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Mehrfamilienhaus selbst nutzen und Steuern sparen im Job? - Eure Steuerfragen

  • Autorenbild: Wir lieben Steuern
    Wir lieben Steuern
  • 21. Juli
  • 4 Min. Lesezeit

Wenn ihr schon immer mal eure eigenen Steuerfragen an uns loswerden wolltet, dann herzlich Willkommen in genau dem Format dafür. 

Wir beantworten einmal im Monat eure Steuerfragen, die ihr uns hier einsenden könnt. 

Damit ihr eure Frage dann aber in einem unserer YouTube Videos wiederfinden könnt, müsst ihr uns auf YouTube abonnieren und die Glocke aktivieren. 

Jetzt aber erst mal die heutigen Fragen: 

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Für diese Frage muss man erst mal wissen, dass man Kosten für selbstgenutztes Eigentum nur in sehr beschränktem Umfang steuerlich geltend machen kann. 

Da gehen nämlich - genau wie bei einer gemieteten Wohnung auch – nur Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen. 

Und davon auch jeweils nur die Lohnkosten. 

Wenn ihr also zum Beispiel eure eigene Wohnung streichen lasst, dann könnt ihr nur die Lohnkosten steuerlich geltend machen. 

Die Farbe ist Privatvergnügen und kann nicht abgesetzt werden. 

Dasselbe gilt auch für die Nebenkosten. 

So können die anteilig auf die eigene Wohnung entfallenden Kosten für zum Beispiel den Schornsteinfeger oder Wartungsarbeiten abgesetzt werden, aber wenn bei der Wartung auch noch ein neues Teil eingebaut wird, fällt der eigene Anteil der Kosten dafür steuerlich flach. 

Wie viel bei den Handwerkerkosten und haushaltsnahen Dienstleistungen geht und wie man die einträgt, haben wir euch schon in eigenen Videos erklärt, die wir euch in der Videobeschreibung auf YouTube verlinkt haben.

Jetzt haben wir gerade schon über anteilige Kosten gesprochen. 

Das ist nämlich der “Knackpunkt” bei Immobilien, die man zum Teil selbst nutzt. 

Alle Kosten, die für das gesamte Haus anfallen und nicht den einzelnen Parteien zugeordnet werden können, müssen anteilig runtergerechnet werden. 

Klassisches Beispiel ist hier der Allgemeinstrom für das Licht im Treppenhaus. 

Den kann man nicht den einzelnen Wohnungen zuordnen, also muss man ihn aufteilen. 

Oder aber natürlich auch die Abschreibung. 

Wenn ich eine Immobilie als Ganzes kaufe, aber nur teilweise vermiete, kann ich auch die Abschreibung nur zum Teil geltend machen. 

Für das alles muss man einen geeigneten Aufteilungsschlüssel finden – meistens ist das die Wohnfläche. 

Ob das im konkreten Einzelfall passt, muss man aber trotzdem immer gucken, das ist nur eben der häufigste Schlüssel. 

Die Anteile für die vermieteten Parteien kann man dann aber komplett als Werbungskosten innerhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ansetzen. 

Da gehen also nicht nur Lohnkosten, sondern alles. 

Und wenn ich Kosten einer konkreten Partei zuordnen kann, kann ich die Kosten dann auch voll absetzen und muss sie nicht aufteilen. 

Lasse ich also eine vermietete Wohnung streichen, dann kann ich die Rechnung des Malers komplett als Werbungskosten absetzen. 

Und wenn ihr grundsätzlich nicht wisst, was man bei Vermietung so alles absetzen kann, könnt ihr euch mal durch diese Playlist hier klicken, da haben wir schon ganz viele Videos für Vermieter drin. 

Passend zu dem Thema haben wir noch eine zweite Frage. 

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Das ist zum Glück wie eben schon angedeutet reeelativ einfach. 

Denn die Berechnung der Anschaffungskosten im ersten Schritt funktioniert einfach ganz genauso wie bei einer komplett vermieteten Immobilie. 

Dann wird auch ganz normal die Abschreibung berechnet, aber dann als Werbungskosten eingetragen wird einfach nur der Anteil der Abschreibung, der auf den vermieteten Anteil entfällt. 

Sagen wir mal ihr kauft ein Mehrfamilienhaus von 1990 mit 4 Parteien und die Anschaffungskosten sind 400.000 €. 

Die 4 Wohnungen sind alle exakt gleich groß. 

Die Abschreibung fürs gesamte Gebäude läge bei 8.000 € pro Jahr, weil eine Immobilie von 1990 mit  2 % abgeschrieben wird. 

Als Werbungskosten absetzbar sind aber nur ¾ davon, weil ihr ¼ selbst nutzt. 

Also habt ihr 6.000 € absetzbare Abschreibung pro Jahr. 

Die übrigen 2.000 € verpuffen, weil ihr für selbstgenutzte Immobilien keine Abschreibung absetzen könnt. 

Dazu, wie man die Anschaffungskosten einer Immobilie berechnet, haben wir euch übrigens auch schon ein Video gemacht. 

Unsere letzte Frage für heute ist relativ leicht beantwortet:

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Als Angestellter kann man nämlich leider nicht ganz sooo viel machen, um Steuern zu sparen. 

Außer alle Kosten einzutragen, die man im Zusammenhang mit seinem Job so hatte. 

Wenn ihr also beispielsweise eine Fortbildung macht, dann tragt die auch als Werbungskosten ein. 

Und da geht auch mehr als man vielleicht erst mal denken würde. 

Auch Sprachkurse oder Sachbücher beispielweise könnt ihr absetzen, wenn die euch in eurer beruflichen Entwicklung irgendwie weiterbringen. 

Es müssen also keine Fortbildungen sein, die ganz direkt etwas mit eurem Job zu tun haben. 

Und wenn ihr eine Fortbildung oder ein Abendstudium macht, weil ihr was Neues machen wollt, dann könnt ihr auch das steuerlich geltend machen, auch wenn ihr in dem Bereich noch nicht arbeitet. 

Ansonsten sind eigentlich so die wichtigsten Dinge für Arbeitnehmer: Pendlerpauschale, Arbeitszimmer oder Home Office Pauschale, Fahrtkosten bei sogenannten auswärtigen Tätigkeiten - also allem, was ihr nicht an eurer ersten Tätigkeitsstätte macht – und die Verpflegungsmehraufwandspauschalen. 

Gerade über diese Reisekosten kann sich viel läppern, wenn ihr eben öfter beruflich oder für Fortbildungen unterwegs seid, das unterschätzen viele. 

In dem Fall solltet ihr unbedingt ordentlich irgendwo aufschreiben von wann bis wann ihr wo wart, damit ihr dann bei der Steuererklärung keinen Nervenzusammenbruch bekommt, weil ihr ein ganzes Jahr rekonstruieren müsst und damit ihr nichts vergessen könnt. 

Und zum Thema Arbeitszimmer beziehungsweise Home Office: Hier gibt es ein paar Sachen zu beachten und die Einrichtung eines Arbeitsplatzes zuhause könnt ihr auch absetzen. 

Wenn ihr auch Fragen habt, die ihr loswerden wollt, dann schreibt es in die Kommentare oder schickt sie uns zu, dann gibt es vielleicht auch schon ein YouTube Video für eure eigene Frage. 

Bis dann!




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




 

 
 
 

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