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Investitionen planen im Unternehmen



In unserem letzten Video zum KöMoG – dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – haben wir euch die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften vorgestellt.

Heute haben wir aber noch ein kleines „Schmankerl“ aus dem KöMoG für euch!

Corona hat das Jahr 2021 extrem geprägt und da das KöMoG ein Gesetz aus dem Jahr 2021 ist, überrascht es kaum, dass es auch ein paar Corona-bedingte Neuerungen gibt.

Die 6b-Rücklage

Eine davon hat mit der sogenannten 6b-Rücklage zu tun.

Die ist dafür da, dass man Gewinne beim Verkauf von bestimmten Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen nicht komplett versteuern muss, sondern für Reinvestitionen nutzen kann.

Das ist besonders für kleinere und mittelständische Unternehmen wichtig, weil die sonst liquiditätsmäßig solche Reinvestitionen manchmal einfach nicht darstellen könnten.

Bei einem solchen Verkauf deckt man regelmäßig sogenannte stille Reserven auf.

Das bedeutet, dass das Wirtschaftsgut mehr wert ist, als der Wert, mit dem es im Anlagevermögen steht.

Das kommt dadurch, dass die Anschaffungskosten abnutzbarer Gegenstände ja abgeschrieben werden - der Wert im Anlagevermögen wird also immer kleiner.

Häufig sind diese Gegenstände aber "im echten Leben" deutlich mehr wert, bei Immobilien hat man meistens sogar Wertsteigerungen, sodass die stillen Reserven langsam wachsen und wachsen.

Bei einem Verkauf werden die „aufgedeckt“, also quasi realisiert.

Man kann sie aber in diese besagte 6b-Rücklage stecken, die man sich wie einen Safe vorstellen kann, in dem sie erstmal vor der Besteuerung sicher sind.

Wenn man innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Wirtschaftsgüter kaufen will, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, kann man das Geld aus diesem Safe nehmen und dafür verwenden.

Verlängerung der Reinvestitionsfrist

Diese Frist beträgt normalerweise 4 Jahre.

Solltet ihr innerhalb dieser 4 Jahre keine Reinvestition getätigt haben, wird die 6b-Rücklage aufgelöst und muss nachversteuert und auch noch verzinst werden und das ist nicht so cool.

Viele Unternehmer mussten jetzt aber durch die Pandemie an ihre Polster ran, mit denen sie solche Reinvestitionen bezahlen wollten.

Deshalb wurde die Frist verlängert und zwar für die Rücklagen, die zum 31.12.2020 aufzulösen wären um 2 Jahre und für die, die zum 31.12.2021 aufzulösen wären um 1 Jahr, sodass man jetzt in beiden Fällen erst zum 31.12.2022 auflösen muss.

Der Investitionsabzugsbetrag

Der Gedanke hinter dem Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – ist ähnlich wie bei der 6b-Rücklage.

Man bildet ihn für geplante Investitionen.

Durch die Bildung des IABs wird der Gewinn gemindert.

Dadurch zahlt man für das betreffende Jahr weniger Steuern – ergo mehr Cash zur Verfügung.

Wenn man dann das Wirtschaftsgut anschafft, wird der IAB wieder aufgelöst, aber gleichzeitig kann man ihn von den Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, sodass man im Jahr der Anschaffung keine Gewinnauswirkung durch die Auflösung des IABs hat.

Man kann dann aber durch die niedrigeren Anschaffungskosten weniger laufende Abschreibungen geltend machen.

Im Prinzip dient er also nur zur zeitlichen Verschiebung von Steuerzahlungen.

Verlängerung der Investitionsfrist


Aber auch beim IAB gibt es eine Frist, innerhalb der man investieren muss, sonst wird er rückwirkend gewinnerhöhend aufgelöst – ziemlich unschön.

Hier beträgt die Frist normalerweise 3 Jahre.

Da aber nicht nur Reinvestitionen, sondern natürlich auch Neuinvestitionen aufgrund der Belastung durch Corona nicht so stattfinden konnten und können wie geplant, wurde sie für die IABs, die im Jahr 2018 gebildet wurden auf 4 Jahre verlängert, sodass auch hier jetzt noch Zeit bis zum 31.12.2022 ist.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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