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Warum der Sparerpauschbetrag nur die halbe Miete ist



Im letzten Video zum Thema Investieren und Steuern haben wir uns angeschaut, was Kapitalerträge eigentlich sind und wie sie grundsätzlich besteuert werden.

Heute geht’s weiter mit den Kosten, die ihr geltend machen könnt und wie ihr dafür sorgen könnt, dass auch das vollautomatisch läuft.


Was sind Werbungskosten?


Im letzten Video hatten wir ja erklärt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Überschusseinkunftsarten gehören und daher der Überschuss der Einnahmen über die sogenannten Werbungskosten ermittelt wird.

Einnahmen sollte relativ klar sein, aber die Frage ist jetzt, was denn Werbungskosten sind.

Die gesetzliche Definition lautet “Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen”.

Zu Deutsch heißt das im Prinzip alle Kosten, die euch entstehen, damit ihr die betreffenden Einnahmen überhaupt erzielen könnt.


Hier sind die Kapitaleinkünfte auch besonders, denn ihr könnt hier keine konkreten Werbungskosten geltend machen, was daher rührt, dass man die Besteuerung der Kapiteleinkünfte vereinfachen wollte, was natürlich schwierig wird, wenn man Belege für Kosten sammeln, aufheben und in der Steuererklärung angeben und das Finanzamt die dann noch prüfen muss.


Der Sparerpauschbetrag


Deshalb gibt es den Sparerpauschbetrag.

Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag, der Jedem zusteht und beträgt zumindest aktuell noch 801€ pro Jahr beziehungsweise 1.602€ pro Jahr für Verheiratete.

Es kann aber gut sein, dass die neue Regierung den anheben wird.

Freibetrag bedeutet übrigens, dass dieser Betrag an Kapitalerträgen immer steuerfrei bleibt.

Er wird also quasi von euren Kapitalerträgen abgezogen und nur das, was danach übrig bleibt, wird versteuert.

Dieser Freibetrag und der relativ günstige Steuersatz gelten dann sämtliche Werbungskosten ab – deshalb macht auch der Begriff Abgeltungsteuer voll Sinn.


Welche Kosten ihr doch ansetzen könnt


Es gibt aber trotzdem ein paar wenige Kosten, die ihr tatsächlich doch geltend machen könnt: Transaktionskosten.

Die sind zum Beispiel auch in sogenannten All-In-Fees enthalten, die ihr in der Erträgnisaufstellung der Bank finden könnt, wenn sie die Vermögensverwaltung für euch macht.

Deshalb kann man auch einen Teil dieser All-In-Fees dann geltend machen.


Der Freistellungsauftrag


Wie gesagt wollte der Gesetzgeber die Besteuerung von Kapitalerträgen ja möglichst einfach und verwaltungsarm gestalten.

Dieses Vorhaben wird erst dadurch rund, dass man den Sparerpauschbetrag schon im laufenden Besteuerungsverfahren – also beim Einbehalten und Abführen der Steuern durch die Bank - berücksichtigen kann.

Dafür müsst ihr einen sogenannten Freistellungsauftrag bei eurer Bank einreichen.

Oder auch bei euren Banken, wenn ihr mehrere habt.

Da müsst ihr dann aber aufpassen, dass ihr insgesamt über alle eure Banken maximal 801€ - beziehungsweise 1.602€ - als Freistellungsauftrag einreicht.

Denn der Effekt ist folgender: Eure Bank behält dann nicht ab dem ersten Euro Steuern ein, sondern erst ab dann, wenn ihr den Betrag des Freistellungsauftrags überschreitet.

Und wenn ihr jetzt bei mehreren Banken Freistellungsaufträge habt, die zusammen mehr als 801€ ergeben, werden natürlich zu wenig Steuern einbehalten.

Da die Banken automatisch elektronisch an das Finanzamt melden, in welcher Höhe der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wurde, kriegt das Finanzamt das auch definitiv mit und das finden die gar nicht mal so lustig.

Wenn ihr euch nicht mehr sicher seid, über welchen Betrag ihr euren Freistellungsauftrag eingereicht habt, könnt ihr das einfach online nachgucken oder bei eurer Bank erfragen.


Wie reiche ich den Freistellungsauftrag ein?


Den Freistellungsauftrag könnt ihr meistens auch ziemlich easy in eurem Onlinebanking einreichen und was ganz wichtig ist: Das könnt ihr jederzeit machen!

Ihr müsst also nicht bis zum 1.1. warten oder so, wenn ihr das noch nicht gemacht habt, solltet ihr es so schnell wie möglich nachholen.

Euch entsteht kein Nachteil dadurch, dass ihr einen Freistellungsauftrag unterjährig einreicht und mehr Arbeit macht euch das auch nicht.

Denn habt ihr den Freistellungsauftrag nicht eingereicht, wird ab dem ersten Euro Steuer von der Bank einbehalten.

Die zu viel gezahlte Steuer könnt ihr euch dann über die Einkommensteuererklärung wiederholen, in der dann die Erträge des kompletten Jahres einzutragen sind.

Und wenn ihr den jetzt unterjährig einreicht, hat das nur zur Folge, dass euch nicht das ganze Jahr zu viel Steuern einbehalten werden, sondern eben nur ein paar Monate.

Die Steuer für die Monate, in denen der Freistellungsauftrag noch nicht bestand, kriegt ihr dann auch einfach über die Einkommensteuererklärung wieder und fürs nächste Jahr ist dann schon alles geregelt.

Wenn ihr also einen Freistellungsauftrag eingereicht habt, wird alles vollautomatisch für euch geregelt, ihr braucht keine Steuererklärung abgeben und keinen Gedanken an die Steuern mehr verschwenden!




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.



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