Los geht’s heute mit einem Thema, bei dem sich in den letzten Jahren einiges getan hat: Photovoltaikanlagen.
Früher war es so, dass man eigentlich immer sofort ein Gewerbe hatte, wenn man eine PV-Anlage angeschafft hat.
Denn selbst wenn man die auch selbst genutzt hat, gab es eben die Einspeisungen ins Netz, mit denen man Geld verdient hat und das führte dann zum Gewerbe.
Das ist mittlerweile zum Glück deutlich vereinfacht worden, zumindest solange es sich um “kleine” PV-Anlagen handelt.
Wenn die die Voraussetzungen erfüllen, sagt das Finanzamt, dass es sich dabei um Liebhaberei handelt und damit wird das zumindest einkommensteuerlich irrelevant.
Was Liebhaberei ist, haben wir euch hier schon erklärt.
Es gibt ja aber auch noch die Umsatzsteuer.
Da wurde in Bezug die Lieferung von PV-Anlagen eine absolute Revolution eingeführt: Ein Umsatzsteuersatz von 0%!
Früher war es schon meistens so, dass bei so kleineren PV-Anlagen die Kleinunternehmerregelung hätte genutzt werden können, da man mit der Einspeisung nicht so hohe Umsätze macht, dass man die Grenze reißt.
Aber häufig haben Leute sich freiwillig gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden, um die Umsatzsteuer, die in der Rechnung zum Kauf der Anlage steckt, als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen zu können, also sie vom Finanzamt zurück zu bekommen.
Dann musste man aber eben auch die Umsatzsteuer auf die Einspeisung ans Finanzamt abführen und zack – Umsatzsteuervoranmeldungen und Bürokratie am Start.
Erst nach 5 Jahren konnte man dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückwechseln, wenn man die Vorsteuererstattung komplett behalten wollte.
Das Dilemma hat man jetzt eben nicht mehr und kann dadurch getrost die Kleinunternehmerregelung von Anfang an nutzen.
Und dadurch, dass man dann Liebhaberei + Kleinunternehmerregelung hat, wurde eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.
Eigentlich müsste man sich nämlich trotzdem den steuerlichen Erfassungsbogen abgeben, aber man bekommt jetzt quasi auch keinen Ärger, wenn man es nicht macht.
Aber trotzdem kann das Finanzamt den Fragebogen in Einzelfällen anfordern, also dann nicht wundern.
Für all die Alleinerziehenden unter euch: Auch wenn euch das vielleicht so vorkommt, wie dieser Fragestellerin hier - es gibt für euch steuerliche Entlastungen.
Aber weil ihr hierfür bis auf eine Sache gar nicht groß aktiv werden müsst, merkt ihr davon vielleicht gar nicht so viel.
Denn, wenn von “Steuern sparen” die Rede ist, denkt man ja häufig daran, dass einem direkte Kosten entstanden sind und man die dann in die Steuererklärung einträgt und die so von der Steuer absetzen kann.
Aber solche direkte Kosten, die ihr als Alleinerziehende, aber nicht als Nicht-Alleinerziehende absetzen könnt, die gibt es nicht.
Was es aber für euch Besonderes gibt, ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse 2.
Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf teilt ihr euch im Normalfall mit dem anderen Elternteil hälftig.
Es gibt aber auch hier Konstellationen, in denen diese Freibeträge voll auf die alleinerziehende Person übergehen, gerade, wenn Unterhaltspflichten nicht erfüllt werden.
Diesen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommt ihr als Alleinerziehende aber wahrhaftig allein für jedes eurer steuerrechtlichen Kinder, die in eurer Wohnung leben – solange niemand mit in dieser Wohnung lebt, der kein steuerrechtliches Kind mehr ist.
Dieser Entlastungsbetrag wir euch dann bei der Berechnung eures zu versteuernden Einkommens abgezogen, ohne dass ihr noch irgendwelche Kosten nachweisen müsstet.
Und weniger zu versteuerndes Einkommen bedeutet weniger Steuern.
Wann man steuerrechtlich als Kind gilt und wann nicht, haben wir euch hier schon ausführlich erklärt.
Aber um es hier einmal kurz anzureißen, sagen wir vereinfacht: Jedes eurer Kinder, für das euch Kindergeld zusteht, ist ein steuerrechtliches Kind.
Wenn jetzt ein neuer Partner oder Freunde oder eben auch eure eigenen erwachsenen Kinder, für die ihr kein Kindergeld mehr bekommt, mit in eurer Wohnung leben, bekommt ihr den Entlastungsbetrag nicht mehr.
Den Entlastungsbetrag könnt ihr entweder über eure Einkommensteuererklärung geltend machen und bekommt die Steuerersparnis dann bei der Steuererklärung angerechnet.
Oder ihr beantragt die Steuerklasse 2.
Die berücksichtigt den Entlastungsbetrag schon unterjährig bei eurer Gehaltsabrechnung, wodurch mehr Netto von eurem Bruttogehalt übrigbleibt.
Beantragen könnt ihr die Steuerklasse 2 über ELSTER mit dem Formular “Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung”.
Wenn ihr das macht, sollte eurem Arbeitgeber vom Finanzamt die neue Steuerklasse übermittelt werden und dann solltet ihr das auch auf eurer Abrechnung sehen können.
Wenn sich auf eurer Abrechnung auch nach 1, 2 Monaten noch nichts geändert hat, fragt im Zweifel noch mal beim Finanzamt nach.
Als Letztes haben wir eine relativ kurze Frage: Was kann man beim Hausbau absetzen, wenn man das Haus für sich selbst baut?
Kurz und knapp gesagt: Nicht viel.
Bei Eigennutzung könnt ihr nur die Handwerkerkosten absetzen und da eben auch nur die Kosten für die Arbeiten an sich und die Anfahrt.
Das tatsächliche Material selbst ist Privatvergnügen.
Damit es beim Absetzen der Handwerkerkosten keine Probleme gibt, solltet ihr darauf achten, dass ihr zu allem immer eine Rechnung bekommt, in der die Lohn- und Fahrtkosten getrennt aufgeführt sind und die ihr unbar, also zum Beispiel per Überweisung, zahlt.
Ansonsten muss das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen und ihr bleibt auch darauf sitzen.
Allerdings gehen da auch nicht unendlich viele Kosten, sondern aktuell maximal 6.000 € pro Jahr.
Wenn ihr also im einen Jahr schon viele Rechnungen gezahlt habt und damit die 6.000 € gesprengt habt und dann noch eine dicke Rechnung zum Jahresende bekommt, kann es sich lohnen, zu klären, ob ihr die vielleicht erst im nächsten Jahr zahlen könnt.
Denn es kommt für die Zuordnung zum Jahr darauf an, wann ihr die Rechnung bezahlt habt.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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