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Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer - Video 10 - Der Einspruch


Ihr habt uns wohl abgekauft, dass nach dem Steuerbescheid Schluss ist - weit gefehlt!

Wir lassen euch natürlich nicht im Regen stehen, wenn ihr vor eurem Bescheid sitzt und feststellt, dass da etwas nicht passt.

Deshalb gibt es heute noch eine Zugabe für euch mit allen Infos zum Einspruch.


Wie lege ich Einspruch ein?


Erstmal müsst ihr natürlich wissen, wie ihr überhaupt Einspruch gegen euren Steuerbescheid einlegen könnt und wann ihr das tun solltet.

Grundsätzlich könnt ihr dann Einspruch einlegen, wenn ihr in der Steuererklärung etwas erklärt habt, das Finanzamt jedoch in seiner Festsetzung im Steuerbescheid davon abweicht und euch das nicht passt.


Das könnt ihr ganz klassisch per Post erledigen oder auch per E-Mail. Das gute alte Fax ist auch noch eine Alternative.

Theoretisch könnt ihr den Einspruch auch zur Niederschrift erklären.

Das bedeutet ihr geht frohen Mutes zu eurem Sachbearbeiter beim Finanzamt und erklärt ihm, dass ihr Einspruch einlegen wollt und worum es genau geht.

Letztere Variante ist allerdings heute eher unüblich und wir empfehlen euch eher die anderen Varianten.


Falls ihr jetzt den Einspruch schreibt, braucht ihr euch allerdings keine Sorgen darum machen, ob das Ganze jetzt Einspruch oder Widerspruch oder wie sonst nochmal genau hieß.

Die Bezeichnung ist für die Wirksamkeit des Einspruchs irrelevant.

Es muss nur klar erkennbar sein, dass ihr ein Problem mit dem Bescheid habt und wollt, dass er geändert wird.

Schaden kann es aber nicht, das Kind beim richtigen Namen zu nennen, denn schließlich seid ihr ja jetzt schon richtige Steuerprofis ;)


Bis wann kann ich Einspruch einlegen?


Das Allerwichtigste ist, dass ihr die sogenannte Einspruchsfrist kennt und beachtet.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Bescheid grundsätzlich erstmal nicht mehr zu ändern.

In Ausnahmefällen kann der Bescheid zwar schon noch geändert werden, allerdings dann nicht mehr so leicht und auch nur in beschränktem Umfang.

Deshalb solltet ihr die Frist dringend einhalten.


Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Das hilft euch jetzt aber vermutlich noch nicht sonderlich viel, denn ihr müsst ja dann noch wissen, wann der Bescheid bekanntgegeben wurde.


In der Regel ist der Tag der Bekanntgabe der dritte Tag nach Aufgabe zur Post.

Bedeutet also das Datum, an dem der Bescheid das Finanzamt verlässt und zu euch losgeschickt wird + 3 Tage.

Da heute aber nicht mehr mit Postausgangsstempeln gearbeitet wird, rechnet man hier ganz einfach vom Datum des Bescheids aus.

Das könnte dann folgendermaßen aussehen:


Bescheiddatum: 1.12.2020

+ 3 Tage

Bekanntgabe: 4.12.2020


Hier müsst ihr allerdings noch zwei Dinge beachten.

Fällt der so errechnete Tag der Bekanntgabe auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag - gut für euch, denn so habt ihr auch mehr Zeit für den Einspruch!

Das würde dann so aussehen:


Bescheiddatum: 2.12.2020

+ 3 Tage

5.12.2020 = Samstag!

Bekanntgabe: 7.12.2020


Außerdem gibt es noch eine weitere Regelung, die sicherstellen soll, dass ihr ausreichend Zeit für euren Einspruch habt.

Landet der Bescheid später als nach den angenommenen 3 Tagen in eurem Briefkasten, dann gilt der Bescheid an dem Tag als bekanntgegeben, an dem er euch zugegangen ist.

Sollte das Finanzamt euch nicht glauben, dass ihr den Bescheid erst später bekommen habt, muss das Finanzamt das auch beweisen, hier seid nicht ihr in der Beweispflicht.

Auch hier ein Beispiel für euch:


Bescheiddatum: 1.12.2020

+ 3 Tage

4.12.2020

Aber Zugang des Bescheids am 9.12.2020

Bekanntgabe: 9.12.2020


Die 3-Tage-Regel, die wir im Grundfall erklärt haben, gilt auch für elektronische Bescheide.

Nutzt ihr also beispielsweise die Möglichkeit euch den Bescheid in eurem ELSTER Online Portal zusenden zu lassen und bekommt ihn nicht mehr per Post, dann gilt der Bescheid auch 3 Tage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekanntgegeben.


Jetzt habt ihr also diesen mysteriösen Tag der Bekanntgabe und könnt damit ausrechnen, bis wann ihr Einspruch einlegen könnt.

Das zeigen wir euch der Einfachheit halber auch wieder an ein paar Beispielen:


Bekanntgabe: 7.12.2020

+ 1 Monat

Einspruch bis: 7.1.2021


Bis zum 7.1.2021 um 23:59 muss der Einspruch also beim Finanzamt vorliegen.

Wenn ihr den Brief also am 7.1.2021 erst kurz bevor die Poststelle schließt losschickt, reicht das nicht aus. Aber ihr könnt zum Finanzamt fahren und den Brief dort in den Hausbriefkasten werfen. Dann ist der Einspruch rechtzeitig eingegangen.


Die schon bekannte Samstag-Sonntag-Feiertag-Regel gilt übrigens auch hier:


Bekanntgabe: 9.12.2020

+ 1 Monat

9.1.2021 = Samstag!

Einspruch bis: 11.1.2021


Welche Angaben braucht der Einspruch?


Ihr müsst dem Finanzamt ein bisschen helfen, damit es euren Einspruch auch zuordnen kann.

Daher solltet ihr auf jeden Fall euren Namen und eure Adresse auf dem Einspruch unterbringen.

Hilfreich ist auch die Steuernummer.

Wenn ihr nicht mehr wisst, wo ihr die herbekommt, könnt ihr das ganz easy in unserem ersten Video der Reihe nochmal nachschauen.


Außerdem braucht das Finanzamt natürlich auch eine Info darüber, worum genau es geht.

Hier nennt ihr am besten die Steuerart des Bescheids, also in eurem Fall Einkommensteuerbescheid, das Veranlagungsjahr und das Datum des Bescheids.

Diese Infos findet ihr auf allen Bescheiden, meistens oben rechts auf der ersten Seite.


Im Anschluss beschreibt ihr dann euer Problem inhaltlich und begründet euren Änderungswunsch.


Wenn ihr noch nicht genau wisst, wie ihr das am Besten macht, die Frist aber bald schon abläuft, gibt es aber auch die Möglichkeit, dass ihr einen Einspruch ohne Begründung einlegt und schreibt, dass die Begründung folgt.

Damit habt ihr die Frist eingehalten und ein paar Tage mehr Zeit für den Inhalt.

Allerdings könnt ihr das nicht ewig hinauszögern, das Finanzamt wird auch da nachfragen, falls diese Begründung nicht folgt.


Wie geht es nach meinem Einspruch weiter?


Es gibt hier eigentlich nur zwei Möglichkeiten.

Entweder das Finanzamt stimmt euch zu und schickt euch einen geänderten Bescheid oder das Finanzamt sieht es anders als ihr und ändert den Bescheid nicht.


Bei der zweiten Variante kann es allerdings zu zwei Fällen kommen.

Entweder das Finanzamt tritt mit euch in Diskussion und es wird geschaut, wie man auf einen gemeinsamen Nenner kommt.

Oder aber das Finanzamt lehnt euren Einspruch einfach direkt als unbegründet ab.

In diesem Fall bleibt euch dann nur noch der Weg der Klage beim Finanzgericht.

Spätestens hier solltet ihr euch allerdings Hilfe vom Fachmann oder der Fachfrau holen, denn das ist ohne entsprechendes Hintergrundwissen nicht so leicht machbar.


Übrigens könnt ihr nur einen Einspruch einlegen, wenn ihr "beschwert" seid.

Es muss sich durch die Abweichung also ein Nachteil für euch ergeben, sonst könnt und müsst ihr keinen Einspruch einlegen.


Die böse, böse Verböserung


Wenn ihr einen Einspruch einlegt, wird der komplette Bescheid "offen gehalten", es kann also alles noch einmal geändert werden - sowohl zu euren Gunsten als auch zu euren Ungunsten.

Daher kann es beim Einspruch zur sogenannten Verböserung kommen.

Das bedeutet, dass der neue, geänderte Bescheid, den ihr auf euren Einspruch hin bekommt, für euch ungünstiger ist als der vorige.

Das kann beispielsweise passieren, wenn das Finanzamt im Rahmen der Prüfung des Einspruchs noch etwas gefunden hat, was es vorher übersehen hatte und zu einer höheren Steuerlast führt.


So eine Verböserung muss euch das Finanzamt aber ankündigen beziehungsweise diese müsst ihr nicht akzeptieren.

Dann müsst ihr aber im Gegenzug auf euren Einspruch und damit auf die Änderungen, die ihr bewirken wolltet, verzichten.

Es bleibt dann bei dem ersten Bescheid.


Der Antrag auf schlichte Änderung


Ihr könnt aber auch gleich einer solchen Verböserung vorbeugen, indem ihr einen Antrag auf schlichte Änderung stellt.

Bei dem bleibt nicht der ganze Bescheid "offen", sondern nur der Punkt, auf den sich euer Änderungsantrag bezieht.

Zu einer Verböserung kann es nicht kommen.

Hier müsst ihr dafür aber genau abgrenzen können, was der Änderungsantrag umfassen soll.


Nachteil des Änderungsantrags ist, dass die Einspruchsfrist natürlich trotzdem normal läuft.

Ist diese abgelaufen und ihr merkt, dass der Änderungsantrag nicht ausreichend war und ihr noch mehr ändern wollt, habt ihr leider Pech gehabt.


Außerdem könnt ihr beim Änderungsantrag keine Aussetzung der Vollziehung beantragen, das geht beim Einspruch schon.

Aber was ist das?


Kann ich meine Nachzahlung aufschieben?


Wurde in eurem Steuerbescheid eine Nachzahlung festgesetzt, könnt ihr, wenn ihr Einspruch einlegt, auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Das bedeutet, dass die Nachzahlung, die in eurem Steuerbescheid festgesetzt wurde, nicht gezahlt werden muss bis über euren Einspruch entschieden wurde.

Das Finanzamt hat aber keine Verpflichtung dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch zu entsprechen.

Diese Entscheidung liegt im sogenannten pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes.


Hier müsst ihr aber ein bisschen aufpassen, denn ein gewährter Aufschub kann euch einiges kosten, nämlich dann, wenn sich das Ganze etwas hinzieht und Zinsen anfallen.

Wird eurem Einspruch nicht entsprochen oder es wird ihm entsprochen, es bleibt aber immer noch eine Nachzahlung übrig, kann es also passieren, dass ihr Zinsen zahlen müsst - und das ist mit 0,5% pro Monat auf den Nachzahlungsbetrag nicht grade wenig.

Also solltet ihr euch gut überlegen, ob ihr diesen Antrag stellt.

Der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

Das bedeutet, verzinst wird ab April des übernächsten Jahres.




Jetzt war's das aber wirklich mit der Reihe und nächste Woche brechen wir zu neuen Ufern auf ;)




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.



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