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Ihr verkauft ins EU-Ausland? Schon an die Zusammenfassende Meldung gedacht?


Steuern in Deutschland sind schon nicht ohne, aber sobald das Ausland mit dazu kommt, wird es gleich nochmal einen Ticken komplizierter.

Und da wir mit dem Video von letzter Woche eh schon in den Gewässern der Umsatzsteuer schwimmen, schauen wir uns heute einmal die Zusammenfassende Meldung nach §18a UStG an.


Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?


Die Zusammenfassende Meldung ist eine spezielle Meldung, mit der ihr das Finanzamt über die Höhe eurer innergemeinschaftlichen Umsätze informiert.

Innergemeinschaftliche Umsätze sind die Umsätze, die ihr mit anderen Unternehmern im EU-Ausland macht.

Demnach müsst ihr eine Zusammenfassende Meldung logischerweise nur angeben, wenn ihr eure Produkte und Dienstleistungen auch im EU-Ausland anbietet.

Hier ist Vorsicht geboten, denn das ist eine extra Meldung und ihr habt eure Meldepflicht nicht bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfüllt, obwohl auch in dieser die EU-Umsätze eingetragen werden müssen.


Wofür ist die Zusammenfassende Meldung da?


Die EU-internen Umsätze zwischen Unternehmern sind umsatzsteuerfrei, aber unterliegen im Regelfall der Reverse-Charge-Besteuerung.

Das bedeutet, dass der Unternehmer, der das Produkt oder die Dienstleistung bekommt, also der Abnehmer, die Umsatzsteuer abführen muss.


Damit das auch wirklich gemacht wird, gibt es als Kontrollinstrument die Zusammenfassende Meldung.

Damit wollen die EU-Finanzbehörden überprüfen, ob die Umsätze auch tatsächlich von Irgendjemandem versteuert wurden, denn über Ländergrenzen hinweg wäre es ohne die Zusammenfassende Meldung ziemlich leicht passieren, dass Umsätze unversteuert bleiben.

Daher ist die Zusammenfassende Meldung ziemlich detailliert.


Was kommt in die Zusammenfassende Meldung?


In der Umsatzsteuervoranmeldung werden ja immer nur Gesamtsummen eingetragen und man erfährt sonst nichts weiter.

Bei der Zusammenfassenden Meldung hingegen müsst ihr sowohl eure Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die eures Geschäftspartners eintragen.

Zudem müsst ihr auswählen, für welchen Zeitraum die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden soll.


Und dann kommt eine lange Auflistung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und auch noch der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte des Anmeldezeitraums.

Das letzte Thema sparen wir uns erstmal, denn das ist doch ziemlich komplex.


Am Ende sieht man dann pro Unternehmen den Gesamtwert der mit diesem Unternehmen getätigten EU-Umsätze.

Diese Werte können die Finanzbehörden dann abgleichen und so prüfen, ob auch alle Umsätze beim Abnehmer versteuert wurden.

Habt ihr selbst etwas in der EU eingekauft, kommt dieser Vorgang übrigens nicht in die Zusammenfassende Meldung.


Anzahlungen haben übrigens nichts in der Zusammenfassenden Meldung zu suchen.


Wann muss ich meine Umsätze in die Zusammenfassende Meldung packen?


Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müsst ihr die Umsätze im Meldezeitraum der Ausstellung der Rechnung in der Zusammenfassenden Meldung erfassen.

Rechnet ihr spät ab, müsst ihr besonders aufpassen.

Denn dann müsst ihr den Umsatz spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Warenlieferung folgt, erfassen und melden.

Daher macht ihr euch das Leben ein bisschen leichter, wenn ihr einfach gleich mit der Lieferung auch die Rechnung ausstellt.


Bei innergemeinschaftlichen Leistungen ist der Zeitpunkt der Rechnungstellung vollkommen irrelevant.

Hier muss die Meldung immer für den Meldezeitraum erfolgen, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Also alles ganz schön tricky.


Korrektur der Zusammenfassende Meldung


Kleiner Tipp am Rande:

Ihr solltet die Daten aus der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuervoranmeldung miteinander abgleichen.

Diese müssen übereinstimmen, denn sonst gibt es Rückfragen von der Finanzbehörde.

Habt ihr euch mal vertan oder ändert sich der zu meldende Wert nachträglich durch Gutschriften oder Ähnliches, müsst ihr selbstverständlich eine Berichtigung abgeben.

Das muss innerhalb eines Monats geschehen.

Hier dürft ihr nur die berichtigten Werte eintragen, die korrekten dürfen nicht noch einmal wiederholt werden.


Wann muss ich die Zusammenfassende Meldung abgeben?


Die Meldezeiträume für die Zusammenfassende Meldung orientieren sich wie auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung am Umsatz.


Liegen eure zu meldenden Umsätze pro Quartal über 50.000 €, müsst ihr monatlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Ansonsten müsst ihr euch um dieses Thema nur vierteljährlich kümmern.


Eine Ausnahme gibt es für Unternehmer, die von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit sind.

Diese müssen nur jährlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ihre gesamten Umsätze des Vorjahres nicht höher als 200.000 € waren und die EU-Umsätze nicht über 15.000 € lagen.

Außerdem dürfen in den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen keine Lieferungen von Neuwagen an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten gewesen sein.


Die Zusammenfassende Meldung muss immer bis zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abgegeben werden.

Die Zusammenfassende Meldung für Januar wäre demnach spätestens am 25. Februar abzugeben und die für das erste Quartal am 25. April.

Hierbei ist es auch vollkommen egal, ob ihr bei der Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgeben müsst und eine Fristverlängerung gibt es auch nicht.

Es ist also wichtig, dass ihr euch den 25. als Termin rot im Kalender markiert.

Habt du in einem Meldezeitraum keine Geschäfte mit anderen EU-Unternehmern getätigt, müsst ihr selbstverständlich auch keine Zusammenfassende Meldung abgeben.


Wie gebe ich die Zusammenfassende Meldung ab?


Die Zusammenfassende Meldung wird elektronisch abgegeben.

Das erledigt ihr entweder direkt aus eurem Buchhaltungsprogramm heraus oder per ELSTER.

Das ist also wirklich easy.





Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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