Steuern OHNE Gewinne? Vorabpauschale einfach erklärt!
- Wir lieben Steuern

- vor 2 Tagen
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Habt ihr in den letzten Tagen schockiert in euer Depot geguckt und nicht geschnallt, warum euch Geld vom Verrechnungskonto abgebucht wurde?
Falls nicht, könnte euch das in den nächsten Tagen blühen!
Das liegt an der sogenannten Vorabpauschale!
Am Anfang eines jeden Jahres wird seit 2018 geschaut, wie hoch die Wertsteigerungen waren, die ihr im Vorjahr mit euren thesaurierenden ETFs gemacht habt.
Und diese Wertsteigerungen werden über die Vorabpauschale dann fiktiv vorab besteuert.
Grund dieser ganzen Geschichte ist, dass man eine Art “Fairness” zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Wertpapieren herstellen wollte.
Denn bei Ausschüttern gibt es ja – wie der Name schon sagt - Ausschüttungen.
Die können dann ja auch ganz easy besteuert werden.
Sagen wir mal ihr bekommt 100 € Ausschüttung, dann werden davon 25 € Kapitalertragsteuer und 1,38 € Soli einbehalten und auf eurem Konto landen nur noch 73,62 €.
Genau das gibt es ja aber bei Thesaurierern nicht.
Da bleibt alles im ETF selbst drin und erhöht die Wertsteigerung statt ausgeschüttet zu werden.
Es gibt also keinen Geldfluss, der einen Betrag liefert, den man besteuern könnte.
Weil entschieden wurde, dass das ein unfairer Vorteil durch die Verschiebung der Steuern nach hinten ist, wurde eben diese Vorabpauschale geschaffen.
Die wird berechnet mit einem sogenannten Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr veröffentlicht und ist immer gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung, die ihr in einem Jahr hattet.
Ist also der Basiszins 0 oder hattet ihr keine Wertsteigerung, sondern Verluste, dann wird auch nichts abgebucht.
Die Zeiten der Null- und Negativzinsen sind aber ja vorbei und wir hoffen einfach mal für euch, dass ihr auch Wertsteigerungen hattet.
Berechnet wird die Vorabpauschale wie gesagt am Anfang des folgenden Jahres und deshalb wurde die auch jetzt in den letzten Tagen bei euch abgebucht oder wird es in den nächsten Tagen, falls eure Bank oder euer Broker nicht aus dem Quark kommt.
Ganz vereinfacht sieht die Berechnung der Vorabpauschale so aus:
Sagen wir mal ihr hattet am 1.1. Anteile von ETF A mit einem Wert von 100.000 € und die sind am Ende des Jahres 110.000 € wert.
Ja, das sind eher große Zahlen, hat aber einen Grund, warum wir große Zahlen zum rechnen nehmen, das seht ihr gleich.
In dem Fall müsst ihr rechnen: 100.000 € mal Basiszinssatz mal 0,7.
Der Basiszinssatz für 2025 lag bei 2,53 %.
Es kommen also 1.771 € raus.
Das ist weniger als die Wertsteigerung, die ihr hattet, denn 110.000 € am 31.12. minus 100.000 € am 1.1. ergeben 10.000 €.
Also bleibt es bei den 1.771 €.
Wenn ihr in typische ETFs investiert, die in die Kategorie der Aktienfonds fallen, bekommt ihr noch eine Teilfreistellung von 30 %, die davon abgezogen wird.
Wir landen also bei 1.239,70 €.
Wenn ihr euren Sparerpauschbetrag noch nicht angezapft habt, können wir den jetzt noch in voller Höhe abziehen, denn der gilt auch für die Vorabpauschale.
Es bleiben also 239,70 € übrig, jetzt seht ihr auch, warum wir mit so “großen Zahlen” gerechnet haben.
Mit deutlich kleineren Depots landet man nämlich an dieser Stelle unter 1.000 € und muss damit dann auch keine Steuern auf die Vorabpauschale zahlen.
Diese 239,70 € werden jetzt also mit 25 % Kapitalertragsteuer und darauf noch mal 5,5 % Soli besteuert, insgesamt also 26,375 %.
Habt ihr die 1.000 € Sparerpauschbetrag als Freistellungsauftrag hinterlegt, werden euch also in diesem Beispiel 63,22 € Steuern auf die Vorabpauschale abgebucht.
Habt ihr keinen Freistellungsauftrag hinterlegt, werden 326,97 € abgezogen, weil dann die 1.239,70 € versteuert werden.
Wären eure Anteile jetzt aber am 31.12. nicht 110.000 € wert gewesen, sondern 101.000 €, dann sähe das Ganze etwas anders aus.
In dem Fall läge die Vorabpauschale nämlich nicht bei 1.771 €, sondern bei 1.000 €, weil sie ja gedeckelt ist auf die Wertsteigerung.
Nach der Teilfreistellung sind das also nur noch 700 €.
Habt ihr 1.000 € Freistellungsauftrag eingerichtet, werden euch in dem Fall also gar keine Steuern abgebucht, weil ihr darunter liegt.
Habt ihr in nicht eingerichtet, werden 184,63 € abgebucht.
Vermutlich werdet ihr in der Realität aber unterjährig auch noch Anteile dazu kaufen.
Das ist dann gleich deutlich komplizierter, weil das dann nur zeitanteilig in die Berechnung der Vorabpauschale reingeht.
Deshalb ist das manuell kaum zu berechnen.
Aber ihr habt jetzt vermutlich zumindest schon mal ein Gefühl für die Größenordnung, von der wir hier sprechen.
Wenn euch die Abbuchung also viel zu hoch vorkommt, könnte das ein Hinweis darauf sein, dass ihr euren Freistellungsautrag vergessen habt.
Zu viel gezahlte Steuern könnt ihr euch aber übrigens IMMER über die Einkommensteuererklärung zurückholen und bei vielen Brokern funktioniert es auch, dass die zu viel gezahlten Steuern erstattet werden, wenn man den Freistellungsauftrag innerhalb des Jahres noch nachträglich einrichtet.
Keine Panik also.
Wenn ihr aber einmal etwas genauer überschlagen wollt, wie hoch die Vorabpauschale ungefähr sein müsste, wenn ihr unterjährig nachgekauft habt, könnt ihr das mit diesem Rechner hier machen, den Finanzfluss glücklicherweise gebaut hat.
Der nimmt auch unterjährige Käufe überschlägig mit rein.
Ihr braucht euch übrigens auch keine Gedanken zu machen, dass ihr dann doppelt Steuern zahlt – bei einem späteren Verkauf der Anteile wird die Vorabbesteuerung über die Vorabpauschale angerechnet.
Wichtig ist aber noch: Die Vorabpauschale zapft direkt im Januar euren Sparerpauschbetrag an.
Wollt ihr also später im Jahr etwas verkaufen, bedenkt dabei unbedingt, dass ein Teil eures Sparerpauschbetrags schon verbraucht ist, auch wenn ihr vorher noch nichts verkauft habt!
Wir hoffen jetzt ist das Thema ein bisschen klarer geworden und ihr könnt euren Schock über die mysteriöse Abbuchung überwinden.
Wenn das so ist, wäre es mega, wenn ihr uns ein Abo, einen Kommentar oder ein Like auf YouTube da lasst und das Video mit anderen Verwirrten teilt.
Danke dafür und bis nächste Woche!
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.



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