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Nachträglich Holding bauen? - Eure Steuerfragen




Abfindungen günstiger versteuern


Heute fangen wir mit einer Steuererleichterung an: Die Fünftelregelung.

Die kann zum Beispiel dann zum Einsatz kommen, wenn ihr eine Abfindung erhaltet, wenn ihr euren Arbeitgeber verlasst.

Denn wenn ihr eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrere Jahre auf einen Schlag bekommt, dann sind das sogenannte zusammengeballte, außerordentliche Einkünfte.

Grundsätzlich wären die ganz normal voll zu besteuern.

Aber es gibt eben diese Fünftelregelung zur Erleichterung.

Zuerst einmal muss man dafür aber prüfen, ob es bei einer Abfindung überhaupt eine Zusammenballung von Einkünften gibt.

Dabei guckt man, ob man durch die Abfindung mehr Geld bekommen hat als man bekommen hätte, wenn man noch das ganze Jahr gearbeitet hätte.

Habt ihr also zum Beispiel ein Bruttojahresgehalt von 50.000€, geht zum 30. Juni - habt also schon 25.000€ für die sechs Monate bekommen – und erhaltet eine Abfindung von 40.000€, dann habt ihr eine Zusammenballung, denn 25.000€ + 40.000€ ist 65.000€, was über 50.000€ liegt.

Hättet ihr aber nur eine Abfindung von 10.000€ bekommen, dann wäre es keine Zusammenballung, da 25.000€ + 10.000€ gleich 35.000€ ist, was unter 50.000€ liegt.

Wenn ihr jetzt aber die 40.000€ bekommt und damit eine Zusammenballung habt, dann funktioniert die Fünftelregelung so:

Man rechnet aus, wie viel Lohnsteuer auf das Jahresbrutto anfallen würde.

Bei den 50.000€ wären das laut Brutto Netto Rechner im Jahr 2023 bei Steuerklasse 1 ohne Kinderfreibeträge 7.620€.

Das könnt ihr übrigens hier auf unserer Webseite mit unserem Rechner selbst nachrechnen.

Dann rechnet man aus, wieviel Lohnsteuer anfällt, wenn man das Jahresbrutto um 1/5 der Abfindung erhöht, hier also um 40.000€ x 1/5 = 8.000€ auf 58.000€.

Da würden laut Brutto Netto Rechner im Jahr 2023 bei Steuerklasse 1 ohne Kinderfreibeträge 9.846€ Lohnsteuer drauf anfallen.

Jetzt rechnen wir diese Lohnsteuer, also 9.846€, minus die Lohnsteuer auf das normale Jahresbrutto ohne Abfindung, also 7.620€, und kommen auf 2.226€.

Das multiplizieren wir jetzt mit fünf und landen damit bei 11.130€ und das ist die Lohnsteuer, die dann auf die Abfindung anfällt.

Hobby zum Beruf gemacht - und wie geht das mit den Steuern?


Weiter geht’s mit einer sehr speziellen Frage, die man aber allgemein beantworten kann.

Es geht um die Liebhaberei und hier im Speziellen um ein Jagdgewerbe.

Damit ihr aber alle was davon habt – die meisten sind schließlich sicher keine Jäger - können wir uns einmal die grundsätzlichen Merkmale angucken, die bestimmen, ab wann etwas Liebhaberei ist, denn das gilt einfach grundsätzlich, egal, was genau man macht.

Das Finanzamt kommt meistens dann mit Liebhaberei um die Ecke, wenn man seit mehreren Jahren Verluste mit seiner Tätigkeit macht.

Ganz besonders dann, wenn es sich bei der Tätigkeit um etwas handelt, was viele Leute als Hobby machen – wie also zum Beispiel das Jagen.

Denn dann sagt das Finanzamt hey, Du willst hier grade doch einfach nur Dein Privatvergnügen steuerlich absetzen und hast gar keine Absicht, damit überhaupt Gewinne zu machen.

Was dann wichtig ist, ist die sogenannte Totalgewinnprognose.

Das bedeutet, ob ihr über den gesamten Zeitraum eurer Tätigkeit insgesamt ein positives Ergebnis erwartet beziehungsweise plant.

Es reicht also nicht einfach nur irgendwann überhaupt Gewinne zu machen.

Macht ihr zum Beispiel erstmal sechs Jahre lang Verluste von mehreren tausend Euro und dann ab Jahr sieben erwartet ihr jedes Jahr einen Gewinn von 100-200 Euro, dann würdet ihr über den gesamten Zeitraum gesehen immer noch ziemlich, ziemlich lange im Minus bleiben beziehungsweise vermutlich nie ein Plus machen.

Und dann sagt das Finanzamt nope, das ist dann Privatvergnügen.

Heißt aber dann auch, dass ihr diese kleineren Gewinne, die ihr dann irgendwann macht, auch nicht versteuern und das Ganze auch nicht mehr in eurer Steuererklärung angeben müsst, also Liebhaberei geht da schon in beide Richtungen.

Natürlich aber nur solange, bis ihr merkt okay wow, jetzt geht’s hier grade richtig durch die Decke.

Denn wenn irgendwann die Gewinnerzielungsabsicht wieder gegeben ist, dann rutscht das Ganze aus der Liebhaberei wieder ins Gewerbe.

Ihr merkt schon, das Ganze ist keine schwarz / weiß Kiste, sondern eher schwammig und total einzelfallabhängig.

Ein eigenes Video zur Liebhaberei haben wir euch hier auch schon gemacht.

Wie baue ich nachträglich eine Holdingstruktur?


Zuletzt nochmal eine Steuererleichterung, die aber ganz schön tricky ist: Die 7-Jahres-Sperrfrist beim Verkauf einer GmbH.

Gemeint ist damit konkret der Verkauf einer GmbH – oder auch einer UG – die vorher steuerneutral in eine Holding eingebracht wurde.

Damit es aber ein bisschen leichter zu verstehen ist, fangen wir mal von vorne an.

Stell euch vor, ihr habt eine GmbH - für UGs gilt dasselbe, aber damit wir jetzt hier nicht immer noch ein “oder UG” dranhängen müssen, nehmen wir die GmbH für das Beispiel.

Jetzt wollt ihr aber gerne eine Holding-Struktur aufbauen, weil ihr beispielsweise noch in weitere GmbHs investieren wollt und findet jetzt lohnt sich eine Holding für euch.

Eine Holding nachträglich über eine GmbH zu schalten, kann man über verschiedene Wege tun.

Zum Beispiel könntet ihr eure Anteile, die ihr grade ja in eurem Privatvermögen haltet, an die neu gegründete Holding GmbH verkaufen.

Das funktioniert mit am einfachsten, ist aber steuerlich häufig die teuerste Variante, denn ihr müsst ja dann den Gewinn, den ihr beim Verkauf macht, in eurem Privatvermögen versteuern.

Und zusätzlich muss die Holding das Geld für den Kauf der Anteile irgendwoher haben.

Als Alternative kann man unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Anteile zu Buchwerten in die Holding einbringen, also zu den Werten, die “in den Büchern stehen” statt zum gemeinen Wert beziehungsweise Verkehrswert, also dem Wert, den Jemand Drittes zahlen würde.

Und eine Einbringung zu Buchwerten ist steuerneutral, heißt, ihr müsst nichts versteuern.

Wenn ihr das macht, dann muss die Holding die Anteile an der ersten GmbH aber mindestens 7 Jahre halten UND ihr müsst die Anteile an der Holding genauso lange halten, damit das auch wirklich steuerfrei bleibt.

Das müsst ihr dem Finanzamt dann auch jedes Jahr unaufgefordert nachweisen bis die 7 Jahre rum sind.

Verkauft die Holding die Anteile an der GmbH früher oder ihr verkauft eure Anteile an der Holding früher, dann wird für jedes Jahr, das bis zu den vollen 7 Jahren fehlt, 1/7 des Steuervorteils wieder rückgängig gemacht.

Verkauft also ihr eure Anteile oder die Holding ihre Anteile zum Beispiel nach 2 Jahren, dann wird geguckt, wieviel damals an Steuern hätte gezahlt werden müssen, wenn man nach dem gemeinen Wert gegangen wäre statt nach Buchwerten.

Sagen wir mal in diesem Beispiel hätte eine Steuer von 700.000€ gezahlt werden müssen, wenn man den Steuervorteil nicht genutzt hätte.

Dann müssten jetzt noch 500.000€ Steuern nachgezahlt werden, nämlich 5/7.

Der Sinn des Ganzen liegt darin, dass der Verkauf von Anteilen an einer anderen GmbH in der Holding so gut wie steuerfrei ist und man verhindern will, dass jeder vor einem Verkauf noch eben schnell eine GmbH dazwischenschiebt, einfach nur um Steuern zu umgehen.

Wie das mit dem steuerfreien Verkauf bei Holdings und so ist, haben wir euch hier schonmal genauer erklärt.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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