Anschaffung vs. Herstellung neuer Coins
Wir haben uns jetzt schon angeguckt, was Kryptowährungen steuerlich überhaupt sind - zumindest aus Sicht des Bundesfinanzministeriums - und wie ihr Verkauf steuerlich behandelt wird.
Das ist ja aber nun mal nicht das Einzige, was man so mit Kryptowährungen anstellen kann.
Man kann zum Beispiel auch an der Gewinnung von Coins beteiligt sein, indem man mittels Mining - also Proof of Work wie beim Bitcoin - oder Staking - also Proof of Stake wie bei Ethereum - neue Blöcke erstellt.
Falls ihr mal einen Blick in das BMF-Schreiben vom 10.5.22 werfen und selbst ein bisschen nachlesen wollt, wundert euch nicht, das BMF spricht hier nicht vom Staking, sondern vom Forging.
Aus Sicht der Finanzverwaltung hat man hier einen Anschaffungsvorgang für die mit dem Mining oder Staking gewonnenen Coins, keinen Herstellungsvorgang.
Denn das BMF sagt, dass sämtliche Einheiten der Kryptowährung ja schon "da sind" und mit dem Mining bzw. Staking nur "erschlossen" und erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Außerdem kann man nicht beeinflussen, wie das Wirtschaftsgut aussieht, sondern muss mit den gegebenen Eigenschaften des jeweiligen Coins "leben".
Der letzte Punkt ist wichtig, um eine Abgrenzung zum ICO, also dem Initial Coin Offering, hinzukriegen.
Die Emittenten können hier nämlich eben genau das - die auszugebenden Coins ausgestalten - und stellen sie damit tatsächlich selbst her.
Gewerbe oder nicht? - Eigenständiges Mining und Staking
Das kann jetzt beides entweder gewerblich oder privat sein.
Hier hängt es im Einzelfall davon ab, was genau man da jetzt macht.
Grundsätzlich kann man sich schon mal merken: Je mehr ihr selbst aktiv machen müsst, desto wahrscheinlicher ist ein Gewerbe.
Je passiver ihr seid, desto wahrscheinlicher bewegt ihr euch in der privaten Vermögensverwaltung und damit den sonstigen Einkünften nach §22 EStG.
Das BMF nimmt hier die Haltung ein, dass direktes, eigenständiges Mining und Staking die Voraussetzungen für ein Gewerbe erfüllen und es sich damit um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt.
Anders sieht es aus bei Mining- und Staking-Pools.
Mining- und Staking-Pools
Bei Staking-Pools ist laut BMF grundsätzlich nicht von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.
Bei Mining-Pools kommt es drauf an.
Wenn ihr wirklich nur Rechner-Leistung zur Verfügung stellt und dafür vergütet werdet, dann geltet ihr für das BMF zum Beispiel nicht als Mitunternehmer und habt damit dann auch kein Gewerbe, sondern bewegt euch in der privaten Vermögensverwaltung.
Bei allen anderen Formen von Mining-Pools muss man dann immer im Einzelfall schauen, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt oder nicht.
Um es hier jetzt nicht zu kompliziert zu machen, kann man auch hier vereinfacht sagen, dass es darauf ankommt, ob und inwieweit ihr aktiv mitbestimmen und mitwirken könnt.
Was sind Einnahmen?
Zu den Einnahmen zählen übrigens nicht nur die durch die Blockerstellung gewonnen Coins, sondern auch die Transaktionsgebühren, die man erhält.
Bilanzierung beim Mining und Staking
Muss man eine Bilanz erstellen oder tut das freiwillig, dann landen die Coins entweder im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen oder im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen.
Das hängt davon ab, ob man die Coins langfristig im Unternehmen halten will oder nicht.
EÜR beim Mining und Staking
Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz der EÜR, müssen sie zusätzlich zur Erfassung als Betriebseinnahme auch noch in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt werden.
Welche Steuern fallen an?
Habt ihr eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH, in der das Ganze stattfindet, dann wird der Spaß mit Körperschaft- und Gewerbesteuer besteuert.
Seid ihr Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer, wobei es hier noch Gewerbesteuerfreibeträge gibt und die Gewerbesteuer komplett oder zu einem großen Teil auch auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Bewegt ihr euch aber nicht im Gewerbe, sondern in der privaten Vermögensverwaltung, habt ihr dann sonstige Einkünfte.
Hier gilt eine jährliche Freigrenze von 256€.
Solange ihr mit all euren sonstigen Einkünften zusammen darunter liegt, bleiben sie steuerfrei, kommt ihr aber drüber, ist alles einkommensteuerpflichtig.
Und der wohl wichtigste Punkt bei der Frage "Gewerbe oder nicht?": Coins, die im Rahmen eines Gewerbes angeschafft wurden, sind - egal ob Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Einzelunternehmer - Teil des Betriebsvermögens und können damit nicht mehr nach einem Jahr verkauft werden, ohne dass ihr Steuern darauf zahlen müsst.
Der Verkauf dieser Coins ist dann immer steuerpflichtig.
Wie ist das beim Masternoding?
Und kleine Side Note noch zum Schluss: Für die steuerliche Beurteilung vom Masternoding verweist das BMF-Schreiben auf das, was da so zur Blockerstellung mittels Proof of Stake drin steht.
Heißt: Das was dafür gilt, kann man auf das Betreiben einer Masternode übertragen.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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