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Corona Special


Corona beschäftigt uns alle in allen möglichen Bereichen unseres Lebens und hat einiges verändert.

Das trifft auch auf den Bereich Steuern zu.

Die Umsatzsteuer hat die Corona-Pandemie für ein halbes Jahr auf den Kopf gestellt, aber euch interessiert bestimmt noch viel mehr, welchen Einfluss das Ganze auf eure Einkommensteuererklärung hat.

Also let's go!


Viele von euch kennen es aus eigener Erfahrung - das Kurzarbeitergeld


Kurzarbeit war und ist ein ständiger Begleiter in dieser verrückten Zeit, denn viele Unternehmen konnten entweder gar nicht oder in nur sehr begrenztem Umfang ihrer normalen Arbeit nachgehen.

Dadurch wurden viele Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt - entweder komplett oder einen Teil ihrer Arbeitszeit.

Damit diejenigen, die davon betroffen sind, aber nicht ohne Geld dastehen, gibt es das sogenannte Kurzarbeitergeld, kurz auch "KUG" genannt, das statt des eigentlichen Gehalts gezahlt wird.


Das Kurzarbeitergeld gehört somit zu den Entgeltersatzleistungen.

Über die haben wir schon einmal kurz in unserem ersten Video gesprochen, als es darum ging, wer überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.

Dazu kommen wir aber gleich nochmal.


Wie hoch ist denn jetzt eigentlich dieses Kurzarbeitergeld?


Normalerweise liegt das Kurzarbeitergeld bei 60% des Nettogehalts, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt bei 67%.

Verdient ihr also beispielsweise 2.000 € netto, erhaltet ihr ohne Kind 1.200 €, mit Kind 1.340 € Kurzarbeitergeld.


Da das Thema aber im Rahmen der Corona-Pandemie so viele Arbeitnehmer betrifft und belastet und das auch oft über lange Zeiträume, hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht.

So bekommt ihr jetzt ab dem vierten Bezugsmonat 70% beziehungsweise 77%, ab dem siebten Bezugsmonat 80% beziehungsweise 87% Kurzarbeitergeld.

Die Bezugsmonate müssen dabei übrigens nicht zusammenhängen.

Habt ihr im Sommer 2020, als die Maßnahmen gelockert wurden und viele wieder (voll) arbeiten gehen konnten, also kein Kurzarbeitergeld bekommen, im Winter 2020 dann aber wieder, dann ist das für die Erhöhung des Kurzarbeitergelds nicht problematisch.


Warum ihr bei Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung abgeben müsst


Jetzt noch einmal zurück zum Thema Entgeltersatzleistungen.

Wie schon in unserem ersten Video gesagt, können die dazu führen, dass ihr eure Einkommensteuererklärung verpflichtend abgeben müsst.

Das ist immer dann der Fall, wenn ihr Entgeltersatzleistungen von über 410 € in einem Jahr bezogen habt.

Das wird bei den meisten von euch der Fall sein und daher werden sehr viele von euch für 2020 verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, auch wenn ihr das vorher vielleicht noch nie musstet.


Aber warum ist das so?

Das liegt daran, dass Entgeltersatzleistungen zwar steuerfrei sind, aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen.

Damit werden die wenigsten unter euch etwas anfangen können, aber ganz einfach gesagt ist es so:

Die Entgeltersatzleistungen sind steuerfrei.

Aber man rechnet den Betrag der Entgeltersatzleistungen, die ihr in einem Jahr bekommen habt, auf euer "normales" zu versteuerndes Einkommen drauf, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem euer zu versteuerndes Einkommen versteuert wird.


Hier ein ganz vereinfachtes Beispiel, bei dem wir alle die Dinge unter den Tisch fallen lassen, die eure Steuerlast mindern wie beispielsweise Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Wir gehen hier zum einfacheren Verständnis also davon aus, dass euer zu versteuerndes Einkommen eurem Gehalt entspricht:


Ihr habt im Jahr 2020 ein normales Gehalt von insgesamt 20.000 € bekommen.

Diese 20.000 € sind euer zu versteuerndes Einkommen.

Normalerweise würde man jetzt schauen, welcher Steuersatz bei 20.000 € angewendet wird, zum Beispiel 12%.

Diesen würde man dann mit den 20.000 € multiplizieren, um so auf eine Steuerlast von 2.400 € zu kommen.

Jetzt habt ihr aber noch 40.000 € Kurzarbeitergeld bekommen.

Daher rechnet man jetzt 20.000 € + 40.000 € = 60.000 €.

Jetzt schaut man also, welcher Steuersatz bei 60.000 € angewendet wird, zum Beispiel 27%.

Dieser Steuersatz wird dann jetzt mit den 20.000 € multipliziert, es ergibt sich eine Steuerlast von 5.400 €.


Wie ihr seht, ergibt sich eine deutlich höhere Steuerlast.

Das liegt daran, dass wir in Deutschland einen progressiven Steuersatz haben, also der Steuersatz mit steigendem Einkommen steigt.

Aus diesem Grund kann es beim Bezug von Entgeltersatzleistungen schnell auch mal zu Nachzahlungen kommen und diese Systematik ist auch der Grund dafür, dass ihr eure Einkommensteuererklärung verpflichtend abgeben müsst.


Woher weiß ich denn, wie viel Kurzarbeitergeld ich bekommen habe?


Das ist zum Glück wieder ganz einfach - da das Kurzarbeitergeld über den Arbeitgeber läuft, taucht es auch in der Lohnsteuerbescheinigung auf und zwar unter Nummer 15.

Woher ihr die Lohnsteuerbescheinigung bekommt und wie sie aussieht, haben wir euch auch in unserem Video zu den wichtigen Belegen gezeigt.


Die Glücklichen unter euch kennen ihn - den Corona-Bonus


Die Bundesregierung hat auch noch eine weitere Möglichkeit geschaffen, euch unter die Arme zu greifen - den Corona-Bonus.

Den werden aber nicht alle von euch auch bekommen haben, denn hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Er konnte euch, wenn er das wollte, zusätzlich zu eurem vereinbarten Gehalt einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von bis zu 1.500 € zahlen.

Das bedeutet der Bonus kam auch tatsächlich zu 100% auf eurem Konto an.

Allerdings musste der wirklich zusätzlich gezahlt werden, also eine Umwandlung irgendwelcher schon vorher beschlossener Gehaltsbestandteile funktioniert leider nicht.


Jetzt ist aber das, was mal ging, für euch ja relativ langweilig, denn das beeinflusst euch ja jetzt nicht mehr.

Aber da gibt es gute Nachrichten:

Der Corona-Bonus wurde verlängert - und zwar bis zum 30.6.2021!

Ihr könnt also mit eurem Arbeitgeber noch sprechen und ihn fragen, ob er euch einen solchen Bonus zahlen kann.


Der Bonus taucht übrigens weder auf eurer Lohnsteuerbescheinigung auf noch müsst ihr ihn in eurer Einkommensteuererklärung eintragen, denn er ist ja steuer- und sozialversicherungsfrei.

Damit habt ihr also keinen Aufwand.


Ich war im Home Office - was bedeutet das für meine Werbungskosten?


Hier gibt es auch neue Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Wir hatten schon in unserem Video zur Anlage N erzählt, dass das Arbeitszimmer ein komplexes Thema ist und nur unter wirklich strengen Voraussetzungen anerkannt wird.

Da ja aber jetzt wirklich viele Menschen von Zuhause aus gearbeitet haben und daher höhere Unterhaltskosten für die Wohnung hatten, wurde die neue Homeoffice-Pauschale eingeführt.


Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € pro Tag, den ihr im Homeoffice wart.

Allerdings ist das Ganze auf maximal 120 Tage pro Jahr gedeckelt, also maximal 600 € pro Jahr.

Erstmal soll es diese Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 geben.

Leider kommt sie aber nicht on top auf den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 €, den wir euch auch schon im Anlage N Video erklärt haben.

Sie zählt zu den ganz normalen Werbungskosten.

Kommt ihr also zusammen mit den übrigen Werbungskosten nicht über 1.000 €, wirkt sich die Homeoffice-Pauschale bei euch leider nicht aus.


Das Arbeitszimmer


Solltet ihr tatsächlich ein Arbeitszimmer haben, das steuerlich anerkannt wird, könnt ihr auch die Kosten hierfür statt der Homeoffice-Pauschale ansetzen.

Ganz, ganz wichtig ist hier, dass es sich um ein abgeschlossenes Zimmer handeln muss, das ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wird.

Das heißt kein Gästebett im Zimmer und es darf sich auch nicht um ein Durchgangszimmer handeln.

Und leider ist damit auch die eingerichtete Arbeitsecke im Wohnzimmer raus.


Dann müsst ihr noch zwei weitere Fragen beantworten, um zu entscheiden, was ihr jetzt ansetzen könnt:


1. Steht euch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Hier haben sich durch die Corona-Pandemie natürlich Änderungen ergeben.

Denn wenn euer Arbeitsplatz für euch nicht zugänglich ist, weil euer Unternehmen geschlossen ist oder ihr von eurem Arbeitgeber ins Homeoffice geschickt wurdet, habt ihr ja faktisch keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt.

Aber auch, wenn ihr einer anerkannten Risikogruppe angehört, kann diese Frage mit Nein beantwortet werden.

Wenn ihr unter Quarantäne standet erst recht, denn dann durftet ihr das Haus gar nicht erst verlassen.


2. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt eurer Tätigkeit?

Die Frage erklärt sich eigentlich schon selbst, denn hier geht es wirklich darum, wo ihr den Hauptteil eurer Arbeitszeit verbringt und wo ihr schwerpunktmäßig eure Arbeit durchführt.

Das kann man nicht immer ganz einfach beantworten.

Hier helfen Beispiele weiter.

Ein Schriftsteller, der an einem Buch schreibt, wird ziemlich wahrscheinlich hauptsächlich in seinem Arbeitszimmer arbeiten.

Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Lehrers hingegen liegt trotz Unterrichtsvor- und -nachbereitung und Korrekturen von Arbeiten nicht im Arbeitszimmer, sondern in der Schule beim Unterrichten.


Man kann hier mit einem groben Richtwert von 50% argumentieren.

Verbringt ihr über die Hälfte eurer Arbeitszeit im Arbeitszimmer, ist das schonmal eine gute Argumentationsbasis.

Aber auch hier hat sich das Ganze durch die Corona-Pandemie natürlich verlagert.

Beim Lehrer beispielsweise liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit bei geschlossenen Schulen logischerweise auch nicht mehr in der Schule.

Daher kann in dem Zeitraum, in dem die Schulen geschlossen waren oder sind, der Mittelpunkt der Tätigkeit auch bei einem Lehrer jetzt im Arbeitszimmer liegen.


Habt ihr keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung und das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt eurer Tätigkeit, könnt ihr die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe absetzen.

Habt ihr keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung, aber das Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt eurer Tätigkeit, dann könnt ihr die Aufwendungen bis zu einem Maximalbetrag von 1.250 € pro Jahr geltend machen.

Ihr könnt die Aufwendungen aber nur zeitanteilig für die Monate geltend machen, in denen ihr die Voraussetzungen erfüllt.

Aufwendungen sind dann die Miete oder wenn ihr Eigentum habt die Abschreibungen sowie Strom, Gas, Wasser und Versicherungen, wie beispielsweise die Hausratversicherung.

Natürlich aber nicht für eure ganze Wohnung oder euer ganzes Haus, sondern nur flächenanteilig.

Hat eure Wohnung zum Beispiel 100 Quadratmeter und euer Arbeitszimmer 10 Quadratmeter, könnt ihr 10% der aufgeführten Kosten für euer Arbeitszimmer geltend machen - wie gesagt aber nur zeitanteilig für die Monate, in denen ihr die Voraussetzungen erfüllt.


Unabhängig von den Arbeitszimmerkosten und der Homeoffice-Pauschale könnt ihr aber immer noch die Einrichtungsgegenstände, die ihr euch für eure Homeoffice Arbeit angeschafft habt, zusätzlich geltend machen.

Das können Möbel oder auch EDV-Geräte sein.

Hier müsst ihr nur beachten, dass die Aufwendungen für Gegenstände, die mehr als 800 € netto - also ohne Mehrwertsteuer - gekostet haben und über ein Jahr nutzbar sind, abgeschrieben werden müssen.

Wenn ihr nicht mehr wisst, wie das ging, findet ihr die Erklärung dazu im Anlage N Video


Das war natürlich ganz schön viel, aber wie immer, wenn ihr Fragen habt - meldet euch euch gerne :)




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.



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