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Handwerkerkosten und Nebenkostenabrechnung absetzen - so geht's!



Im letzten Teil unserer kleinen - wirklich super spannenden - Reihe dazu wie die Einkommensteuer überhaupt berechnet wird, haben wir euch versprochen, dass wir euch noch erklären, wie das mit diesen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen so funktioniert.

Die fließen nämlich gar nicht mit in das Einkommen ein, sondern werden im Gegenteil direkt von der Einkommensteuerlast abgezogen.

Aber nicht zu hundert Prozent.

Aber jetzt mal ganz langsam von vorne.

Ihr könnt bestimmte Leistungen, die in und an eurem Haus oder eurer Wohnung erbracht werden, steuerlich geltend machen.

Dabei reden wir hier aber von selbstgenutzten Immobilien, also das Haus oder die Wohnung, in der ihr lebt.

Ob ihr Eigentümer der Immobilie seid oder sie angemietet habt, ist an der Stelle auch komplett egal.

Leistungen für vermietete Immobilien werden an anderer Stelle geltend gemacht, nämlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wie das dann funktioniert und was Einkünfte genau sind, haben wir euch auch in der Videoreihe zur Berechnung der Einkommensteuer erklärt und zwar in diesem Video hier.


Was kann ich absetzen?

Grundsätzlich könnt ihr euch bevor wir genauer auf die einzelnen Leistungen eingehen, einmal merken, dass immer nur die Arbeitsleistung, Fahrtkosten und Verbrauchsmittel abziehbar sind.

Material und Waren sind nicht steuerlich absetzbar, das ist quasi euer “Privatvergnügen”.

Jetzt könnte man natürlich sagen, dass dann auch die Reparaturen oder Arbeiten an sich einfach “Privatvergnügen” sind, aber es hat einen Grund, dass das nicht so ist.

Und der liegt im Schwarzgeld.

Wie wir alle wissen, sind grade das Handwerk oder generell Arbeiten, die in Privathaushalten durchgeführt werden, anfällig dafür, schwarz gemacht zu werden.

Um dem entgegenzuwirken, setzt der Gesetzgeber mit der steuerlichen Abziehbarkeit Anreize, alles schön offiziell zu machen.

Damit hat die Finanzverwaltung dann deutlich bessere Möglichkeiten nachzuvollziehen, ob ein Dienstleister auch wirklich alle seine Einnahmen erklärt und versteuert hat.

Das funktioniert aber dann logischerweise auch nur, wenn es für die Arbeiten eine Rechnung gibt.

Und hier müssen die Rechnungen zusätzlich sogar auch unbar, also zum Beispiel per Überweisung, bezahlt worden sein.

Nur wenn das alles gegeben ist, erkennt das Finanzamt die Kosten an.

Jetzt gucken wir aber mal, welche Kosten denn genau gehen und wie viel man davon absetzen kann.

Auf jeden Fall drin sind als Handwerkerleistungen klassische Reparaturarbeiten zum Beispiel von Böden, Türen, Fenstern, Dächern und sowas wie Malerarbeiten, genauso wie Kehrarbeiten oder Reparaturen und Wartungen vom Schornsteinfeger.

Maximal anerkannt werden bei den Handwerkerleistungen 6.000€ Kosten pro Jahr.

Die wirken sich aber nicht in voller Höhe auf die Steuer aus.

20% der Kosten werden von der Einkommensteuer abgezogen.

Wenn ihr also mindestens diese 6.000€ an zulässigen Kosten im Jahr habt, dann werden euch die maximalen 1.200€ von eurer Einkommensteuer abgezogen.

Das wirkt sich aber immer nur in dem Jahr aus, in dem ihr die Kosten hattet.

Wenn sich also bei euch beispielsweise in einem Jahr nur 1.000€ an Einkommensteuer ergeben würden, weil ihr zum Beispiel noch studiert habt oder Rentner seid und nur knapp über dem Grundfreibetrag liegt, dann würde sich selbst wenn ihr mehr als die 6.000€ an Kosten hattet, die Einkommensteuer einfach auf 0€ runterkürzen und die übrigen 200€ “verpuffen”.

Heißt auch, wenn ihr gar keine Einkommensteuer habt, weil ihr unter dem Grundfreibetrag liegt, dann wirkt sich das bei euch überhaupt nicht aus.

Mehr absetzen kann man bei den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen.

Das sind so Sachen wie Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege, Bügeln, Essen vorbereiten oder auch die Betreuung von Haustieren, solange das in der Wohnung passiert.

Da gehen insgesamt 20.000€ an Kosten pro Jahr.

Davon werden auch wieder 20% von der Steuer abgezogen.

Insgesamt abgezogen werden hier also maximal 4.000€.

Übrigens solltet ihr, wenn ihr Mieter seid, auch unbedingt mal in eure Nebenkostenabrechnung schauen, denn oft werden solche Kosten auf euch als Mieter umgelegt und die könnt ihr dann eben auch absetzen.

Wie muss die Rechnung aussehen?


Wenn ihr aus der Rechnung eures Dienstleisters nicht erkennen könnt, wie hoch der Anteil an Arbeitsleistung und Fahrtkosten ist und was davon Material ist, solltet ihr im besten Fall fragen, ob die Rechnung noch aufgeteilt werden kann.

Viele Dienstleister machen das mittlerweile aber auch so, dass sie sämtliche Kosten, die bei dieser Steuerermäßigung abgesetzt werden können, schon für euch zusammenrechnen und unterhalb der Rechnung in einer Summe für euch ausweisen.

Ist das bei euch nicht so und bekommt ihr auch keine aufgeteilte Rechnung, dann könnt ihr versuchen, einen Anteil an Arbeitsleistung zu schätzen und den in der Steuererklärung angeben.

Ob das durchgeht, ist zwar nicht safe, aber in vielen Fällen winkt das Finanzamt das durch, zumindest solange man da wirklich was Realistisches schätzt.


Im Haushalt Angestellte


Außerdem gibt es auch noch eine Steuerermäßigung für den Fall, dass man keinen externen Dienstleister beauftragt, sondern Jemanden im eigenen Haushalt für solche haushaltsnahen Arbeiten anstellt.

Auch hierbei können wieder 20% der Kosten abgezogen werden.

Wenn das Ganze auf Minijobbasis läuft, dann werden maximal 510€ pro Jahr abgezogen.

Bedeutet also hier erreicht ihr den Höchstbetrag, wenn ihr Kosten von mindestens 2.550€ im Jahr habt.

Geht es über Minijobbasis hinaus, dann läuft das mit in den Topf der haushaltsnahen Dienstleistungen rein.


Wie trage ich das in der Steuererklärung ein?


Eingetragen werden all diese Kosten in der Einkommensteuererklärung übrigens in einer eigenen Anlage namens “Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen”.

Wie das in ELSTER geht, zeigen wir euch bald auch genauer.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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