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Gewerbe vs. Freiberuf



Eine Frage, die immer wieder zu viel Verwirrung führt, ist die nach der Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden.

Die Unterscheidung zwischen gewerblich und freiberuflich ist wichtig, weil hiervon ein ganz schön langer steuerlicher Rattenschwanz abhängt.

Dem schieben wir jetzt mal einen Riegel vor.

Zumindest wollen wir es mal versuchen, denn ganz einfach ist es nicht.

Die Einkunftsarten

Es gibt in Deutschland 7 Einkunftsarten.

5 davon sind uns für dieses Video jetzt erstmal egal.

Und die anderen beiden sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, das sind die Freiberufler.

Beide gehören zu den sogenannten Gewinneinkunftsarten, man hat also ein Betriebsvermögen und Betriebseinnahmen und –ausgaben.

Gewerbe vs. Freiberuf

Es gibt Fälle, in denen man wirklich nicht genau sagen kann, was nun gewerblich und was freiberuflich ist.

Aber ganz grundsätzlich erstmal ist das so:

Man ist gewerblich tätig, sobald man die folgenden Voraussetzungen erfüllt:


1. Selbständigkeit

2. Nachhaltigkeit der Betätigung

3. Gewinnerzielungsabsicht

4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr


Freiberufler haben auch all diese Merkmale. Aber zusätzlich müssen noch ein paar andere Kriterien erfüllt sein:

1. Man muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein

2. Die Tätigkeit muss sich einer der folgenden Gruppen zuordnen lassen:

Selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten

Oder es muss ein sogenannter Katalogberuf sein – das sind zum Beispiel die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und alle weiteren Berufsgruppen, die abschließend in §18 des Einkommensteuergesetzes aufgeführt sind.

Gewerbliche Infektion Häufig treffen freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten aber auch aufeinander.

Und das ist nie gut.

Zum Beispiel bei Augenärzten, die gleichzeitig auch Kontaktlinsen verkaufen.

Wenn eine Trennung dieser beiden Tätigkeiten aber ohne besondere Schwierigkeiten, zum Bespiel durch getrennte Buchhaltungen möglich ist, dann werden die auch getrennt behandelt.

Wenn nicht, greift die berühmt berüchtigte gewerbliche Infektion - die gewerbliche Tätigkeit „infiziert“ die freiberufliche und alles wird gewerblich.

Man kann auch innerhalb von Personengesellschaften freiberuflich tätig sein, aber immer nur dann, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen.

Tut das einer der Gesellschafter nicht, wird auch hier alles gewerblich.

Die Rettung

Die einzige Rettung vor der gewerblichen Infektion sind hier vom BFH in der Rechtsprechung etablierte relative und absolute Umsatzgrenzen.

Die relative Umsatzgrenze liegt bei 3% und die absolute bei 24.500€.

Ziemliche Ähnlichkeit zum Gewerbesteuerfreibetrag, oder?

Jap, das ist kein Zufall.

Denn unterhalb dieser 24.500€ würde ja bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften eh keine Gewerbesteuer anfallen, deswegen hat auch niemand was davon, wenn man die Einkünfte als gewerblich deklarieren würde, solange man über diesen Betrag nicht drüber kommt.

Außerdem ist es immer sinnvoll, die gewerbliche Tätigkeit wenn möglich einfach in eine andere Gesellschaft auszulagern.

Die Konsequenzen der Gewerblichkeit

Wenn man trotz aller Vorsicht von der Freiberuflichkeit in die Gewerblichkeit rutscht, gibt es dann ein paar wesentliche Konsequenzen.

Die erste ist, dass man unter Umständen künftig eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung erstellen muss.

Das kann Freiberuflern nicht passieren, da die nie bilanzieren müssen, bei Gewerbetreibenden sieht das ab bestimmten Größen oder durch Eintragung ins Handelsregister schon ganz anders aus.

Die zweite ist, dass man gewerbesteuerpflichtig wird.

Das sind Freiberufler ja nicht.

Aber: Die Gewerbesteuer ist nicht so schlimm, wie man auf den ersten Blick vielleicht meint.

Nervig ist, dass man eine Steuererklärung mehr abgeben muss.

Und zwar, wer hätte es gedacht, eine Gewerbesteuererklärung.

Aber es gibt ja erstens den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500€.

Den hatten wir ja gerade schon mal kurz.

Erst wenn der Gewerbeertrag größer ist, fällt Gewerbesteuer an.

Und die wird zweitens noch mit einem pauschalen Verfahren auf die Einkommensteuer angerechnet.

Dabei wird das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuer abgezogen.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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