Wir haben ja jetzt schon ein paar Videos zur Umsatzsteuer gemacht, wie das Umsatzsteuersystem überhaupt funktioniert und so.
Und in unserem Video zum Reverse Charge Verfahren haben wir auch schon über den Ort der Lieferung oder Leistung gesprochen.
Das ist eine ganz wichtige Sache im Umsatzsteuerrecht, denn die entscheidet, wer wo die Umsatzsteuer abführen muss, also in welchem Land.
Dabei gibt es immer Grundsätze und dann einige Ausnahmen zu diesen Grundsätzen.
Wo müssen Lieferungen versteuert werden?
Fangen wir doch mal mit den Lieferungen an.
Hier muss man erstmal in § 3 UStG schauen und zwar in den Absatz 5a.
Da steht drin, welche Paragraphen und Absätze man sich anschauen muss, um den Ort der Lieferung bestimmen zu können.
Und zwar die Absätze 6 bis 8 im selben Paragraphen, also dem dritten, und in den Paragraphen 3c, e und g.
Dabei finden wir in § 3 Absatz 6 den Grundsatz und der ist in einfach formuliert da, wo die Lieferung beginnt.
Im Normalfall ist das also da, wo der Verkäufer sitzt.
Dann kommen im nächsten Absatz noch die sogenannten Reihengeschäfte.
Das hättet ihr zum Beispiel, wenn ihr euren neuen Bürotisch in einem Möbelhaus kauft, das den Tisch aber nicht vorrätig hat und ihn deshalb beim Großhändler bestellt, der dann direkt an euch liefern soll.
Aber das ist ein bisschen komplizierter, deshalb können wir uns das gerne nochmal in einem eigenen Video angucken, wenn ihr möchtet.
Der § 3c UStG ist für sogenannte Fernverkäufe - das hat mit eCommerce zu tun, dazu haben wir ja schon eine ganze Playlist für euch, wuselt euch da gerne mal durch.
3e hat mit Beförderungen mit dem Schiff, dem Flugzeug oder der Bahn im Gemeinschaftsgebiet zu tun und 3g mit der Lieferung von Energie, also Gas und Strom und so weiter.
Das lassen wir jetzt auch mal raus, weil nicht so interessant für die meisten von euch.
Wo müssen Leistungen versteuert werden?
So weit so gut, wir merken schon, bei der Lieferung ist das Ganze noch einigermaßen überschaubar.
Bei den sonstigen Leistungen sieht das schon ganz anders aus.
Erstmal die Frage, was denn überhaupt sonstige Leistungen sind.
Das klingt jetzt total banal, aber ist tatsächlich die gesetzliche Definition: Leistungen, die keine Lieferungen sind.
Also in vereinfacht gesagt Alles, wobei kein Gegenstand von Einem zum Anderen übergeben wird.
Für die sonstigen Leistungen gibt es zwei Grundsätze:
Wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, dann ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung sitzt, also beim einkaufenden Unternehmer.
Wenn die Leistung an eine Privatperson erbracht wird, dann ist der Ort der Leistung dort, wo der Erbringer der Leistung sitzt, also der Unternehmer – in dem Fall gibt’s ja nur einen.
Das kann man in § 3a Absatz 1 und 2 UStG nachlesen.
Und danach kommt in diesem Paragraphen auch eine ganze Tapete von Ausnahmen, aber wir gucken uns mal nur die wichtigsten an.
Das fängt gleich an mit Leistungen, die mit Grundstücken zusammenhängen.
Da ist der Ort in der Regel da, wo das Grundstück liegt.
Bei einer kurzfristigen Vermietung von sogenannten Beförderungsmitteln ist er grundsätzlich beim Übergabeort.
Kurzfristig heißt übrigens bei Wasserfahrzeugen 90 Tage und bei allem anderen 30 Tage.
Der Ort von Leistungen an Privatpersonen in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht, Sport, Unterhaltung, Messen und Ausstelllungen und so ähnlichen Sachen liegt da, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird.
Bei Veranstaltungen und Leistungen eines Restaurants liegt der Ort der Leistung auch da, wo die Leistung erbracht wird, also wo die Veranstaltung beziehungsweise das Restaurant liegt.
Das gilt – jedenfalls bei Privatpersonen – auch für Arbeiten an “beweglichen körperlichen Gegenständen” und Gutachten für solche Gegenstände, also beispielsweise Autos.
Bei Vermittlungsleistungen an Privatpersonen ist der Ort aber an den Ort des vermittelten Umsatzes gekoppelt.
Eine eigene Unterkategorie bilden bestimmte sonstige Leistungen an Privatpersonen, die im Drittland, also außerhalb der EU, leben.
Da ist es dann so, dass der Ort der Leistung der Wohnsitz der Person im Drittland ist.
Das sind verschiedene Sachen wie zum Beispiel Patent- und Markenrechtskram, Werbung oder die Vermietung von beweglichen Gegenständen, die keine Beförderungsmittel sind.
Außerdem gilt das auch für die Leistungen von Steuerberatern, aber auch Wirtschaftsprüfern, Anwälten, Ingenieuren, Sachverständigen oder Dolmetschern.
Aber was genau da Alles drunter fällt, könnt ihr im vierten Absatz von § 3a UStG nachlesen, wenn ihr wollt.
Für die sonstigen Leistungen gibt es aber noch einen weiteren Paragraphen in Sachen Ort, nämlich den § 3b UStG.
Hier geht es um Beförderungsleistungen.
Im ersten Absatz geht es dabei um die Beförderung von Personen, zum Beispiel in einem Taxi oder Bus.
Da steht, dass der Ort der Leistung der ist, an dem die Beförderung “bewirkt” wird.
Klingt ein bisschen komisch, gemeint ist damit quasi die Strecke der Beförderung.
Deshalb kann es dann auch sein, dass dann nur eine Teilstrecke in Deutschland steuerbar ist, weil der restliche Teil der Strecke im Ausland liegt.
Werden aber statt Personen Güter befördert, dann muss man wieder aufpassen, wenn man das für Privatpersonen macht.
Da ist der Ort dann da, wo hin befördert wird, wenn es im Inland bleibt oder ins Drittland geht.
Geht es aber ins europäische Gemeinschaftsgebiet, dann ist der Ort da, wo die Beförderung startet.
Und dann gibt es noch eine Besonderheit beim Be- und Entladen für Privatpersonen.
Hier ist der Ort wieder da, wo das Be- oder Entladen tatsächlich passiert.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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