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Die wichtigsten Tipps für Gründer - Eure Steuerfragen



Fangen wir erstmal mit einem Thema an, von dem die meisten schon gehört haben dürften, aber von dem vermutlich die wenigsten wissen, was genau das eigentlich ist:


Vermögenswirksame Leistungen


Vermögenswirksame Leistungen sind Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageprodukte einzahlen kann.

Dabei sind maximal 40€ im Monat möglich.

Für manche gibt es zusätzlich noch eine staatliche Bezuschussung durch die sogenannte Arbeitnehmersparzulage.

Die gibt’s allerdings nur, wenn in bestimmte Produkte gespart wird, man den VL-Vertrag mindestens 7 Jahre hat und bestimmte Grenzen beim zu versteuernden Einkommen nicht gesprengt werden.

Das zu versteuernde Einkommen ist das, was von eurem Bruttogehalt nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Kinderfreibeträgen und all dem anderen Krams noch übrigbleibt.

Keine Sorge, wir haben schon ein Video zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens auf dem Plan.

Grundsätzlich habt ihr einen Anspruch darauf, dass ihr in einen VL-Vertrag einzahlen könnt.

Ihr habt aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass euch euer Arbeitgeber was dazu tut.

Ihr könnt dafür einen Banksparplan wählen, wobei ihr hier keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage habt.

Es gehen aber auch Bausparverträge und hier könnt ihr dann auch die Arbeitnehmersparzulage bekommen, wenn euer zu versteuerndes Einkommen unter 17.900€ liegt – bei Verheirateten das Doppelte.

Solange ihr da drunter liegt, bekommt ihr dann 9% Zulage auf den Betrag, der monatlich eingezahlt wird und dabei ist es egal, wieviel davon euer Arbeitgeber beziehungsweise ihr selbst zahlt.

Dasselbe könnt ihr aber auch machen, um einen schon bestehenden Immobilienkredit für euer Eigenheim abzubezahlen.

Entscheidet ihr euch für einen VL-Vertrag, bei dem ihr Aktienfonds oder ETFs spart, dann liegt die Einkommensgrenze für die Zulage bei 20.000€ bzw. 40.000€ bei Verheirateten.

Hier gibt’s dann 20% Zulage auf den eingezahlten monatlichen Betrag.

Und dann gibt es auch noch die Möglichkeit, über die vermögenswirksamen Leistungen in Altersvorsorgeprodukte zu investieren, hier gibt’s aber wieder keine Zulage und da gibt’s dann auch meistens noch zusätzliche Bedingungen, an die diese Verträge geknüpft sind.

Da vermögenswirksame Leistungen aber steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, macht das Ganze für euch eigentlich höchstens dann Sinn, wenn ihr auch die Zulage in Anspruch nehmen könnt, denn sonst könnt ihr auch ohne Einschränkungen von eurem Nettogehalt investieren, in was auch immer ihr wollt.

In der Steuererklärung hakt ihr dann direkt ganz am Anfang der Erklärung an, dass ihr die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage beantragt und das wars da dann auch schon.

Die besten Tipps für Gründer


Die zweite Frage ist für alle von euch wichtig, die gründen wollen.

Und zwar geht’s um Tipps zur Ausgabenplanung, um Steuern zu sparen.

Grundsätzlich ist es generell sinnvoll, sich einen Plan wie so eine Art Business Plan zu machen, bevor man sich selbständig macht.

Das müsst ihr eigentlich sowieso tun, denn wie wir euch in diesem Video hier schon erklärt haben, müsst ihr bei der Gründung auch einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt abgeben.

Das ist sozusagen eure Anmeldung eurer Selbständigkeit beim Finanzamt.

In diesem Fragebogen muss man auch die erwarteten Umsätze und Gewinne im Jahr der Gründung und im nächsten Jahr angeben.

Deshalb macht so eine Planung eh Sinn.

Unser Tipp Nummer 1: Gebt kein Geld aus für Dinge, nur um die Steuern zu drücken.

Immer wieder erleben wir, dass grade frische Gründer fragen, wie viel Geld sie noch ausgeben müssen, damit sie keine Steuern zahlen müssen in einem Jahr.

Das ist aber der völlig falsche Ansatz.

Denn ja, vielleicht zahlt ihr nicht gerne Steuern.

Aber wenn ihr Geld für irgendwas ausgebt, nur um euren Gewinn runterzukriegen, nicht weil ihr es tatsächlich braucht, habt ihr einen schlechten Deal gemacht.

Ihr gebt ja 100% des Geldes aus, um eine Sache oder eine Dienstleistung zu kaufen.

Wenn ihr das dann als Betriebsausgaben geltend macht, drückt dieser Preis zwar in derselben Höhe euren Gewinn, ja, aber ihr kriegt ja nicht 100% der Kosten vom Finanzamt erstattet oder so.

Ihr zahlt dann im Prinzip einfach nur keine Steuern in der Höhe der Kosten mal eurem Steuersatz.

Rechnen wir zum Beispiel mal mit einem Steuersatz von 30%, dann spart ihr euch zwar 30€ Steuern, wenn ihr etwas für 100€ kauft, aber ihr habt ja trotzdem 100€ ausgegeben.

Also erster Tipp: Steuern sparen nicht über alles andere stellen.

Und Tipp Nummer 2: Achtet auf Abschreibungsgrenzen.

Wenn ihr einen Gegenstand kaufen wollt, der auf Amazon 805€ netto kostet und ihr müsst eh noch was auf Amazon bestellen, denkt ihr euch vielleicht komm, ich vergleiche jetzt nicht groß, bestell ich schnell mit.

Wenn ihr dasselbe Teil aber auf einer anderen Seite für 799€ netto findet, würde es sich anbieten, vielleicht da zu bestellen.

Wieso?

Weil alles über 800€ netto über mehrere Jahre abgeschrieben werden muss.

Alles, was da drunter liegt, ist ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut und geht dann im selben Jahr noch voll in die Betriebsausgaben mit rein.

Manchmal kann es natürlich auch Sinn machen, Kosten über mehrere Jahre zu verteilen, aber häufig möchte man Kosten lieber sofort komplett als Betriebsausgabe geltend machen können.

Steuerfrei Immobilien verschenken?


Bei der dritten Frage hat Jemand einen sehr großzügigen Freund, der ihm eine Immobilie schenken möchte.

Hier ist die Frage, ob das steuerfrei geht, wenn der Beschenkte selbst 10 Jahre in der Immobilie wohnt.

Und hier kann man mal ein ganz klares Nein als Antwort geben, hier kommt es tatsächlich zur Abwechslung mal nicht drauf an.

Komplett steuerfrei verschenken kann man eine Immobilie nur an den eigenen Ehegatten, wenn man in dieser Immobilie zusammenlebt, das nennt sich dann Familienheim.

Außerdem kann man ein Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen an den eigenen Ehegatten oder an die eigenen Kinder vererben, wenn die nach dem Erbfall 10 Jahre selbst in der Immobilie wohnen.

Über diese spezielle erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerliche Steuerbefreiung haben wir letztens schon in einem eigenen Video gesprochen.

Ohne diese Steuerbefreiung kann man nur noch auf die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge hoffen.

Die werden in diesem Fall allerdings leider nicht sonderlich viel helfen, da die wenn überhaupt nur bei dem eigenen Ehegatten und der engsten Familie hoch genug sein dürften, dass man keine Steuern zahlen müsste, wenn man eine Immobilie geschenkt bekommt.

Bei Freunden gilt aber nur der Freibetrag, den man auch bei jedem fremden Dritten hat – 20.000€ alle 10 Jahre.

Wer welche Freibeträge hat und wie man dann die Steuer ausrechnet, haben wir euch in unserem Video zu den Erbschaft- und Schenkungsteuer Basics schon erklärt.

Hier ist es dann aber auch völlig egal, ob man selbst in der Immobilie wohnt oder nicht, diese Freibeträge haben keine weiteren Voraussetzungen.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




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