Letzte Woche haben wir uns die erste Hälfte des steuerlichen Erfassungsbogens zusammen angeschaut. Heute machen wir weiter und kümmern uns um ein paar Steuerfragen.
Steuervorauszahlungen
Hier müsst ihr Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften, also dem geplanten Gewinn machen – und zwar im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr.
Diese Zahlen helfen dem Finanzamt, die Höhe der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer festzulegen.
Neben diesen Angaben müsst ihr auch noch Angaben zu euren Einkünften in den anderen Einkunftsarten machen, da die bei der Berechnung der Einkommensteuer ja auch eine Rolle spielen.
Die voraussichtliche Höhe der Sonderausgaben, also zum Beispiel Aufwendungen für die Altersvorsorge, mindern das zu versteuernde Einkommen.
Und somit auch die Höhe der Vorauszahlung für die Einkommensteuer, weswegen ihr auch zu denen Angaben machen könnt.
Wenn ihr nicht mehr wisst, was Sonderausgaben sind, schaut mal hier vorbei.
Bei den Schätzungen solltet ihr euch gründlich Gedanken machen.
Die haben nämlich natürlich erheblichen Einfluss auf eure Liquidität.
Schätzt ihr Einkünfte zu hoch, dann führen die das daraus resultierenden hohen Vorauszahlungen dazu, dass ihr euch gegebenenfalls den Hals zu haltet und Schwierigkeiten bekommt, die Vorauszahlungen zu leisten.
Schätzt ihr zu niedrig, dann kann euch im Folgejahr eine böse Nachzahlung erwarten. Also ist unser Rat: Schätzt konservativ.
Sollte sich der Gewinn doch anders entwickeln als gedacht, könnt ihr die Vorauszahlungen auch nachträglich noch anpassen lassen.
Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Als nächstes geht's um die Art der Gewinnermittlung.
Da wählt ihr zwischen der Bilanzierung und der EÜR.
Bei der EÜR rechnet man im Prinzip nur alle Einnahmen minus alle Werbungskosten oder Betriebsausgaben und zwar immer in dem Zeitpunkt, in dem das Geld zu- oder abfließt.
Bei der Bilanzierung ist es etwas komplizierter, weil man hier zum Beispiel noch alle möglichen periodischen Abgrenzungen berücksichtigen muss, bedeutet man muss wirklich schauen für welches Jahr eine Einnahme der Ausgabe tatsächlich war, unabhängig davon wann das Geld geflossen ist.
Nach dem Steuerrecht ist man als Einzelunternehmer verpflichtet Bücher zu führen, also eine Bilanz zu erstellen, wenn man über 60.000 € Gewinn oder 600.000 € Umsatz pro Jahr macht.
Oder: Weil man nach dem Handelsrecht verpflichtet ist, Bücher zuführen.
Das ist man als Kaufmann im Sinne der Handelsrechtes eigentlich immer.
Es sei denn, das Unternehmen ist so klein, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.
Freiberufler mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sind nie buchführungspflichtig.
Was ist das Wirtschaftsjahr?
Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den ihr eure Gewinne ermittelt und den könnt ihr theoretisch frei wählen, denn das Wirtschaftsjahr kann, muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen.
Möchtet ihr ein abweichendes Wirtschaftsjahr, müsst ihr das aber beantragen und das Finanzamt muss erst sein OK geben.
Unser Tipp wäre aber ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu vermeiden, wenn es möglich ist, weil euch das viel Arbeit ersparen wird.
Vermutlich gründet ihr ja aber nicht genau zum 1.1. eines Jahres.
Das ist aber kein Problem, ihr habt dann einfach in der Zeit zwischen Gründung und dem nächsten 31.12. ein sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr.
Auf Seite 15 geht es mit der § 48b-Bescheinigung um Bauleistungen und damit eher keinen Standardfall, weswegen hier nicht im Detail drauf eingehen wollen.
So viel sei gesagt:
Empfänger von Bauleistungen müssen manchmal 15 % der Bezahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen, diese Bescheinigung ist dafür da genau das zu verhindern
Angestellte geplant?
Seite 16 ist für euch nur relevant, wenn ihr Mitarbeiter beschäftigen wollt.
Für die müsst ihr nämlich Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Um zu herauszufinden, wie viel Lohnsteuer ihr ungefähr einbehalten müsst, könnt ihr zum Beispiel den Lohnsteuerrechner vom BMF berechnen.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Als erstes müsst ihr hier eure Umsätze schätzen.
Wenn euer Umsatz 22.000 € (hochgerechnet auf ein komplettes Kalenderjahr, falls ihr im Rumpfwirtschaftsjahr seid) nicht überschreitet, dann könnt ihr auch die Kleinunternehmer-regelung in Anspruch nehmen.
Das hat den Vorteil, dass ihr von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen befreit seid und keine Umsatzsteuer abführen müsst, aber den Nachteil, dass ihr auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt seid.
Wenn ihr das etwas genauer wissen wollt, dann guckt mal in unserer Video zum Kleinunternehmer, das verlinken wir euch hier.
Außerdem noch wichtig: Verzichtet ihr auf die Kleinunternehmerregelung, seid ihr für 5 Jahre daran gebunden.
Mit der Geschäftsveräußerung im Ganzen dürftet ihr vermutlich eher nichts zu tun haben, also gehen wir darüber jetzt mal hinweg.
Ihr könnt außerdem - wenn ihr kein Kleinunternehmer sein wollt - die Istversteuerung statt der Sollversteuerung beantragen.
Was das ist und wie es geht, haben wir euch hier schon mal erzählt.
Im Paragraphen 4 des Umsatzsteuergesetzes sind alle Umsatzsteuerbefreiungen aufgeführt. Wenn ihr euch da wiederfindet, dann könnt ihr hierzu auch noch Angaben machen.
Das gilt auch für den Fall, dass ihr Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder anderen besonderen Umsatzsteuersätzen macht.
Es gibt auch eine Differenzbesteuerung, aber das ist so speziell, dass wir uns hier heute damit nicht befassen.
Auch noch eine wichtige Sache ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Die würden wir euch empfehlen zu beantragen, denn das kostet nichts und kann echt nützlich für euch sein.
Warum, weshalb, wieso erklären wir noch im Detail.
Für die umsatzsteuerliche Organschaft müsst die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein.
Das solltet ihr, wenn ihr einfach gerade nur ein bisschen gründet nicht haben.
Wenn ihr euch da aber nicht sicher seid, oder ihr euch sicher seid, dass ihr das habt, dann ist unser ehrlicher Rat: Macht das nicht alleine, sucht euch einen Steuerberater.
Wichtiges für Online-Händler
Klickt ihr jetzt weiter, landet ihr aktuell noch beim Mini One Stop Shop Verfahren.
Was genau das ist, wollen wir an dieser Stelle nicht erklären, nur so viel, es geht um digitale und elektronische Dienstleistungen, die im EU-Ausland erbracht werden.
Ihr braucht euch auch gar nicht die Mühe machen das so richtig zu verstehen, denn ab dem 1.7.2021 wird es das MOSS Verfahren nicht mehr geben, sondern wird von dem One Stop Shop (OSS) abgelöst.
Dazu kommt aber demnächst ein extra Video, also keine Sorge :)
Seite 20 schließt auch mit dem Thema Online-Handel ab, hier müsst ihr einige Angaben machen, wenn ihr klassisch online Waren vertreibt - sowohl wenn ihr über einen eigenen Webshop verkauft, als auch wenn ihr elektronische Marktplätze nutzt.
Auch das wollen wir jetzt an dieser Stelle gar nicht so lang und breit durchkauen.
Unterlagen fürs Finanzamt
Jetzt müsst ihr nur noch angeben, was ihr dem Finanzamt mitschicken wollt.
Meistens ist das nur das erste - das SEPA-Lastschriftmandat, mit dem eure Steuerzahlungen automatisch eingezogen werden.
Solltet ihr einen Steuerberater haben, könnten wie oben schon beschrieben die Vollmachten noch eine Rolle spielen.
Im Anschluss lasst ihr eure Daten prüfen und wenn alles passt, könnt ihr den Erfassungsbogen abschicken und braucht nur noch auf eure Steuernummer zu warten.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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