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Kleinunternehmer jetzt NOCH komplizierter? - Eure Steuerfragen

  • Autorenbild: Wir lieben Steuern
    Wir lieben Steuern
  • 19. Mai
  • 3 Min. Lesezeit

Die Kleinunternehmer-Regelung hat schon immer für viel Verwirrung gesorgt. 

Aber mit den Änderungen in diesem Jahr gibt es noch mehr Fragen! 

Und weil ihr uns einige gestellt habt, heute eine kleine Special Edition in unserem Format "Eure Steuerfragen".

Wenn ihr auch Fragen an uns habt, die ihr loswerden wollt, klickt einmal hier

So, jetzt aber die erste Kleinunternehmer-Frage:

Das klingt wirklich erst mal verwirrend. 

Im Gesetz selbst steht aber gar nichts davon, dass die Grenze “netto” ist. 

Gucken wir mal in den § 19 Umsatzsteuergesetz, was genau da steht:


Wie ihr seht, steht im ersten Absatz, dass die Umsätze steuerfrei sind, wenn “der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat”. 

Wir müssen also wissen, was der “Gesamtumsatz nach Absatz 2” ist. 

Also runter zu Absatz 2. 

“Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze” 

Pflücken wir das mal auseinander. 

“Nach vereinnahmten Entgelten” bedeutet nach der Ist-Versteuerung, also nach Zahlungszeitpunkt gerechnet. 

Es werden also die Umsätze eingerechnet, die in einem Jahr von euren Kunden an euch bezahlt wurden. 

“vom Unternehmer ausgeführte steuerbare Umsätze” sind einfach die Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind – also vom Umsatzsteuergesetz erfasst werden. 

Den Rest können wir hier jetzt erst mal ignorieren, denn genau das ist der Knackpunkt. 

Wenn der Gesamtumsatz aus den steuerbaren Umsätzen besteht, kann nur der Nettobetrag eurer Umsätze gemeint sein. 

Also ja, es ist eine Nettogrenze, aber ihr müsst nicht noch irgendwas künstlich hin und her rechnen, sondern ihr nehmt einfach das, was ihr für eure Leistungen oder Produkte in Rechnung gestellt habt. 

Der Begriff Nettogrenze ist also eigentlich nur dann wichtig, wenn ihr gerade Umsatzsteuer abführt, aber in die Kleinunternehmer-Regelung wechseln wollt. 

Denn da könnte man sich ja dann fragen, ob man nach Rechnungsbetrag – also inklusive Umsatzsteuer – gehen muss – so war es früher nämlich - oder nach dem Nettowert. 

Wenn ihr also gerade Regelbesteuerer seid und Umsatzsteuer abführt, könnt ihr frühestens dann Kleinunternehmer werden, wenn ihr im Vorjahr weniger als 25.000 € Umsatz netto beziehungsweise 29.750 € brutto hattet – vorausgesetzt ihr führt auf alles 19 % Umsatzsteuer ab. 

Seid ihr gerade Kleinunternehmer, könnt ihr einfach eure normalen Umsätze beziehungsweise Rechnungsbeträge nehmen, um zu prüfen, ob ihr die Grenze reißt. 

Frage 2 dreht sich auch genau um die Frage, was passiert, wenn ihr die Grenze reißt - aber es nicht rechtzeitig gemerkt habt:

Das ist richtig blöd. 

Denn wenn ihr im Vorjahr über den 25.000 € lagt, das aber erst Mitte des Jahres merkt und schon Rechnungen geschrieben habt, bedeutet das viel, viel Arbeit. 

Ihr müsst dann nämlich sämtliche Rechnungen, die ihr fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer ausgestellt habt, korrigieren. 

Und da ja der Rechnungsbetrag dadurch steigt, weil die Umsatzsteuer dazukommt, müsst ihr dann auch noch allen Kunden hinterherlaufen, damit sie euch die Differenz noch zahlen. 

Gerade Privatkunden dürften darüber doppelt unamused sein, denn die bekommen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. 

Heißt, dass für die die Rechnung jetzt nachträglich höher wird. 

Das könnte zu einigen unschönen Diskussionen führen.  

Dann müsst ihr das Ganze gegebenenfalls auch noch mit Umsatzsteuervoranmeldungen ans Finanzamt nachmelden, also kommen da auch noch Verspätungszuschläge auf euch zu. 

Deshalb: Behaltet das unbedingt im Blick! 

Und wenn ihr merkt, dass euch das passiert ist, würden wir dringend raten, das einmal mit einem Steuerberater abzuklären, damit ihr das auch richtig beheben könnt. 

Und Achtung: Da seit den Neuerungen die Grenze fürs laufende Jahr keine mehr ist, bei der man am 1.1. schätzt, ob man die Grenze reißen wird oder nicht, kann es euch auch passieren, dass ihr unterjährig aus der Kleinunternehmer-Regelung fliegt! 

Reißt ihr die 100.000 €, müsst ihr ab dem Umsatz, mit dem ihr diese Grenze reißt, Umsatzsteuer abführen. 

Das übersieht man noch schneller als die Vorjahresgrenze, deshalb auch hier unbedingt: Augen auf! 

Und jetzt noch kurz zu der Umstellung der Grenzen von 2024 auf 2025:

Da die neuen Regelungen ab 2025 gelten, muss man für die Frage, ob man in 2025 Kleinunternehmer sein kann, nur die 25.000er Grenze beachten. 

Denn die gilt ja eben ab 2025 als Vorjahresgrenze. 

Wenn ihr also in 2024 beispielsweise 24.000 € Gesamtumsatz gemacht habt, könnt ihr grundsätzlich in 2025 noch Kleinunternehmer bleiben, weil ihr die 25.000 € eben nicht gerissen habt. 

Ihr könnt also das ganze Jahr 2025 Kleinunternehmer bleiben, wenn ihr keine 100.000 € Gesamtumsatz reißt. 

Wenn ihr noch mehr Fragen zur neuen Kleinunternehmer-Regelung habt, könnt ihr euch unser Video hier einmal angucken oder sie auf YouTube in den Kommentaren droppen. 




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




 
 
 

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