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FBA & Co. - Achtung bei Fulfillment-Strukturen!



Unser letztes eCommerce Video und den zugehörigen Blog haben wir ja mit einem Cliffhänger beendet - was sind die innereuropäischen Transaktionen, die man als Onlinehändler nicht über den One Stop Shop abwickeln kann?

Keine Sorge, den Cliffhanger lösen wir heute auf!


Die Problemfälle


Das sind die Transaktionen, die dadurch ausgelöst werden, dass ihr bei der Nutzung von Fulfillment-Strukturen Ware von einem EU-Land in ein anderes EU-Land transportieren lasst, um sie dort zu lagern.

Für die unter euch, die neu in der eCommerce Parallelwelt sind:

Fulfillment-Strukturen funktionieren so, dass man als Händler in seinem Konto beim Marktplatz angibt, dass man diese Strukturen, wie beispielsweise Amazon FBA, nutzen will.

Die Ware gibt man dann quasi in die Obhut des Marktplatzbetreibers, im Fall von FBA zum Beispiel Amazon, der die Ware dann europaweit (beziehungsweise in den vom Händler ausgewählten Ländern) so verteilt, wie es aus Sicht des Marktplatzbetreibers am sinnvollsten ist.

Kurz gesagt: Er parkt die Ware da, wo sie als nächstes benötigt wird.

Und das kann dann zum Beispiel auch im Zentrallager in Polen sein.


Was bedeutet das in Sachen Steuern?


Eigentumsmäßig ist hier dann noch nichts passiert, die Ware gehört immer noch euch.


Umsatzsteuerlich wird dadurch aber ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen ausgelöst.

Heißt: Es wird quasi simuliert, dass ihre eure Ware an euch selber im Ausland verkauft.


Nehmen wir an, ihr lagert in Polen:

Dann ist die Verbringung in das polnische Lager eine in Deutschland steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und zwar an euch selbst.

Im Zielland, also in Polen, habt ihr dafür einen in Polen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Ihr habt aber gleichzeitig zur Umsatzsteuerpflicht auch einen Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Bedeutet: Unterm Strich zahlt ihr keine Steuern, müsst das Ganze aber in Deutschland in der Zusammenfassenden Meldung und in der Umsatzsteuervoranmeldung erfassen und in Polen –und das ist die schlechte Nachricht – umsatzsteuerlich registriert sein und dort auch Meldungen abgeben.


Wann ihr drauf zahlt


Kleine Ergänzung noch zu dieser steuerfreien Lieferung:

Die ist nämlich nicht einfach so steuerfrei.

Dafür müssen noch ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.

Ihr müsst zum nämlich insbesondere zwingend eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zielland haben.

Deswegen ist es wichtig, dass ihr mit Fulfillment-Strukturen erst startet, wenn ihr diese Nummer in allen jeweiligen Lagerländern habt.

Sonst kostet euch jede Verbringung bares Geld, weil sie nicht mehr in Deutschland steuerfrei ist!


Warum das alles überhaupt?


Diese etwas umständliche Regelung mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen gibt es, damit die Finanzverwaltungen der einzelnen EU-Länder immer wissen, wer seine Ware wann wohin gebracht hat und wo sie sich gerade befindet.

Und das ist auch wirklich wichtig, damit hier niemand umsatzsteuerlichen Schindluder betreiben kann.


Die Proformarechnung

Was in diesem ganzen innergemeinschaftlichen Verbringungs-Kontext auch noch wichtig ist, ist die Proformarechnung.

Das ist quasi eine Rechnung an euch selbst, die den Belegnachweis darstellt, weil es in diesem Fall ja keine richtige Gelangensbestätigung gibt, wie wenn ihr an einen Dritten verkauft.

Bedeutet: Als Absender gebt ihr eure deutsche Adresse mit der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.

Als Rechnungsempfänger tragt ihr die Adresse des polnischen Lagers und eure polnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung ein.

Eine Zahlungsverpflichtung ergibt sich daraus aber natürlich nicht.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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