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Krypto & Steuern - was ihr als Anleger wissen müsst



Heute klären wir kurz und knapp, welche Einkunftsarten im Zusammenhang mit Kryptowährungen stehen und wie das Ganze besteuert wird. Damit es nicht zu sehr ausufert, konzentrieren wir uns auf die folgenden vier Geschäftsfelder:

1. Trading

2. Mining

3. Cloud Mining

4. Lending

Vorab: Es gibt mittlerweile einen Entwurf für ein BMF-Schreiben, der viele Dinge regelt. Allerdings ist es erstens nur ein Entwurf und zweitens sind BMF-Schreiben nur Verwaltungsanweisungen und keine Gesetze - bedeutet, das Finanzamt muss sich an das halten, was da drin steht, ihr aber nicht. Ihr könnt euch also über alles, was wir euch hier erzählen Stand jetzt mit dem Finanzamt so lange noch streiten, bis es ein Gesetz gibt, was den Umgang mit Kryptowährungen final regelt.


1. Trading

Trading ist einfach das bloße An- und Verkaufen von Kryptowährungen.

Daraus generiert man sonstige Einkünfte.

Macht ihr das privat, dann sind Gewinne aus der Veräußerung steuerfrei, wenn ihr den Coin länger als ein Jahr lang gehalten habt, denn dann ist die Spekulationsfrist abgelaufen. Verkauft ihr innerhalb der Frist, habt ihr ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

Beträgt der Gewinn allerdings unter 600€ im Kalenderjahr, so bleibt er trotzdem steuerfrei.

Beträgt er mindestens 600€, dann ist er komplett steuerpflichtig, denn hier handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.


Wenn man mehrere Coins hat und einen davon verkauft, dann lautet die berechtigte Frage:

Für wieviel habe ich den Coin, den ich da gerade verkaufe, eigentlich gekauft?

Und daraus ergibt sich unmittelbar die Folgefrage:

Welchen Coin verkaufe ich denn hier eigentlich?

Für diese Probleme gibt es eine Lösung. Hier wird nämlich die FiFo – Regelung angewendet.

Das steht für First in, first out.

Das bedeutet, dass der Coin, der als erstes gekauft wurde, auch als erstes wieder verkauft wird.


Die einjährige Spekulationsfrist verlängert sich übrigens auf zehn Jahre, wenn der Coin beispielsweise zum Lending oder Staking gebraucht wird - jedenfalls ist das wohl die aktuelle Meinung der Finanzverwaltung.

Übrigens gilt das auch, wenn das Lending oder Staking erstmalig nach der Frist von einem Jahr erfolgt.

Das sehen allerdings nicht alle so.


Verluste aus der Veräußerung von Coins könnt ihr nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.

Den Coin–Verlust kann man also auch mit einem Gewinn aus einer Immobilienveräußerung verrechnen.

Gibt es keine Gewinne, mit denen verrechnet werden kann, wird der Verlust so lange vorgetragen, bis er verrechnet werden kann.


2. Mining


Beim Mining stellt man Rechenleistung für die Verarbeitung von Transaktionen zur Verfügung und bekommt nach erfolgreicher Fertigstellung neue Coins.

Das Ganze macht man in der Regel mit Nachhaltigkeit, Selbständigkeit und Gewinnerzielungsabsicht.

Es ist also eine gewerbliche Tätigkeit.

Zumindest sieht das scheinbar die Finanzverwaltung so - beim Mining wird nach aktuellem Stand grundsätzlich widerlegbar ein Gewerbe angenommen.

Ihr müsst also beweisen, dass es keins ist, könnt ihr das nicht, ist es eins.

Gewinne daraus werden also sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer unterworfen, wobei die Gewerbesteuer zu weiten Teilen auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Wenn ihr das als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft macht, gibt es allerdings auch noch den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500€.

Habt ihr ein Gewerbe, ist aber zum Beispiel euer Computer dann auch Betriebsvermögen und ihr könnt eure Anschaffungskosten über Abschreibungen geltend machen.

Auch die Stromkosten für's Schürfen könnt ihr als Betriebsausgaben absetzen.

Die Gewerblichkeit hat also nicht nur Nachteile.


Außerdem ist das Mining auch umsatzsteuerpflichtig. Aber wie überall könnt ihr auch hier die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn ihr die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Alles was ihr dazu wissen müsst, erfahrt ihr hier. 3. Cloud Mining


Beim Cloud Mining beauftragt man einen Dritten damit, das Schürfen für einen zu übernehmen. Hier kann man steuerlich nicht pauschal sagen, zur welcher Einkunftsart das führt, denn das hängt immer vom Einzelfall ab.

Für eine Gewerblichkeit müsst ihr Mitunternehmerinitiative entfalten können und Mitunternehmerrisiko tragen.

Mitunternehmerrisiko tragt ihr beim Cloud-Mining immer, denn wenn euer Geld weg ist, ist es weg.

Entscheidend für die Gewerblichkeit ist also die Mitunternehmerinitiative.

Ob ihr die habt oder nicht, entscheidet sich danach, ob ihr Einfluss auf den Ablauf der Sache nehmen könnt.

Wenn ihr keinen Einfluss nehmen könnt und beim Vertragsabschluss einfach eine fixe Summe zahlt und am Ende alles weg ist oder ihr reicht seid, dann tragt ihr zwar Mitunternehmerrisiko, nicht aber Mitunternehmerinitiative und somit ist das dann vermutlich eher nicht gewerblich, sondern private Vermögensverwaltung.

4. Lending

Beim Lending verleiht man Coins und erhält dafür Zinsen.

Es sind zwar Zinsen, die man da bekommt, aber trotzdem sind das keine Kapitalerträge, sondern auch sonstige Einkünfte.

Das sagt zumindest der Großteil der Steuerliteratur und auch die Finanzverwaltung scheint sich auf diesen Standpunkt zu stellen.

In diesem Fall sind die Erträge steuerfrei, solange die Gewinne unter 256€ pro Kalenderjahr betragen.

Problem bei der Gewinnermittlung ist, dass ihr alle Beträge von Coin in Euro umrechnen müsst und das ist eine sehr nervige Aufgabe.

Relevant ist hier nämlich immer der Umrechnungskurs in dem Augenblick, in dem das Geld auf eurem Konto ankommt.

Damit das alles ordentlich abläuft und ihr jeden Vorgang belegen könnt, ist es unbedingt unbedingt unbedingt notwendig, dass ihr das alles super ordentlich dokumentiert und diese Dokumentation auch aufbewahrt.

Es gibt aber mittlerweile auch ganz coole Tools, mit deren Hilfe ihr das Um- und Ausrechnen dokumentieren könnt.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.


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