Heute wird nicht lange gefackelt - heute rattern wir einfach nur schnell die wichtigsten 5 Fakten zur Abgeltungsteuer runter.
Fakt 1
Die Abgeltungsteuer bildet den Grundsatz für die Besteuerung von Kapitalanlagen, die natürliche Personen in ihrem Privatvermögen halten.
Diese werden mit dem besonderen Steuersatz von 25% plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert.
Mit dieser Form der Besteuerung sind die Kapitalerträge völlig abgekoppelt von der Besteuerung aller anderen Einkünfte.
Fakt 2
Die Abkopplung von den anderen Einkünften geht teilweise so weit, dass es für Kapitalerträge zum Teil noch nicht einmal mehr eine Erklärungspflicht gibt.
Ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25%, kann man die Kapitalerträge aber trotzdem erklären und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.
Das nennt man Günstigerprüfung.
Fakt 3
Im Normalfall könnt ihr bei den Kapitalerträgen und der Abgeltungsteuer keine Werbungskosten abziehen.
Stattdessen gibt es hier nur den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801€.
Der Betrag wird immer abgezogen, ganz egal, ob euch tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind oder nicht.
Fakt 4
Verluste aus Kapitalvermögen bilden einen eigenen Verrechnungskreis und können nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Für die Veräußerungsverluste von Aktien besteht innerhalb dieses eigenen Verrechnungskreises noch mal eine ganz eigene Regelung für die Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien, denn die dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
Damit Irgendjemand den Überklick über die Verluste behält, führen die Banken Verlustverrechnungstöpfe, in denen die Verluste vorgetragen und mit Gewinnen verrechnet werden.
Fakt 5
Von diesem Abgeltungsmodell gibt es einige Ausnahmen und davon wollen wir euch schnell ein paar nennen.
Nr. 1
Es gilt nicht für Zinsen aus Darlehen unter nahestehenden Personen, wenn zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.
Das gilt aber nur, wenn die Zinsen beim Darlehensnehmer Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind.
Damit soll verhindert werden, dass die Zinsen im Betrieb zu einer höheren Steuerersparnis führen, als sie eine Steuerlast beim Zinsempfänger auslösen.
Nr. 2
Das gleiche gilt für Darlehenszinsen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, wenn der Anteilseigner zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt ist
Nr. 3
Bei Kapitalerträgen aus Depots bei ausländischen Banken greift die Abgeltungsteuer auch nicht, denn die nehmen keinen automatischen Einbehalt der deutschen Abgeltungsteuer vor.
Nr. 4 Problematisch ist das Ganze auch bei sogenannten Back-to-Back Finanzierungen.
Das ist ganz grob gesagt, wenn man Geld bei der Bank anlegt, aber es gleichzeitig durch einen Kredit wieder zurückfließt.
Da besteht die Gefahr, dass das Steuergefälle zwischen Zinserträgen und Finanzierungszinsen ausgenutzt wird.
Das Verbot der Anwendung der günstigen Abgeltungssteuer gilt aber nur, wenn Betriebskredit und Geldanlage unmittelbar wirtschaftlich verknüpft sind.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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