Dieses Mal gibt es von uns ein lang angekündigtes Special - und zwar zum Thema Unterhalt.
Definitiv eines der komplexeren Themen des Steuerrechts, aber einfach kann ja jeder.
Hier erfahrt ihr nun, welche unterschiedlichen Arten des Unterhalts es gibt und inwieweit diese überhaupt steuerlich relevant sind. Auf geht´s.
Familienunterhalt
Wir wollen uns langsam steigern und fangen daher mit der einfachsten Art von Unterhalt an, dem Familienunterhalt.
Dieser gilt nur für noch zusammenlebende Ehepaare.
Es gibt ausnahmsweise steuerlich nichts zu beachten, denn durch den sog. Splittingtarif für Ehepaare ist alles schon berücksichtigt.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Steuerlich gesehen spannend wird es jedoch, wenn ihr dauernd getrennt lebt oder geschieden seid, denn in diesen Fällen kann der gezahlte Unterhalt unter Umständen eure Steuerlast mindern.
Wer zahlt, kann dadurch also gegebenenfalls Steuern sparen.
Aber wie funktioniert das?
Das funktioniert indem der zahlende Partner den Unterhalt entweder nach § 10 EStG als Sonderausgabe oder ersatzweise nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.
Fangen wir erstmal mit dem Sonderausgabenabzug an.
Der Partner, der den Unterhalt zahlen muss hat logischerweise nach der Zahlung weniger Geld zur Verfügung, als zuvor.
Deswegen kann er den Sonderausgabenabzug geltend machen.
Dadurch sinkt seine Steuerlast
Im Gegenzug muss dann aber der Partner, der den Unterhalt erhält, diesen versteuern.
Der eine Partner spart also Steuern und der andere Partner muss mehr Steuern zahlen.
So weit, so gut.
Aber wo ist dann der Vorteil?
Der Vorteil liegt hier:
Dieses Vorgehen ist besonders günstig, wenn die zur Unterhaltszahlung verpflichtete Person deutlich mehr verdient, als die andere Person.
Denn dann ist die Steuerersparnis der Person, die den Unterhalt zahlt größer, als die Steuerbelastung der Person, die den Unterhalt empfängt.
Grund hierfür ist die Steuerprogression.
Das ganze Konstrukt bekommt im Steuerrecht noch einen besonderen Namen:
Realsplitting.
Dieses Vorgehen ist an diverse Voraussetzungen geknüpft.
Zuallererst müssen beide ehemaligen Partner diesem Vorgehen zustimmen.
Die besonders Vorsichtigen unter euch können die Zustimmung bereits in ihren Ehevertrag aufnehmen.
Ansonsten reicht auch ein Vermerk in der Scheidungsvereinbarung.
Dann kann euer Ex-Partner nämlich nicht mehr widersprechen und ihr seid auf der sicheren Seite.
Habt ihr die Zustimmung weder in eurem Ehevertrag noch in eurer Scheidungsvereinbarung vermerkt, gibt es bei fehlender Zustimmung eures Expartners noch einen Ausweg.
Euer Ex-Partner ist nämlich zur Zustimmung verpflichtet, wenn ihr euch dazu bereit erklärt, den entstehenden Steuernachteil auszugleichen.
Ihr müsst den Antrag auf Realsplitting jedes Jahr neu stellen.
Dies bedeutet im Umkehrschluss natürlich auch, dass die Zustimmung jedes Jahr neu erteilt werden muss.
Weiterhin muss der, der den Unterhalt gezahlt hat, in seiner eigenen Steuererklärung die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers angeben.
Auf diese Weise soll die Versteuerung bei dem Empfänger geprüft werden.
Die nächste Voraussetzung bezieht sich auf den Wohnort eures Ex- Partners.
Der Unterhaltsempfänger muss nämlich in der EU bzw. dem EWR-Raum, der Schweiz, den USA oder in Kanada leben.
Leider kann man die Unterhaltszahlungen aber nicht in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben absetzen.
Hier gilt bei der Steuererklärung 2020 der Höchstbetrag von EUR 13.805,00 pro Kalenderjahr.
Das heißt selbst wenn ihr mehr Unterhalt gezahlt habt, könnt ihr diesen "Mehrbetrag" dann nicht ansetzen.
Muss man an mehrere Expartner Unterhalt zahlen, gilt dieser Höchstbetrag jedoch für jeden Unterhaltsempfänger.
Einzig und allein die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Expartner kann man zusätzlich on top steuerlich absetzen.
Sind die Voraussetzungen für das Realsplitting nicht erfüllt, hat man noch eine weitere Option.
In diesem Fall kann man Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend machen.
Hier gibt es leider einen kleinen Haken, denn der Höchstbetrag beträgt bei der Steuererklärung 2020 nur EUR 9.408,00.
Dieser Betrag gilt als Höchstbetrag für das ganze Jahr.
Das bedeutet, dass man von Januar bis Dezember Unterhalt gezahlt haben muss, um den vollen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen zu können.
Hat man nicht das ganze Jahr Unterhalt gezahlt, mindert sich der Höchstbetrag anteilig.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können wie beim Realsplitting zusätzlich geltend gemacht werden.
Vorteil bei dieser Variante ist, dass euer Ex-Partner nicht zustimmen muss.
Denn der Empfänger muss die erhaltenen Unterhaltsleistungen nicht versteuern.
Jedoch darf man die Unterhaltszahlungen nur als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn man zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet ist und der Empfänger bedürftig ist.
Hierfür darf das Vermögen des Empfängers max. EUR 15.500,00 betragen.
Kindesunterhalt
Eine weitere, sehr bekannte Art von Unterhalt ist der Kindesunterhalt.
Dieser wird im Scheidungs- oder Trennungsfall für die gemeinsamen Kinder gezahlt.
Diese Art von Unterhalt kann im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt jedoch nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend gemacht werden.
Der Höchstbetrag ist auch hier EUR 9.408,00 pro Kalenderjahr.
Der Höchstbetrag gilt für jedes Kind.
Der Abzug des Kindesunterhalts funktioniert jedoch nur, wenn euer Kind kein Kind im steuerlichen Sinne mehr ist.
Das ist der Fall, wenn es weder Kindergeld noch den Kinderfreibetrag für dieses Kind gibt.
Folglich sind die Anwendungsfälle begrenzt.
Ein Beispiel ist ein 26-jähriges Kind, das noch studiert und keine Einkünfte hat.
Denn wenn das Kind Einkünfte hat, werden diese auf den Betrag, den man als außergewöhnliche Belastung geltend machen könnt, angerechnet.
Aus Vereinfachungsgründen gibt es für die Einkünfte des Kindes einen Freibetrag von EUR 624,00 pro Jahr (Stand 2020), welcher nicht angerechnet wird.
Übrigens kann man auch hier die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung on top als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Unterhalt an Familienangehörige
Die dritte und letzte Art von Unterhaltszahlungen ist der Unterhalt an andere Familienangehörige.
Aber Vorsicht, hier zählt nur der Unterhalt an Verwandte in gerader Linie.
Das sind bspw. Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder.
Die Unterhaltszahlungen können auch hier wieder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Der Höchstbetrag von EUR 9.408,00 pro Jahr gilt auch hier..
Wichtig ist, dass ihr zu diesen Unterhaltszahlungen gesetzlich verpflichtet sein müsst.
Nur dann könnt ihr den Unterhalt absetzen.
Auch der Zuschuss, den man seinen Großeltern oder Eltern für die Heimunterbringung zahlt, weil deren Mittel dafür nicht ausreichen, gehört hierzu und können als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Erbringt man freiwillig Unterhaltsleistungen an Verwandte in nicht gerader Linie, also bspw. an Geschwister oder Cousins, ist dieses leider steuerlich komplett irrelevant.
Einzige Ausnahme ist, wenn die Person zusammen mit euch im gleichen Haushalt lebt und auf Grund dessen kein Hartz IV oder sonstige Transferleistungen erhält oder diese gekürzt wurden.
Dann können die Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.
Wir hoffen, euch raucht jetzt nicht komplett der Kopf und ihr konntet gemeinsam mit uns ein bisschen mehr Licht in das Thema Unterhalt bringen.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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