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Die Revolution für Personengesellschaften - Das KöMoG



In 2021 ist ja nicht nur in Sachen Umsatzsteuer viel passiert, sondern es wurde auch eine regelrechte Revolution in der Besteuerung von Gesellschaften beschlossen.

Was genau so revolutionär ist?

Schaun wir mal!

What’s the tea?

Es geht um eine Regelung aus dem am 30.6.2021 verkündeten KöMoG, dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, die erstmals zum 1.1.2022 genutzt werden konnte.

Es handelt sich um die Option zur Besteuerung mit der Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften wie OHGs und KGs.

Die wurde mit einem eigenen neuen Paragraphen, dem §1a KStG eingeführt.

Die Körperschaftsteuer kennt ihr bisher ja nur von Kapitalgesellschaften wie der GmbH.

Personengesellschaften werden ja eigentlich nicht direkt besteuert, sondern die Gesellschafter – jedenfalls in Sachen Einkommensteuer.

Das haben wir euch auch schon mal in diesem Video hier genauer erklärt.

Diesen wesentlichen Unterschied erkennt man auch schon am guten alten Trennungsprinzip bei den Kapitalgesellschaften und dem Transparenzprinzip bei den Personengesellschaften.

Bisher hatte man eigentlich nur eine Möglichkeit, die Gewinne in einer Personengesellschaft nicht direkt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter zu besteuern.

Das Ungetüm nennt sich Thesaurierungsbegünstigung.

Mit der kann man nicht entnommene Gewinne mit nur 28,25% versteuern, allerdings muss das nochmal nachversteuert werden, wenn man die Gewinne dann doch entnimmt und es gibt auch noch ein paar andere Tücken.

Das fand man nicht fair im Verhältnis zur steuerlichen Behandlung der Kapitalgesellschaften.

Wie funktioniert die Option?

Deshalb wurde jetzt eine Möglichkeit geschaffen, dass sich Personenhandelsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich quasi wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen können.

Das bedeutet, es werden nicht mehr die Gesellschafter, sondern stattdessen die Gesellschaft besteuert und dementsprechend macht die Einkommensteuer der Körperschaftsteuer Platz.

Zum 1.1.2022 konnten sich die schon bestehenden Personenhandelsgesellschaften zum ersten Mal entscheiden, ob sie das machen wollen oder nicht.

Der Antrag dafür musste spätestens bis Ende November 2021 eingereicht sein, denn er muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das er gelten soll, beim Finanzamt eingegangen sein.

Daraus ergibt sich, dass wohl bei einer Neugründung nicht sofort die Option genutzt werden kann, da es die Gesellschaft ja einen Monat vor Beginn des ersten Wirtschaftsjahres noch nicht gibt – mal sehen, ob der Gesetzgeber hier in Zukunft noch die Möglichkeit schafft auch gleich von Anfang an die Option zu nutzen.

Wurde der Antrag ein Mal erfolgreich gestellt, gilt er solange, bis ihr euch wieder umentscheidet – jap, auch das geht, aber dazu gleich nochmal mehr.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Wie schon gesagt, können den Antrag nur Personenhandelsgesellschaften stellen.

Außerdem müssen alle Gesellschafter der Gesellschaft zustimmen – außer im Gesellschaftsvertrag hat man festgelegt, dass auch eine sogenannte ¾ Mehrheit reicht, bei der 75% der Stimmen dafür sind.

Dafür muss man das dann aber am besten noch in den Gesellschaftsvertrag mit aufnehmen, denn in alten Verträgen kann das ja noch gar nicht so drin stehen, weil es die Regelung früher nicht gab.

Wichtig ist auch, dass der Antrag unwiderruflich ist!

Also: Vorher gut überlegen!

Man kann aber trotzdem, wenn man möchte, auch wieder zur „alten, normalen“ Besteuerung als Personengesellschaft zurückkehren, aber eben erst im nächsten Jahr.

Da das Ganze aber nicht grade easy in Sachen Verwaltungsaufwand ist, sollte man versuchen, diese Wechsel zu vermeiden, indem man vorher gut plant.

Was passiert bei Nutzung der Option?

Habt ihr euch das gut überlegt und hat alles geklappt, dann werdet in Zukunft nicht mehr ihr als Gesellschafter besteuert, sondern eure Gesellschaft und das mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, insgesamt also roundabout 30%.

Das bedeutet aber auch, dass ihr nicht mehr einfach so Geld aus der Gesellschaft raus nehmen könnt.

Auch hier gleicht sich die Personengesellschaft dann an die Kapitalgesellschaft an und ihr müsst Ausschüttungen vornehmen, die mit Kapitalertragsteuer besteuert werden müssen.

Wie das funktioniert, haben wir euch hier anhand der Kapitalgesellschaft schon mal genau erklärt.

Auch Verluste werden dann behandelt wie bei einer Kapitalgesellschaft, heißt ihr könnt Verluste der Gesellschaft auch nur noch mit Gewinnen der Gesellschaft verrechnen, nicht mehr mit anderen Einkünften innerhalb eurer Einkommensteuersphäre.

Und auch ganz wichtig: Verdeckte Gewinnausschüttungen gibt es dann auch!

Was genau das ist und wo die euch begegnen kann, erklären wir euch ganz bald.

Stolperfallen

Es gibt aber auch ein paar Kniffe, auf die man Acht geben sollte, bei der ganzen Sache.

Habt ihr sogenanntes Sonderbetriebsvermögen, sollten alle Alarmglocken bei euch klingeln, denn das muss man gegebenenfalls irgendwie auf die Gesellschaft übertragen, wenn man zur neuen Besteuerungsform wechselt.

Auch die vorhin kurz erklärte Thesaurierungsbegünstigung kann euch ganz böse erwischen, wenn ihr nicht aufpasst.

Beim Wechsel der Besteuerungsform tut man nämlich quasi so als würden die nicht entnommenen Gewinne alle entnommen – ergo nachversteuert.

Das kann en ganz schön teurer Spaß werden.

Habt ihr in eurer Gesellschaft Verluste angesammelt, solltet ihr auch wirklich gut überlegen, ob ihr die Option nutzen wollt, denn die kann man leider nicht mitnehmen, weswegen sie dann leider verloren gehen.

Außerdem wird es auch schnell kompliziert, wenn Gesellschafter aus dem Ausland beteiligt sind oder Immobilien in dem Konstrukt drin hängen.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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