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Reverse Charge - Umsatzsteuer für andere Unternehmer zahlen?


In unserem Video zur Umsatzsteuervoranmeldung hier hatten wir ja auch schon über das Reverse Charge Verfahren gesprochen.

Da haben wir das so flapsig in einem Nebensatz erklärt, aber da das nicht so ganz mega easy ist, machen wir das jetzt nochmal in ordentlich.

Fangen wir erstmal mit der deutschen Übersetzung an: Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Das sagt nämlich schon, was das eigentlich ist.

Normalerweise müsst ihr als Unternehmer für eure Umsätze die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Und nicht nur ihr müsst das, sondern jeder andere Unternehmer auch.

Das heißt der Unternehmer, der die Umsätze ausführt, ist Schuldner der Umsatzsteuer, nicht der Empfänger der Produkte oder Leistungen.

Beim Reverse Charge kehrt sich das aber genau um.

Heißt: Der Leistungsempfänger wird Schuldner der Umsatzsteuer.

Das Verfahren kommt aus §13b des Umsatzsteuergesetzes.

Es gibt da ein paar Leistungen, für die das auch innerhalb von Deutschland gilt, zum Beispiel Bauleistungen.

Aber das dürfte für die meisten von euch irrelevant sein.

Am häufigsten kommt das dann zur Anwendung, wenn Leistungen aus dem EU-Ausland eingekauft werden.

Zum Beispiel dann, wenn man als deutscher Unternehmer Werbung bei Google einkauft, denn die sitzen in Irland.

Wieso gibt es das Reverse Charge Verfahren?


Jetzt ist natürlich die Frage wieso weshalb warum denn?

Leistungen an Privatpersonen sind im Regelfall in dem Land umsatzsteuerpflichtig, in dem der Unternehmer sitzt, der die Leistung erbringt.

Das heißt im eigenen Land des Unternehmers.

Der kann dann die Umsatzsteuer ganz normal in seinem eigenen Land abführen, wo er das ja sowieso auch für die Umsätze innerhalb seines Landes tut.

Dort ist er ja eh umsatzsteuerlich registriert, gibt eh die nötigen Erklärungen ab und zahlt die Steuern an die Finanzverwaltung seines Landes, alles super.

Leistungen an Unternehmer dagegen sind in der Regel eben in dem Land umsatzsteuerpflichtig, in dem der Unternehmer sitzt, der die Leistung einkauft.

Wenn jetzt ein Unternehmer aus Irland - Google zum Beispiel - für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich wäre, müsste sich Google in so ziemlich jedem Land umsatzsteuerlich registrieren lassen, in den jeweiligen Ländern Steuererklärungen abgeben und Steuern abführen.

Das ist erstens ziemlich ineffizient und da könnte auch ganz schnell was schief gehen, wodurch dann Steuern unter den Tisch fallen könnten.

Deshalb gibt es eben diese Reverse Charge Regelung.

Was muss ich als Unternehmer tun?


Viel wichtiger als die Frage warum ist aber natürlich die Frage was bedeutet das dann konkret?

Das bedeutet, dass ihr als deutscher Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer für den ausländischen Unternehmer abführt.

Damit ihr auf diesen Kosten aber nicht sitzen bleibt, dürft ihr euch aber gleichzeitig diese Umsatzsteuer auch als Vorsteuer beim Finanzamt “wiederholen”, wie ihr das auch bei anderen Rechnungen könnt.

Das bedeutet für euch ist das am Ende ein Nullsummenspiel.

Damit das Ganze aber klappt, braucht ihr eine Rechnung ohne Umsatzsteuer von dem ausländischen Unternehmer.

Die werdet ihr aber nur dann bekommen, wenn der ausländische Unternehmer weiß, dass ihr überhaupt ein Unternehmer seid.

Und das weist ihr mit eurer Umsatzsteueridentifikationsnummer, kurz Umsatzsteuer-ID oder noch kürzer USt-ID, nach.

Da ihr die kostenlos beantragen könnt, würden wir euch empfehlen, das aus genau diesem Grund auch einfach immer zu machen, denn: Haben ist besser als brauchen.

Wenn ihr die habt, kommt ihr erst gar nicht in die Situation, dass ihr sie dringend braucht, wenn ihr dann mal irgendwann Leistungen aus dem EU-Ausland einkaufen wollt.

Die wird aber nicht beim Finanzamt beantragt, sondern hier beim Bundeszentralamt für Steuern.

Wenn ihr neu gründet, könnt ihr die aber auch mit einem Haken ganz easy im Rahmen des steuerlichen Erfassungsbogens mit beantragen.

Das haben wir euch in dem Video hier schon erklärt.

Was wenn ich ins EU-Ausland verkaufe?


Jetzt noch kurz was zu zwei Punkten.

Erstens bedeutet das für euch, wenn ihr solche Leistungen an einen Unternehmer im EU-Ausland erbringt natürlich auch, dass der Umsatz für euch umsatzsteuerfrei ist.

Aber eben auch, dass ihr dann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben und die USt-ID des Unternehmers prüfen müsst.

Das geht in manchen Buchhaltungstools direkt und sonst auch direkt hier beim Bundeszentralamt für Steuern.

Dann müsst ihr außerdem eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben.

Was genau das ist und wann ihr die machen müsst und wie das geht, haben wir euch in dem Video hier schon erklärt.


Und was wenn ich Kleinunternehmer bin?


Und zweitens: Die Kleinunternehmerregelung schützt euch nicht!

Viele denken, wenn sie Kleinunternehmer sind, müssen sie ja keine Umsatzsteuer abführen und haben deshalb auch mit dem Reverse Charge Verfahren nichts am Hut.

Aber das ist falsch, denn die Kleinunternehmerregelung ist eine rein deutsche Regelung, die gibt es im Ausland nicht.

Außerdem bezieht die sich ja auf EURE Umsatzsteuerpflicht, nicht auf die des leistenden Unternehmers.

Und deshalb müsst ihr auch als Kleinunternehmer trotzdem diese Umsatzsteuer für den ausländischen Unternehmer abführen.

Hier dürft ihr euch die Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer wiederholen, heißt dann bleibt ihr auf diesen Kosten sitzen.

Bedeutet erstens, dass ihr auch als Kleinunternehmer eine USt-ID haben solltet und zweitens, dass ihr euch gut überlegen solltet, ob ihr die Kleinunternehmerregelung nutzen wollt oder nicht, wenn ihr sehr viele Leistungen aus dem EU-Ausland bezieht.

Wenn ihr nicht mehr wisst, wie das mit der Wahl, ob Kleinunternehmer oder nicht, funktioniert, dann könnt ihr das hier nochmal nachgucken.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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