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Kryptos geschenkt bekommen und darauf Steuern zahlen?



Denjenigen von euch, die sich schon eine Weile in der Kryptowelt "rumtreiben" und vielleicht auch mal das ein oder andere ausprobiert haben, wird es bestimmt schon passiert sein: Ihr erhaltet Coins oder Token geschenkt.

Klingt für diejenigen, die sich noch nicht so gut auskennen, vielleicht merkwürdig, aber tatsächlich kann das passieren.

Die sogenannten Airdrops könnt ihr entweder "einfach so" erhalten oder ganz häufig im Rahmen von Marketingaktionen.

Jetzt könnte man sich denken, wenn ich was geschenkt bekomme, kann das steuerlich doch gar nix sein.

Leider ist es ganz so einfach aber natürlich mal wieder nicht.


Airdrops im Unternehmen?


Zu Airdrops im Betriebsvermögen gibt es hier gar nicht so furchtbar viel zu sagen, außer dass Airdrops, die "betrieblich veranlasst" sind, eben im Betriebsvermögen landen und die Coins als Wirtschaftsgüter mit dem Marktwert im Zeitpunkt des Airdrops zufließen.

In der Regel wird das dann sein, wenn ihr ein Wallet habt, das klar eurem Betrieb zuzuordnen ist und ihr da Airdrops erhaltet.

Wie das aussehen muss, wenn man eine Bilanz aufstellen und wie, wenn man nur eine EÜR machen muss, haben wir im letzten Krypto Video zum Thema Hard Forks ein bisschen genauer erklärt.

Wann muss ich Airdrops privat versteuern?


Da das also schnell abgefrühstückt war, kommen wir jetzt zu dem interessanteren Part: Den Airdrops im Privatvermögen.

Tatsächlich kann dieses "Geschenk" zu Einkünften führen.

Und zwar dann, wenn ihr eine Gegenleistung erbringen musstet, um das “Geschenk” zu erhalten.

Denn dann habt ihr einen Leistungsaustausch und damit die nötigen Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach §22 EStG.

Jetzt muss man sich natürlich die Frage stellen, was denn eine Gegenleistung ist und was nicht.

Tatsächlich ist das BMF der Ansicht, dass alleine schon die Angabe eurer persönlichen Daten eine Gegenleistung ist, die zu sonstigen Einkünften führt.

Gemeint sind damit alle Daten, die über die rein technisch notwendigen Daten zur Durchführung des Airdrops hinausgehen.

Wenn ihr also zum Beispiel einfach nur euren Public Key angeben müsst, dann ist das unproblematisch.

Müsst ihr aber zusätzlich noch Namen, Adresse oder whatever angeben, um am Airdrop teilnehmen zu können, seid ihr in den sonstigen Einkünften drin.

Aber auch, wenn ihr im Gegenzug beispielsweise den Airdrop, das Projekt bzw. den Coin an sich oder seine Initiatoren auf Social Media erwähnen müsst, habt ihr damit eine Gegenleistung.

Gleiches gilt auch, wenn ihr Dateien wie Bilder oder Videos auf einer Plattform hochladet und dafür Coins bekommt.

Wann muss ich Airdrops privat nicht versteuern?

Eine kleine gute Nachricht gibt es aber, die jetzt im finalen Schreiben gegenüber dem Entwurf aus 2021 dazu gekommen ist:

Müsst ihr mehr tun als nur euren Public Key anzugeben - womit ihr ja eigentlich eine Gegenleistung und damit sonstige Einkünfte hättet - ABER ihr nehmt nicht garantiert am Airdrop teil, sondern landet dadurch nur in einem Lostopf, dann ist es doch keine Gegenleistung mehr und damit zählt der Airdrop dann nicht zu den sonstigen Einkünften.

Knackpunkt hier ist die Zufallsauswahl.

Wenn ihr keine Gegenleistung und damit keine sonstigen Einkünfte habt, passiert steuerlich mit dem Airdrop also erstmal nix - jedenfalls in Sachen Einkommensteuer.


Nicht nur Einkommensteuer, sondern auch noch Schenkungsteuer?


Was in diesen Fällen noch ein Thema sein könnte, ist die Schenkungsteuer.

Aber hier gibt es zum Glück ja Freibeträge, die zumindest in einem Großteil der Airdrops ausreichen dürften, um keine Schenkungsteuer auszulösen.


Wie müssen Airdrops genau versteuert werden?


Wenn ihr aber doch eine Gegenleistung habt, dann sind die Coins, die euch zugeflossen sind, nach Ansicht des BMFs mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Airdrops als sonstige Einkünfte anzusetzen.

Jetzt gibt es ja aber auch Airdrops mit irgendwelchen Scam Coins, für die sich gar kein richtiger Wert ermitteln lässt.

In Fällen, in denen man keinen vernünftigen Marktwert ermitteln kann, kann man die Coins auch mit einem Wert von 0€ ansetzen.

Hier gilt dann übrigens auch wieder die jährliche Freigrenze von 256€ für alle sonstigen Einkünfte zusammen.

Wann kann ich die Coins steuerfrei verkaufen?

Spannend wird es dann aber nochmal, wenn man Coins, die man per Airdrop erhalten hat, verkauft oder tauscht, also eine steuerliche Veräußerung passiert.

Bei Airdrops, für die man eine Gegenleistung erbracht hat und die zu sonstigen Einkünften geführt haben, gilt dann einfach wieder:

Länger als ein Jahr gehalten, dann passiert steuerlich nix.

Ein Jahr oder kürzer gehalten, dann habt ihr ein privates Veräußerungsgeschäft.

Hier zieht ihr vom Veräußerungspreis einfach den Wert ab, den die Coins beim Airdrop hatten, um auf euren Veräußerungsgewinn zu kommen.

Bei Coins, die ihr aber ohne Gegenleistung erhalten habt, hat sich das Bundesfinanzministerium jetzt was ganz Cleveres einfallen lassen, um den Verkauf bzw. Tausch dieser Coins auch zu besteuern.

Hier möchte man nämlich auf die Anschaffung des Rechtsvorgängers - also des "Schenkers" - durchgreifen.

Heißt: Hier wird das eine Jahr ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem der Schenker die Coins angeschafft oder hergestellt hat.

Anschaffungskosten sind hierbei dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Schenkers.

Das folgt zwar der sogenannten Fußstapfentheorie, die es bei anderen Schenkungen im Steuerrecht auch gibt, ist aber in der Praxis nicht ganz so einfach.

Denn manchmal kennt man den "Schenker" gar nicht, was es nicht ganz so easy macht, an die notwendigen Daten ranzukommen.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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