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Steuerlich clever schenken



Was passiert eigentlich, wenn man seinen Kunden oder Geschäftspartnern etwas schenkt? Oder wenn man seinem Arbeitnehmer etwas jenseits von persönlichen Anlässen schenkt?

Das gucken wir uns jetzt mal an, damit ihr künftig steuerliche Fettnäpfchen und deren Konsequenzen umgehen könnt.


Geschenke für bis zu 10 €


Solche Geschenke bezeichnet man als Streuartikel. Die Kosten für deren Anschaffung sind eine ganz normale Betriebsausgabe für euch.

Außerdem könnt ihr hier auch ganz normal die Vorsteuer für den Einkauf abziehen. Ein gutes Beispiel sind bedruckte Zollstöcke, gebrandete USB-Sticks und solche Sachen.

Also die klassischen Werbegeschenke.


Geschenke zwischen 10 € und 35 €


Genau wie bei den Streuartikeln, ist die Vorsteuer hier abziehbar.

Und auch das mit der Betriebsausgabe läuft.

Der einzige Unterschied zu den Geschenken unter 10 € ist, dass irgendjemand die Bereicherung durch das Geschenk versteuern muss, weil ein Geschenk beim Empfänger quasi behandelt wird wie eine Einnahme.

Die Besteuerung kann entweder der Schenker oder der Beschenkte übernehmen.

Da man aber in den meisten Fällen als Schenker dem Beschenkten mit seinem Geschenk keine Last "mitschenken" möchte, übernimmt der Schenker dann oft die Besteuerung.

Da der Schenker ja aber nicht weiß, welchen Steuersatz der Beschenkte hat, gibt es hier eine pragmatische Lösung: Man nimmt einfach einen Pauschalsatz von 30%.


Hierzu ein Beispiel: Ihr verschenkt eine Flasche Wein für 30 € netto, also 35,7 € brutto. Die pauschale Steuer berechnet sich dann so: 35,7 x 30 % = 10,71 €.

Sie berechnet sich also vom Bruttobetrag.

Und der Schenker muss die dann für den Beschenkten an das Finanzamt abführen.

Es sei denn, er bürdet dem Beschenkten zusammen mit dem Geschenk die Steuer auf.

Der Gesamtwert der Bereicherung beträgt ja jetzt 30 € + 10,71 €.

Das sind 40,71 €. Das sind, obviously, mehr als 35 €.

Die pauschale Steuer wird aber bei der Beurteilung des Grenzwerts nicht einbezogen.

Die Umsatzsteuer übrigens auch nicht – zumindest wenn ihr vorsteuerabzugsberechtigt seid. Deswegen könnt ihr den gesamten Wert – also Geschenk und pauschale Steuer - trotzdem als Betriebsausgabe behandeln.


Fun Fact dazu: Bundfinanzhof und Finanzverwaltung (also Judikative und Exekutive) sind sich über dieses Vorgehen nicht ganz einig – aber das Interessante ist:

Der BFH sagt, dass die pauschale Steuer bei der 35 € Grenze berücksichtigt wird.

Das BMF sagt: Nope, pauschale Steuer ist egal, das Geschenk ist abziehbar, solange es selbst 35 € nicht übersteigt.

Hier will das Finanzamt dem Steuerpflichtigen also mal was Gutes.


Das mit der Betriebsausgabe geht aber nur für insgesamt maximal 35 € pro Jahr und Person. Außerdem sind Geschenke als Ganzes zu betrachten.

Stellt ihr beispielsweise ein Paket mit mehreren Sachen zusammen, zählt das als ein Geschenk und nicht als mehrere einzelne Geschenke.

Geschenke über 35 €


Wenn ihr mit einem Geschenk die Freigrenze von 35 € reißt, stellt der gesamte Betrag keine Betriebsausgabe mehr dar.

Ihr könnt dann auch nicht mehr die Vorsteuer abziehen.

Ihr könnt hier aber trotzdem noch diese Sache mit der pauschalen Steuer machen.

Das geht sogar für Geschenke im Wert von bis zu 10.000 € pro Empfänger pro Wirtschaftsjahr.

Aber: ihr dürft hier kein Geld verschenken.

Wenn ihr das mit der Übernahme der Steuer für einen Geschäftsfreund macht, müsst ihr das auch für alle Geschäftsfreunde machen.

Das gleiche geht auch für Arbeitnehmer.



Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.



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