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Crashkurs Erbschaftsteuer? - Eure Steuerfragen




Frage Nummer Eins heute: Erbschaftsteuer! 

Dass das nicht nur für Superreiche interessant ist, sehen wir auch so. 

Gerade seit 2023 betrifft das Thema mehr und mehr Leute, was unter anderem an den Änderungen zur Immobilienbewertung liegt, von denen wir euch hier schon erzählt haben. 

Aber ob das Thema euch betrifft oder nicht, hängt auch von eurem Verwandtschaftsgrad mit dem sogenannten Erblasser ab. 

Das ist der, der verstirbt und sein Erbe vererbt. 

Ehepartner sind dabei die Personen, die dem Erblasser aus steuerlicher Sicht am nächsten stehen und einen allgemeinen Freibetrag von 500.000 € haben. 

Solange der Wert des Erbes darunter liegt, fällt also keine Steuer an. 

Kinder kommen als Nächstes mit 400.000 €, dann Enkel mit 200.000 €, Eltern und Großeltern mit 100.000 € und der Rest hat nur 20.000 €. 

Sonderregelungen gibt es zum Teil noch für das sogenannte Familienheim, also selbstgenutztes Wohneigentum, Unternehmen und Hausrat

Wichtig ist aber, dass Schenkungen gegebenenfalls noch mit angerechnet werden. 

Denn die Erbschaftsteuer hat noch einen Bruder, die Schenkungsteuer. 

Die sind auch beide im selben Gesetz geregelt. 

Und wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall Schenkungen vom Erblasser an den Erben gegangen sind, dann müssen die bei der Besteuerung des Erbes berücksichtigt werden. 

All das haben wir euch aber auch schon genau in unserer Playlist rund ums Thema Erben und Schenken erklärt. 

Und Fun Fact: Eigentlich ist es nicht ganz richtig, zu sagen, dass die Erbschaftsteuer aufs Erbe anfällt. 

Ganz korrekt ist es eine Steuer auf den Erwerb von Todes wegen. 

Klingt erst mal, als wäre es dasselbe, aber rechtlich gibt es neben dem Erbe auch noch das Vermächtnis

Das ist, wenn Jemand in seinem Testament eine bestimmte Sache einer bestimmten Person zuspricht.  

Und auch auf das gibt’s Steuern, wenn die Freibeträge geknackt werden. 

 


Immer wieder extrem beliebt bei euch: Fragen rund um Haus und Wohnung. 

Malerarbeiten oder das Verlegen von Böden können grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden, ja. 

Die Frage ist nur als was. 

Dabei kommt es darauf an, ob ihr vermietet oder die Immobilie selbst nutzt. 

Wenn ihr vermietet, ist alles, was ihr an Kosten für die Instandhaltung oder Modernisierung der Immobilie aufwendet, grundsätzlich in Form von Werbungskosten absetzbar – und zwar inklusive Materialkosten. 

Es sei denn ihr habt gar keine Gewinnerzielungsabsicht und das Finanzamt sagt, dass das Ganze Liebhaberei ist oder ihr vermietet gewerblich

Dann ist das auch absetzbar, aber als Betriebsausgaben statt Werbungskosten. 

Effekt ist derselbe, Begriff ist nur anders. 

Eine weitere Ausnahme hier habt ihr dann, wenn es sich nicht um laufende Instandhaltungskosten, sondern um Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt. 

Dann könnt ihr die Kosten nämlich nicht direkt als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben absetzen, sondern müsst sie abschreiben

Sowohl zur Liebhaberei als auch zu den Abschreibungen haben wir euch schon Videos gemacht.

Wenn ihr die Immobilie selbst nutzt, dann könnt ihr grundsätzlich nur die Lohn- und Fahrtkosten ansetzen, nicht das Material. 

Das passiert dann im Rahmen der sogenannten Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen

Handwerkerleistungen wirken sich nicht mindernd auf euer Einkommen aus, sondern werden direkt von eurer Steuerlast abgezogen. 

Aber nicht zu 100 %, sondern nur zu 20 % und das von maximal 6.000 € Kosten pro Jahr

Alles darüber hinaus verpufft. 

Wichtig ist da dann auch noch, dass ihr unbar zahlt und sowohl eine Rechnung als auch einen Zahlungsnachweis vorlegen können müsst, falls das Finanzamt danach fragt. 

Aber auch dazu haben wir euch schon ein ausführliches Video gemacht. 



Last but not least auch ein immer sehr beliebtes Thema: Der Minijob. 

Hier wurde jetzt schon die entscheidende Info in der Frage mitgeliefert – der Minijob wurde pauschal versteuert

Das ist auch eigentlich der Regelfall. 

Aber was bedeutet das überhaupt? 

Die Pauschalsteuer von 2 % ist ein besonderes Besteuerungsverfahren, was es so nur für Minijobs gibt. 

Einerseits soll die alles um den Minijob herum vereinfachen und andererseits dafür sorgen, dass bei Minijobbern genug ankommt. 

Im besten Fall netto dasselbe wie brutto. 

In dem Fall führt der Arbeitgeber diese pauschale Steuer nicht nur für den Arbeitnehmer an die Minijobzentrale ab, sondern trägt sie auch selbst. 

Beim Arbeitgeber sind das dann Betriebsausgaben – zumindest, wenn es sich um Minijobber in einem Betrieb handelt – und der Minijobber selbst merkt gar nix davon. 

Der Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer aber auch auf den Minijobber abwälzen. 

Dann führt der Arbeitgeber sie zwar für den Arbeitnehmer ab, aber behält sie vom Bruttogehalt ein. 

Diese pauschale Steuer führt aber dazu, dass sowohl die Besteuerung als auch sämtliche Kosten abgegolten sind. 

Das heißt, dass ihr euren Minijob nicht nur nicht in der Steuererklärung angeben könnt, ihr dürft ihn sogar nicht angeben. 

Falls ihr das also machen wollt, weil ihr irgendwie hohe Kosten dafür habt, habt ihr leider Pech gehabt, solange der Minijob pauschal versteuert wird. 

In dem Fall kann es sinnvoll sein, auf die pauschale Steuer zu verzichten und stattdessen über die Steuerklasse versteuern zu lassen. 

Aber nicht nur dann könnte das eine Idee sein, sondern auch dann, wenn ihr außer dem Minijob keine weiteren Einkünfte habt. 

Denn dann liegt ihr unter dem Grundfreibetrag und müsst gar keine Steuern zahlen. 

Wenn ihr dazu noch mehr wissen wollt, haben wir aber auch dafür ein Video für euch. 




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.

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