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Ihr seid Online Händler? Was der One Stop Shop (OSS) ab Juli 2021 für euch bedeutet



Seid ihr Online-Händler und vertreibt eure Produkte auch in der EU, solltet ihr jetzt ganz genau lesen, denn was nach einer Vereinfachung klingt, wird den ein oder anderen von euch vor neue Herausforderungen stellen und vor allem wahrscheinlich früher einholen als ihr vielleicht denkt.


Die Basics


Wir hatten in unserem Video zur Zusammenfassenden Meldung schon mal angeschnitten, dass der Ort einer Lieferung oder Leistung für die Umsatzsteuer ganz wichtig ist.

Vertreibt ihr nur in Deutschland, dann ist das alles nicht so wild - sobald das Ausland ins Spiel kommt, wird das Ganze schon etwas komplizierter.

Grundsätzlich kann man sagen, dass der Ort der Lieferung oder Leistung in der Regel beim Käufer liegt, wenn ihr an einen Unternehmer verkauft und bei euch selbst, wenn ihr an Privatpersonen verkauft.

Aber die Sache hat gleich zwei Haken:

Im ersten Fall müsst ihr sicher nachweisen können, dass es sich bei eurem Käufer um einen Unternehmer handelt – dafür braucht ihr seine Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Könnt ihr das nicht nachweisen, gilt die Person als Privatperson.

Im zweiten Fall gilt diese Regel nur bis zu bestimmten Grenzen.

Bisher war es so, dass ihr bis zur sogenannten Lieferschwelle in ein EU-Ausland an Privatpersonen liefern konntet und der Ort der Lieferung blieb in Deutschland, wobei diese Lieferschwellen von Land zu Land unterschiedlich waren, zum Beispiel 35.000 € pro Jahr für Österreich.

Kamt ihr über diese Grenze, lag der Ort der Lieferung bei Lieferungen an Privatpersonen dann nicht mehr in Deutschland, sondern zum Beispiel in Österreich, ihr wurdet in Österreich steuerpflichtig, musstet euch dort steuerlich registrieren lassen und dort Steuern anmelden und abführen.

Hier kommt jetzt die große Veränderung ins Spiel.

Ab dem 1.7. gibt es nur noch eine gemeinsame Lieferschwelle für alle EU-Länder und die liegt bei grade einmal 10.000 €, weshalb sich mit dem Thema jetzt auf einmal viele Händler beschäftigen müssen, die von den alten Regelungen verschont geblieben sind.

Dafür wird das Verfahren aber insofern vereinfacht, dass der sogenannte One Stop Shop (OSS) eingeführt wird.

Wieso wurde der One Stop Shop überhaupt eingeführt?


Das Umsatzsteuerrecht der EU ist in großen Teilen noch ziemlich “altbacken” - um genau zu sein hat es größtenteils noch den Stand des Jahres 1993.

Damals wurden die beschriebenen Lieferschwellen beschlossen und für die damaligen Verhältnisse war das sicher auch keine schlechte Lösung.

Die sich schnell entwickelnde Digitalisierung und die Möglichkeiten, die sich durch das Internet bieten, haben in den letzten Jahren aber zu einem Boom in der E-Commerce Branche geführt, die 1993 noch keine wirkliche Rolle spielte.

Für heutige Verhältnisse sind die alten Regelungen einfach zu kompliziert, weswegen sich Ende 2017 die EU-Staaten darauf einigten, das Umsatzsteuer E-Commerce Package mit dem One Stop Shop einzuführen.

Und was bringt mir der One Stop Shop genau?


Der größte Vorteil liegt natürlich darin, dass ihr die Umsatzsteuererklärungen, die ihr im Ausland machen müsstet, über diesen One Stop Shop des Bundeszentralamtes für Steuern weiterhin in Deutschland erledigen könnt.

Das heißt, ihr müsst euch bei Nutzung des OSS nicht mehr um Steuererklärungen im Ausland kümmern und braucht statt mehrerer Steuerberater in den unterschiedlichen Ländern nur noch euren deutschen Steuerberater oder ihr erledigt es sogar selbst.

Vielleicht hat der ein oder andere von euch schon vom Mini One Stop Shop (MOSS) gehört, den es bisher für digitale Dienstleistungen gab.

Der fällt jetzt weg und wird in den One Stop Shop integriert, sodass hier nicht mehr zwei Verfahren parallel laufen.

Außerdem muss man für die Umsätze, die über den One Stop Shop gemeldet werden, keine Rechnungen mehr schreiben.

Und man muss sich um die OSS-Meldung auch nur vier mal pro Jahr kümmern, nämlich für jedes Quartal immer spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf ein Quartal folgt.

Für das erste Quartal habt ihr also bis spätestens zum 30. April Zeit die Meldung zu machen und ganz bequem die Steuern an eine einzige Stelle - nämlich das Bundeszentralamt für Steuern - zu zahlen.

Im Gegensatz zu den Umsatzsteuervoranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen, könnt ihr Korrekturen falscher OSS-Erklärungen immer einfach in der aktuellen OSS-Erklärung erledigen.

Das klingt ja alles super, aber auch zu schön, um wahr zu sein – Gibt es einen Haken?

Ja, den gibt es tatsächlich, denn der One Stop Shop hilft nur den Händlern wirklich, die nur ein einziges, zentrales Lager haben, aus dem heraus sie ihre Waren an Privatkunden in der EU versenden.

In Zeiten von Amazon und Co. trifft das aber auf viele nicht zu, da viele sogenannte Fulfillment-Systeme wie das Pan EU Programm und FBA nutzen, bei denen mehrere Lager in mehreren Ländern verwendet werden, zwischen denen die Waren auch häufiger mal hin und her geschoben werden.

Genau da wird es umsatzsteuerlich wirklich kompliziert, weil diese Umlagerungen auch Steuern auslösen und das kann der One Stop Shop leider nicht abbilden, sodass man sich hierfür wieder in den einzelnen Ländern steuerlich registrieren und dann auch Steuern anmelden und abführen muss.

Hier muss man aber aufpassen, denn es müssen alle Fernverkäufe - also Verkäufe an Privatkunden im EU-Ausland - über den One Stop Shop gemeldet werden.

Nutzt ihr also solche Systeme wie das Pan EU Programm, dann müsst ihr alle eure Fernverkäufe über den One Stop Shop anmelden und alle Umlagerungen in den jeweiligen Ländern direkt erklären.

Wie läuft das denn in 2021 mit der Umstellung?


Wichtig ist, dass man nicht denkt, weil der One Stop Shop zum 1.7. eingeführt wird, würden die Werte für die Lieferschwellen halbiert.

Es gilt auch für das Jahr 2021 der jeweilige Wert der “alten” Lieferschwelle und die 10.000 € als Grenze für die neuen Regelungen.

Außerdem werden in die Beurteilung der neuen 10.000€-Lieferschwelle für das Jahr 2021 auch Lieferungen und digitale Dienstleistungen einbezogen, die zwischen dem 1.1.2020 und dem 30.6.2021 ausgeführt wurden.

Und wie melde ich mich für das One Stop Shop Verfahren an?


Seit dem 1.4.2021 könnt ihr euch für den One Stop Shop über das Portal “Mein BOP” anmelden.

Die Registrierung funktioniert ähnlich wie bei “Mein ELSTER” und wenn ihr mit eurem Unternehmen schon bei ELSTER registriert seid, könnt ihr beispielsweise eure Zertifikatsdatei auch für die Anmeldung in “Mein BOP” benutzen.

Wenn ihr euch anschauen wollt, wie die Registrierung bei “Mein ELSTER” funktioniert, haben wir euch das schon in diesem Video erklärt.


Ihr könnt alles auch noch mal ganz detailliert im Blog von Taxdoo nachlesen.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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