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Erben und Schenken - Wann das Finanzamt was haben will



Jeder von euch hat sicher schonmal von der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer gehört.

Die Erbschaftsteuer fällt dabei bei sogenannten Erwerben von Todes wegen an, die Schenkungsteuer dann, wenn eine lebende Person einer anderen Person etwas überträgt, ohne dafür überhaupt etwas oder zumindest zu wenig als Gegenleistung zu nehmen.

Ob Steuern anfallen und wenn ja wie hoch sie sind, hängt vom Wert des Erbes oder der Schenkung, Freibeträgen und Steuerklassen ab.


Wie funktionieren die Steuerklassen?


Und jetzt nicht durcheinanderkommen – diese Steuerklassen haben nichts mit den Steuerklassen zu tun, die ihr von eurer Gehaltsabrechnung kennt, also denen, die wir hier in diesem Video hier schonmal durch klamüsert haben.

Das Erbschaftsteuergesetz – kurz ErbStG – hat ganz eigene Steuerklassen.

Und die bestimmen über die anzuwendenden Steuersätze.

Im Erbschaftsteuergesetz gibt es nur halb so viele Steuerklassen wie im Einkommensteuergesetz, nämlich drei Stück.

In Steuerklasse 1 fallen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die eigenen Kinder und Stiefkinder sowie deren Kinder und Stiefkinder – also die Enkel – und beim Erbe auch noch die eigenen Eltern und Großeltern.

Bei Schenkungen landen Eltern und Großeltern dagegen in der Steuerklasse 2 genau wie Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten beziehungsweise ehemalige Lebenspartner.

In Steuerklasse 3 landet dann einfach der ganze Rest der Menschheit.

Wie funktionieren die Freibeträge?


Die Freibeträge werden immer geringer, je weiter entfernt verwandt man mit Jemandem ist.

Ehegatten und Lebenspartner kriegen einen Freibetrag von satten 500.000€.

Kinder und Stiefkinder kommen als nächstes mit 400.000€.

Sind diese leider schon verstorben, aber haben selbst noch Kinder, dann haben diese Kinder – also verwaiste Enkel und Stiefenkel – auch einen Freibetrag von 400.000€.

Sonst bekommen die Enkel und Stiefenkel einen Freibetrag von 200.000€ zugeteilt.

Die restlichen aus Steuerklasse 1 – also die Eltern und Großeltern beim Erbfall – haben einen Freibetrag von 100.000€.

Und der ganze Rest hat einen Freibetrag von 20.000€ - also auch die Geschwister zum Beispiel!

Diese Freibeträge laden sich quasi alle 10 Jahre neu auf.

Ist die letzte Schenkung von eurer Mutter beispielsweise über 10 Jahre her, dann kann sie euch egal wie viel sie euch damals geschenkt hat jetzt wieder 400.000€ schenken, ohne dass Steuern anfallen.

Wenn die letzte Schenkung noch keine 10 Jahre her ist, wird bei einer neuen Schenkung oder im Erbfall zusammengerechnet.

Hat eure Mutter euch zum Beispiel beim ersten Mal 500.000€ geschenkt, musstet ihr 100.000€ versteuern.

Schauen wir doch mal, was das nach den aktuellen Steuergesetzen für eine Steuer bedeutet hätte.

Da ihr als Kind zur Steuerklasse 1 zählt und wir über 75.000€, aber unter 300.000€ liegen, kämen wir auf einen Steuersatz von 11%.

Heißt also 11.000€ Schenkungsteuer bei der ersten Schenkung.

Wenn sie euch jetzt 5 Jahre später nochmal 300.000€ schenkt, dann müssen wir zuerst einmal die 500.000€ und die 300.000€ zu 800.000€ zusammenrechnen.

Hiervon wird jetzt der Freibetrag, also 400.000€ abgezogen, sind dann 400.000€.

Damit rutschen wir in den nächsten Steuersatz, weil wir jetzt bei über 300.000€ liegen und deshalb müsstet ihr jetzt 15% Schenkungsteuer, also 60.000€, zahlen.

Da ihr ja aber schon 11.000€ bei der ersten Schenkung gezahlt habt, werden euch die jetzt angerechnet und ihr zahlt noch 49.000€.

Gibt es noch mehr als nur die Freibeträge?


Neben den Freibeträgen gibt es aber auch noch ein paar Steuererleichterungen zum Beispiel für Betriebsvermögen, also wenn man ein Unternehmen vererbt.

Sinn dahinter ist, dass Unternehmen ja in der Regel einen deutlich höheren Wert haben als Geld in ihnen rumliegt.

Wenn jetzt die volle Erbschaftsteuer anfallen würde, könnte das oft dazu führen, dass Unternehmen aufgegeben oder verkauft werden müssten, was aber aufgrund von gefährdeten Arbeitsplätzen etc. nicht das ist, was man bezwecken will.

Außerdem gibt es auch Erleichterungen für zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien und außerdem auch für das Familienheim, also eine selbstgenutzte Immobilie, die der eine Ehegatte nach dem Tod des anderen oder die Kinder nach dem Tod ihrer Eltern weiter nutzen.

Dazu machen wir euch gerne noch ein eigenes Video.

Außerdem ist Hausrat einschließlich Kleidung für Personen aus der Steuerklasse 1 bis zu einem Wert von 41.000€ steuerfrei und andere bewegliche körperliche Gegenstände wie zum Beispiel ein Auto bis zu einem Wert von 12.000€.

Für Personen aus den Steuerklassen 2 und 3 gibt es für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen gemeinsamen Freibetrag von 12.000€.

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind übrigens auch steuerfrei, also braucht ihr euch um die keine Gedanken machen.


Wer muss die Steuern zahlen?


Und eine wichtige Info noch: Steuerschuldner, also derjenige, der die Steuern zahlen muss, ist beim Erbe der Erbe – wer sollte es in dem Fall auch sonst sein.

Aber bei einer Schenkung ist nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker Steuerschuldner!

Zahlt der Beschenkte also nicht, kann auch der Schenker zur Kasse gebeten werden, wobei die Zahlung der Schenkungsteuer durch den Schenker dann wieder eine Schenkung ist.


Was wenn ich Freunde- und Familienrabatt gebe?


Auch Jemandem etwas günstiger zu verkaufen, kann eine steuerpflichtige Schenkung sein.

Das nennt man dann teilentgeltliche Übertragung, die in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil aufgesplittet wird.

Steuern fallen dann auf den unentgeltlichen Teil an.

Woher man weiß, wie hoch die jeweiligen Teile sind und woher man überhaupt bei Gegenständen weiß, mit welchem Wert man sie für die Besteuerung ansetzen muss?

Das verrät einem das Bewertungsgesetz – keine Sorge, das gucken wir uns schon ganz bald an.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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