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Krankheit oder Beerdigung steuerlich absetzen?



In diesem Video hier haben wir schonmal ganz kurz die außergewöhnlichen Belastungen angesprochen.

Wie wir euch da erklärt haben, werden die genau wie die Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, um zum Einkommen zu kommen.

Wir hatten da auch schon kurz erwähnt, dass das Krankheits- und Pflegekosten und solche Sachen sind.

Fangen wir deshalb auch mal direkt mit den allgemeinen Krankheitskosten an.


Krankheitskosten


Wenn ihr zum Arzt geht und für eine Behandlung oder Untersuchung etwas zuzahlen müsst oder wenn ihr in die Apotheke geht und ein Medikament kauft, dann fällt das unter die außergewöhnlichen Belastungen.

Auch Brillen – jedenfalls welche mit Stärke, also keine reinen Accessoires – können als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Damit etwas aber überhaupt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann, muss es notwendig sein.

Sowas wie Supplements zur Vorbeugung gehen also leider nicht.

Wenn euch von eurer Krankenkasse Kosten erstattet wurden, dürft ihr nur das ansetzen, was ihr selbst noch getragen habt.

Übrigens könnt ihr auch Kosten absetzen, die ihr für eine Kur hattet, wenn sie euch nicht erstattet wurden und die Kur ärztlich angeordnet wurde.


Pflegekosten


Bei den Pflegekosten könnt ihr sowohl dann etwas absetzen, wenn euch selbst krankheitsbedingt Pflegekosten entstanden sind, als auch wenn ihr Jemanden pflegt.

Dafür muss die Pflegebedürftigkeit aber nachgewiesen sein.

Da gehen dann Kosten für die Unterbringung in einem Heim, aber nur dann, wenn die Heimunterbringung nicht altersbedingt, sondern eben aufgrund einer Krankheit notwendig ist.

Außerdem können neben den direkten Kosten für eine Pflegekraft zum Beispiel auch Prothesen und solche Sachen abgesetzt werden, genauso wie die Fahrtkosten zu Ärzten und so weiter.

Fahrten zu der Person, die ihr pflegt, könnt ihr nur dann absetzen, wenn ihr nachweisen könnt, dass das medizinisch notwendig ist.

Abziehen müsst ihr auch hier wieder sämtliche Erstattungen von Versicherungen und der Pflegekasse.

Da das alles aber manchmal ganz schön kleinteilig ist, könnt ihr, wenn ihr Jemanden pflegt, statt der tatsächlichen Kosten einen Pflegepauschbetrag ansetzen.

Das geht aber nur, wenn ihr die Person unentgeltlich zu mindestens 10% selbst pflegt und zwar in ihrer oder eurer Wohnung.

Seid ihr Eltern eines behinderten Kindes, dann dürft ihr aber trotz des Pflegegeldes, was ihr für euer Kind bekommt, den Pflegepauschbetrag geltend machen.

Für Pflegegrad 2 liegt der Pauschbetrag bei 600€ pro Jahr, für Grad 3 bei 1.100€ und für Grad 4 und 5 sowie für Menschen mit dem Merkzeichen H bei 1.800€ pro Jahr.

Behinderungskosten


Wenn ihr selbst eine Behinderung habt, dann könnt ihr die Kosten, die euch dadurch entstehen, geltend machen.

Auch hier gehen natürlich wieder die tatsächlichen Kosten.

Die müsst ihr allerdings dann nachweisen.

Wenn eure Kosten eh nicht so hoch sind und ihr euch den Struggle mit den Nachweisen ersparen wollt, könnt ihr aber auch hier stattdessen wieder einen Pauschbetrag ansetzen.

Die Höhe des Pauschbetrags hängt von eurem festgestellten Grad der Behinderung ab.

Bei einem GdB ab 20 gibt es derzeit 384€ pro Jahr.

Das steigert sich dann immer ab der nächsten Zehnerstufe des Grads der Behinderung schrittweise bis hoch auf 2.840€ pro Jahr bei einem Grad der Behinderung von 100.

Menschen, die hilflos, blind oder taubblind sind, bekommen einen fixen Pauschbetrag von 7.400€ pro Jahr.

Hier ist der Pauschbetrag also nicht nach dem GdB gestaffelt.

Ob Jemand im steuerlichen Sinne hilflos, blind oder taubblind ist, erkennt man am Behindertenausweis, denn da wird das mit den Merkzeichen H, Bl und Tbl angezeigt.

Unter bestimmten Voraussetzungen könnt ihr zusätzlich noch eine Fahrtkostenpauschale geltend machen.

Bei einem GdB ab 80 oder einem GdB ab 70 mit dem Merkzeichen G bekommt ihr hier nochmal 900€ pro Jahr.

Mit den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H sind es 4.500€ pro Jahr.


Beerdigungen


Außerdem können in manchen Fällen auch Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Das geht aber nur dann, wenn die Kosten für die Beerdigung nicht durch das Erbe oder den Nachlass oder durch die Zahlung einer Lebensversicherung oder so gedeckt werden können.

Sollte das der Fall sein, können aber nur die tatsächlich notwendigen und direkt mit der Bestattung in Zusammenhang stehenden Kosten abgesetzt werden.

Bedeutet: Die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Bestattung oder auch für Trauerkleidung dürfen nicht geltend gemacht werden.

Andere außergewöhnliche Belastungen


Ein paar andere Dinge fallen auch noch unter die außergewöhnlichen Belastungen, wie zum Beispiel manche Unterhaltszahlungen oder die auswärtige Unterbringung während der Ausbildung eures Kindes, aber wie diese Sachen funktionieren, haben wir euch schon auf YouTube erklärt.


Selbstbeteiligung


Wichtig ist aber jetzt noch eine Sache: Der Gesetzgeber sagt, dass es zumutbar ist, diese außergewöhnlichen Belastungen bis zu einer gewissen Höhe selbst zu tragen und nicht steuerlich absetzen zu können.

Deshalb wird diese sogenannte zumutbare Belastung von euren außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, bevor sie sich auswirken.

Diese zumutbare Belastung berechnet sich anhand eures Gesamtbetrags der Einkünfte.

Je nach Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und je nachdem, ob ihr verheiratet seid und ob und wenn ja wie viele Kinder ihr habt, gibt es unterschiedliche Prozentsätze.

Damit das ein bisschen einfacher zu greifen ist, machen wir mal ein kleines Beispiel.

Sagen wir mal, ihr habt einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000€ und drei Kinder.

In dem Fall liegt eure zumutbare Belastung bei 1% von diesen 50.000€, also bei 500€.

Wenn eure außergewöhnlichen Belastungen in einem Jahr also jetzt mehr als 500€ betragen, dann haben sie eine Auswirkung auf euer Einkommen und damit auf eure Steuer.

Alles, was unter den 500€ liegt, wirkt sich sowieso nicht aus.

Das ist die niedrigste zumutbare Belastung.

Wenn ihr nicht verheiratet seid und keine Kinder habt, dann liegt eure zumutbare Belastung, wenn ihr gut verdient und über 51.130€ an Gesamtbetrag der Einkünfte kommt, bei 7%.

Sagen wir mal ihr habt einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000€, dann liegt eure zumutbare Belastung bei 4.200€ pro Jahr.

Da kommt man gar nicht so schnell drüber.

Deshalb wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen auch ganz oft nicht aus.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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