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Steuern sparen mit Abfindungen, IABs und Sonderabschreibung - Eure Steuerfragen

  • Autorenbild: Wir lieben Steuern
    Wir lieben Steuern
  • 23. Juni
  • 4 Min. Lesezeit

Steuern sind kompliziert und selbst wenn man sich in ein Thema eingelesen hat, schwirren einem am Ende oft trotzdem noch drölf Fragezeichen im Kopf herum. 

Aus genau dem Grund gibt es dieses Format hier: Ihr stellt uns eure Steuerfragen über unser Story Highlight “Eure Fragen” auf Insta und wir beantworten die dann auf YouTube. 

Heute starten wir mit einem Paragraphen, den sich jemand von euch erklärt gewünscht hat:

Für die, die nicht wissen, wofür der Paragraph da ist, könnt ihr hier einmal gucken. 

Es geht um Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. 

Kurz nennt man das Ganze auch IAB, vielleicht habt ihr davon schon mal gehört. 

Die werden im, gerade im Internet, gerne oft als tolles Steuersparmodell verkauft. 

Und versteht das bitte nicht falsch: Das kann super sinnvoll sein, aber eben nicht für die Zwecke, für die es von manchen gerne verkauft wird. 

Aber erst mal von vorne: Was ist das überhaupt und wofür ist das da? 

Da ist der IAB für kleine und mittlere Betriebe, ganz konkret bedeutet das Betriebe mit maximal 200.000 € Gewinn im Jahr, in dem der IAB gebildet werden soll. 

Und das ist ein Instrument, mit dem man quasi den Aufwand für Investitionen schon “vorziehen”, damit den Gewinn und logischerweise dann auch die Steuern nach unten drücken kann. 

Das schont dann den Geldbeutel, sodass mehr Liquidität aka Kohle für eben diese Investitionen da ist. 

Hintergrund der Regelung ist, dass gerade kleinere Betriebe durch große Investitionen stark belastet werden. 

So will man also erreichen, dass es denen ein bisschen leichter gemacht wird. 

Wenn ihr gut aufgepasst habt, habt ihr aber schon gehört, dass ich “vorziehen” gesagt habe und genau das ist der Knackpunkt – das Ganze ist kein Geschenk, sondern nur eine Verschiebung von Steuern. 

Ihr könnt in dem Jahr, in dem ihr den IAB bildet, euren Gewinn drücken. 

In dem Jahr, in dem ihr dann aber anschafft, was ihr anschaffen wollt, wird der IAB aufgelöst und erhöht euren Gewinn wieder. 

Dafür habt ihr ja aber dann durch die Anschaffung die Abschreibungen, die sich steuermindernd auswirken. 

Und damit durch die Auflösung des IABs im Jahr der Anschaffung der Gewinn nicht künstlich nach oben geschraubt wird und die Betriebe wieder belastet, gibt es zusätzlich noch die Sonderabschreibungen. 

Ihr könnt im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren neben der normalen Abschreibung auch noch diese Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent absetzen. 

Also nicht jedes Jahr 40 Prozent, sondern über diese 5 Jahre gesehen insgesamt maximal 40 Prozent. 

Hier sind auch die 200.000 € Gewinn wieder die Grenze, aber im Jahr vor der Anschaffung. 

Wenn ihr aber gar nicht vorhabt, etwas anzuschaffen, habt ihr nach 3 Jahren ein Problem. 

Denn dann muss der IAB rückgängig gemacht werden und das bedeutet, dass dann alle Bescheide geändert werden müssen - also viel Aufwand – und ihr die zu wenig gezahlten Steuern zurückzahlen müsst - inklusive Zinsen. 

Also: Gutes Tool dafür, die Liquidität zu schonen, wenn wirklich Anschaffungen anstehen, ganz blöde Idee, wenn man den IAB “einfach mal so” bildet, um Steuern nach hinten zu schieben. 

Frage 2 lässt sich zum Glück deutlich schneller und einfacher beantworten. 

Denn Verluste aus Kapitalvermögen verrechnen sich – solange ihr bei einem deutschen Broker seid – ganz automatisch richtig, da müsst ihr gar nichts machen. 

Aktuell können aber Verluste aus dem Verkauf von Aktien nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden, das ist ganz gut zu wissen. 

Aber auch das machen deutsche Broker ganz automatisch, die führen für euch sogenannte Verlustverrechnungstöpfe. 

Wenn ihr bei zwei Brokern seid und bei einem Verluste habt, die ihr gerne mit Gewinnen bei dem anderen verrechnen wollt, könnt ihr das nur über die Steuererklärung. 

Dafür müsst ihr dann bei dem Broker mit den Verlusten eine sogenannte Verlustbescheinigung beantragen. 

Dadurch werden dort die Verlustverrechnungstöpfe auf Null gesetzt und ihr könnt die Verluste dann in eurer Steuererklärung eintragen. 

Da werden sie dann mit den Erträgen vom anderen Broker verrechnet und ihr bekommt entsprechend Steuern zurück. 

Bei ausländischen Brokern geht das grundsätzlich nur über die Steuererklärung, weil die keine Verlustverrechnungstöpfe für euch führen. 

Unsere letzte Frage ist dafür wieder ein bisschen komplizierter:

Diese Fünftelregelung gibt es für sogenannte “außerordentliche Einkünfte” wie zum Beispiel eben Abfindungen. 

Und sie heißt so wegen der Art wie sie funktioniert: Dem ”normalen” zu versteuernden Einkommen - also ohne die Abfindung – wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet. 

Dann wird geschaut, wieviel Einkommensteuer auf diesen Wert anfallen würde. 

Das vergleicht man dann mit der Einkommensteuer auf das “normale” zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung. 

Die Differenz zwischen diesen beiden Steuerbeträgen wird dann wieder mal 5 gerechnet und genau das ist die Steuer, die auf die Abfindung anfällt. 

Durch den progressiven Steuertarif ist das günstiger als wenn einfach die ganze Abfindung auf das Einkommen geschlagen und alles “normal” versteuert wird. 

Das Ganze geht seit diesem Jahr übrigens nur noch dann, wenn ihr eine Steuererklärung abgebt. 

Eingetragen wird die Abfindung dann in der Anlage N in – aktuell – Zeile 18. 

Da steht dann “Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre – ggf. laut Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung” und aktuell noch der Zusatz “vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert”. 

Denn bis 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon für euch anwenden. 

Aber wie gesagt, ab 2025 geht das eh nicht mehr, sondern nur noch über die Steuererklärung. 

Wenn ihr zu einem der Themen noch ein eigenes, detailliertes Video haben wollt, lasst es uns in den Kommentaren wissen und vergesst nicht den Abo-Button und die Glocke zu klicken, damit ihr das dann auch mitbekommt. 

Und wenn ihr selbst noch Fragen habt, die ihr loswerden wollt, dann ab auf Insta – oder ihr guckt mal in die Videobeschreibung auf YouTube, da haben wir den Link für die Fragen nämlich auch noch mal reingepackt. 

Ciao!




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




 
 
 

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