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Umsatzsteuervoranmeldung - Wer, wie, wann und warum überhaupt?


Ihr wollt euch einfach auf euer Ding konzentrieren, so richtig reinklotzen und durchstarten, aber dann das - ihr sollt Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben!

Aber müsst ihr das denn wirklich und wenn ja, wie und bis wann muss es erledigt sein?

Und wofür ist das Ganze eigentlich da?

Keine Panik - wir helfen euch!


Warum muss ich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?


Der Grund für Umsatzsteuervoranmeldungen ist ganz einfach:

Der Staat möchte regelmäßig Geld in seine Staatskasse gespült bekommen.

Damit er auf die Steuereinnahmen nicht warten muss, bis ihr eure Steuererklärung abgegeben habt, gibt es das Instrument der Voranmeldung.

Neben der Umsatzsteuer wird beispielsweise auch eure Lohnsteuer regelmäßig per Anmeldung an die Finanzkasse abgeführt.

Dadurch hat der Staat das gesamte Jahr über einen stetigen Liquiditätszufluss.


Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?


Eine Umsatzsteuervoranmeldung müssen grundsätzlich erst einmal alle umsatzsteuerlichen Unternehmer abgeben, egal ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Dieser Begriff kommt aus § 2 des Umsatzsteuergesetzes und erklärt jeden zum Unternehmer, der mit einer gewerblichen oder beruflichen nachhaltigen Tätigkeit versucht, Einnahmen zu erzielen.

Ein Gewinnerzielungsabsicht braucht es nicht.


Aber es wäre nicht das deutsche Umsatzsteuerrecht, wenn es hiervon nicht auch Ausnahmen gäbe.

Zuallererst sind hier die Kleinunternehmer zu nennen.

Da diese - wie ihr in diesem Video schon gelernt habt - keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze abführen müssen, müssen sie logischerweise keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Auch wer nur steuerfreie Umsätze ausführt, muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Ebenfalls von der Abgabepflicht befreit sind diejenigen unter euch, deren insgesamt zu zahlende Umsatzsteuerzahllast - also Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer - im Vorjahr geringer als 1.000 € war.


Bis wann muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?


Es gibt im Wesentlichen zwei unterschiedliche Abgabezeiträume.

Entweder ihr müsst die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben oder vierteljährlich. Dieser Turnus bestimmt sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres.

Musstet ihr im Vorjahr mehr als 7.500 € an das Finanzamt zahlen, seid ihr zur monatlichen Abgabe verpflichtet.

Liegt ihr zwischen 1.000 € und 7.500 €, könnt ihr das Ganze etwas entspannter angehen und müsst nur vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben - erstes Quartal sind dann also zum Beispiel die Monate Januar bis März.

Existenzgründer müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen im ersten und zweiten Jahr monatlich abgeben.

Für die Jahre 2021 bis 2026 wird der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuer des Gründungsjahres bestimmt - hier kann es also sein, dass ihr auch als Gründer nur quartalsweise abgeben müsst, wenn ihr beispielsweise voraussichtlich 6.000 € an das Finanzamt zahlen müssen werdet.


Die Umsatzsteuervoranmeldung ist grundsätzlich am 10. eines Monats für den vorangegangenen Voranmeldezeitraum abzugeben.

Streicht euch diesen Tag also am besten rot im Kalender an.

Müsst ihr monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, müsst ihr die Voranmeldung für den Monat Januar beispielsweise am 10. Februar abgeben.

Für das erste Quartal muss die Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich am 10. April abgegeben werden.


Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen.

Fällt der 10. nämlich auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Abgabezeitpunkt auf den nächsten Werktag.

Hier gewinnt ihr also etwas Zeit.


Die zweite Ausnahme ist die sogenannte Dauerfristverlängerung.

Diese bietet euch etwas Aufschub, denn dann wird die Abgabefrist um einen Monat nach hinten verschoben.

Eure Umsatzsteuervoranmeldung für Januar müsst ihr dann beispielsweise erst am 10. März abgeben und habt somit mehr Zeit, all eure Belege zu erfassen und die Voranmeldung vorzubereiten.

Die Dauerfristverlängerung muss beim Finanzamt beantragt werden und zwar muss der Antrag bis zu dem Abgabezeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt sein, ab der ihr sie nutzen wollt.

Habt ihr sie dann beantragt, erfolgt die jährliche Beantragung mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember, die dann bis zum 10. Februar beim Finanzamt sein muss.

Müsst ihr eure Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, müsst ihr zudem eine Sondervorauszahlung leisten.

Diese beträgt 1/11 der Umsatzsteuerzahllast des vergangenen Jahres und muss als eine Art Pfand beim Finanzamt hinterlegt werden.

Also keine Angst, das Geld ist nicht weg, sondern wird dann mit der letzten für das Jahr zu leistenden Umsatzsteuervorauszahlung verrechnet.


Übrigens ist die Zahlung, die sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung ergibt, gleichzeitig auch zu zahlen!

Sie muss aber nicht am 10. schon beim Finanzamt auf dem Konto sein, denn es gibt eine 3-tägige Schonfrist für die Zahlung.

Daher solltet ihr sie aber am 10. gleich mit bezahlen, damit das Geld dann 3 Tage später beim Finanzamt angekommen ist.


Wie kann ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?


Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt online.

Hier könnt ihr den etwas komfortableren Weg über ein Buchhaltungstool gehen, da gibt es ganz verschiedene für die unterschiedlichsten Geschmäcker und Anforderungen.

Wir arbeiten in unserem Berufsalltag auch viel mit solchen Tools mit unseren Mandanten zusammen und eines der Tools, die wir da nutzen ist sevDesk.

Um euch den Start noch ein bisschen mehr zu erleichtern, haben wir mit den Jungs und Mädels vom sevDesk Team die Köpfe virtuell zusammen gesteckt und einen Rabatt für ihr Buchhaltungstool für euch ausgehandelt!

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Wir hoffen, euch damit ein bisschen helfen zu können.


Ihr könnt aber auch den klassischen, dafür aber etwas schwereren Weg über ELSTER direkt im Formular Umsatzsteuervoranmeldung, gehen.

Als erstes müsst ihr hier eure Firmendaten angeben und sagen für welchen Zeitraum ihr eine Voranmeldung abschicken möchtet.


Dann geht es ans Eingemachte.

Nun müsst ihr nämlich eure Umsätze erfassen – und zwar den Nettowert.

Den tragt ihr in der Zeile mit dem entsprechenden Umsatzsteuersatz – also wahrscheinlich 19 oder 7 % - ein.

Die zu zahlende Umsatzsteuer wird dann direkt in der Spalte rechts daneben ausgewiesen.

Wichtig ist, dass ihr auch steuerfreie Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe erfassen müsst.


Steuerfreie Umsätze können beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen an einen Unternehmer im EU-Ausland sein.

Diese Umsätze sind ebenfalls in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen.

Was das genau ist, erklären wir euch mal an anderer Stelle.

Innergemeinschaftliche Erwerbe liegen beispielsweise vor, wenn ihr von einem Unternehmer aus den Niederlanden etwas für euer Unternehmen kauft.

Dann ist in der Rechnung nämlich keine Umsatzsteuer angegeben aber ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.

Die Umsatzsteuer für diese Einkäufe führt ihr über die Umsatzsteuervoranmeldung ab und holt sie euch gleichzeitig als Vorsteuer wieder, wenn ihr vorsteuerabzugsberechtigt seid.

Auch Leistungen eines Unternehmers aus einem EU-Staat, die ihr erhalten habt, müsst ihr eintragen.


Es gibt noch viele weitere Felder.

Ihr seht also, ihr müsst genau differenzieren, an wen ihr etwas verkauft habt und von wem ihr etwas erhalten habt.


Aber zum Schluss noch einmal etwas eher Einfaches:

Die Umsatzsteuer aus den Lieferungen und Leistungen, die ihr für euer Unternehmen bezogen habt, könnt ihr als Vorsteuer wieder abziehen.

Dafür gibt es den Abschnitt „abziehbare Vorsteuerbeträge“.


Habt ihr alles eingetragen, wird dann ganz unten die Differenz aus abzuführender Umsatzsteuer und zu erstattender Vorsteuer gebildet und schon wisst ihr, wie hoch die Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder auch Erstattung für den jeweiligen Voranmeldezeitraum ist.





Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.



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