitnehmer komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Auch für euch als Arbeitgeber fallen keine weitern Sozialversicherungsabgaben mehr an.
Außerdem ist das keine regelmäßige Angelegenheit, sondern ihr könnt variabel von Gelegenheit zu Gelegenheit entschieden, ob ihr eurem Arbeitnehmer etwas Gutes tun wollt.
Nachteilig auf der anderen Seite aber, dass es sich zwingend um eine Sachzuwendung handeln muss und keine Barleistung sein darf.
Außerdem benötigt ihr im Monat der Zuwendung dieses besondere persönliche Ereignis.
Alternative 3
Sachbezüge
Eines der bekanntesten Mittel wie ihr euren Arbeitnehmern auf günstige Art und Weise etwas zukommen zu lassen könnt, sind Sachbezüge.
Am beliebtesten ist hier der Gutschein, zum Beispiel der Tankgutschein.
Der Wert des Sachbezuges darf monatlich 44 € nicht überschreiten.
Ab 2022 erhöht die die Grenze von 44 € auf 50 €.
Wichtig ist jedoch, dass der Geldwert eines Gutscheines nur für eine bestimmte Dienstleistung oder Ware in Anspruch genommen werden kann und auf keinen Fall bar ausgezahlt werden darf.
Denn das wäre Barlohn und Barlohn ist einfach immer voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Zuwendung komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
Es fallen also auch keine Arbeitgeberanteile an.
Weiterer Vorteil ist, dass ihr dafür keinen besonderen Anlass wie bei Alternative 2 benötigt und die Zuwendung trotzdem auch nicht dauerhaft jeden Monat tätigen müsst.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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