Wir wissen auf diese Ausgabe der Einkommensteuererklärungsreihe haben viele von euch ganz ungeduldig gewartet, denn sie setzt sich mit dem Teil auseinander, der eure Steuererklärung als Arbeitnehmer ausmacht - wir legen endlich los mit der Anlage N!
Die Einnahmen
Wie wir euch schon im Video zu den Wichtigen Belegen erklärt haben, braucht ihr als Arbeitnehmer eigentlich nur eine Sache für eure Einnahmenseite und das ist die Lohnsteuerbescheinigung.
Die gilt es einfach nur abzutippen und fertig seid ihr auch schon.
Die Werbungskosten
Eine Info vorweg - es gibt einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 €.
Das bedeutet, wenn all eure Werbungskosten zusammen unter 1.000 € liegen, braucht ihr euch die Mühe gar nicht machen etwas einzutragen, denn diese 1.000 € werden euch immer automatisch angerechnet.
Hierzu zählt aber auch die Entfernungspauschale, die wir gleich noch erklären.
Bedeutet, wenn ihr einen weiten Arbeitsweg habt, kann es gut sein, dass ihr über 1.000 € kommt, wohnt ihr aber nur 1,5 Kilometer von eurer Arbeitsstelle weg und habt sonst auch nicht viel Geld für euren Job ausgegeben, bleibt ihr vermutlich unter den 1.000 €.
Entfernungspauschale
Das wird den meisten von euch ein Begriff sein, hier handelt es sich nämlich um diese berühmten 0,30 € pro Kilometer, die euch pauschal als Werbungskosten anerkannt werden.
Aber Achtung, hier sind nur die vollen Entfernungskilometer ansetzbar und auch nur die der kürzesten Strecke.
Sucht ihr also bei Google Maps nach der Route von euch Zuhause zu eurer Arbeitsstelle (bzw. erste Tätigkeitsstätte, hier gehen wir gleich nochmal näher drauf ein) und die kürzeste Strecke, die euch angezeigt wird, beträgt 18,4 Kilometer, dann könnt ihr 18 Kilometer für eure Entfernungspauschale angeben.
In seltenen Fällen kann auch eine längere Strecke anerkannt werden, hier müsst ihr dem Finanzamt aber dann glaubhaft belegen, dass diese Strecke deutlich verkehrsgünstiger ist als die kürzere Strecke.
Ab 2021 erhöht sich die Pauschale: Ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gibt es 0,35 €.
Ab dem Jahr 2024 soll sich die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer nochmals um 3 Cent auf 0,38 € erhöhen.
Diese Erhöhung ist dann nach aktuellem Stand begrenzt bis zum Jahr 2026, was danach passiert, ist bisher noch unklar.
Aber keine Sorge, ausrechnen müsst ihr das nicht, ihr gebt einfach eure Kilometer an und wie viel Tage im Jahr ihr zur Arbeit gefahren seid und der Rest erledigt sich von selbst.
Ihr könnt auch die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ansetzen, hier müsst ihr dann aber auch alle Belege zu aufbewahren.
Aber gute Nachrichten: Wenn ihr mit Bus und Bahn fahrt, die Entfernungspauschale aber günstiger für euch ist, dann wird euch diese auch gewährt, unabhängig davon, ob ihr wirklich mit dem Auto zur Arbeit gefahren seid.
Das ist selbst dann so, wenn ihr zu Fuß lauft oder mit dem Fahrrad fahrt.
Daher solltet ihr die Infos zur Entfernungspauschale immer in eurer Steuererklärung mit angeben, unabhängig davon, wie ihr zur Arbeit gekommen seid.
Eine weitere kleine Info: Wenn euch der Arbeitgeber über einen Firmenwagen ermöglicht zur Arbeit zu fahren oder einen Shuttle stellt, kann das Ganze ein bisschen anders aussehen.
Wenn ihr hier im Einzelfall Fragen habt, gebt uns gerne Bescheid.
Beiträge zu Berufsverbänden
Hierunter fallen Beiträge zu Gewerkschaften oder klassischen Berufsverbänden, Kammerbeiträge und Ähnliches.
Es ist auch ganz einfach - hier müsst ihr einfach nur die gezahlten Beiträge angeben, fertig ist die Laube und ihr könnt mit dem nächsten Punkt weitermachen, nämlich dem Bereich der
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel können wirklich viele Dinge sein.
Ganz klassisch sind hier Büromaterial und Büroeinrichtungsgegenstände, also Drucker, Laptop oder der Schreibtisch.
Wichtig ist nur: Nutzt ihr die Dinge auch privat, könnt ihr die Kosten nur anteilig ansetzen.
Kauft ihr euch also ein Tablet, welches ihr zu 60% beruflich nutzt, auf dem ihr aber auch noch zu 40% der Zeit privat YouTube Videos schaut, könnt ihr nur 60% der Kosten ansetzen.
Außerdem solltet ihr auf den Preis der Anschaffungen schauen, denn liegt der bei über 800 € und ihr könnt den Gegenstand länger als ein Jahr nutzen, dann müssen die Kosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Das klingt komplizierter als es ist:
Ihr habt im Januar 2019 einen Laptop gekauft, den ihr ausschließlich für euren Job nutzt und der Preis lag bei 900 € netto, also ohne Mehrwertsteuer.
Jetzt schmeißt ihr Google an und guckt nach, wie lange die Nutzungsdauer eines Laptops laut der amtlichen AfA-Tabellen ist und stellt fest es sind 3 Jahre.
Dann müsst ihr die 900 € auf 3 Jahre aufteilen und kommt damit auf 300 € Abschreibung pro Jahr, die ihr als Werbungskosten geltend machen könnt.
Wenn ihr unterjährig etwas kauft, teilt ihr einfach die jährliche AfA durch 12 und rechnet sie mal die Anzahl der Monate, die noch vom Jahr übrig sind.
Es ist dabei völlig egal, wann im Monat ihr den Gegenstand kauft, der erste Monat wird immer als voller Monat bei der Abschreibung mitgezählt.
Habt ihr euren Laptop also nicht im Januar 2019 gekauft, sondern im Juli 2019 ergibt sich:
300 € / 12 x 6 = 150 € Abschreibung im Jahr 2019
300 € Abschreibung im Jahr 2020
300 € Abschreibung im Jahr 2021
und die restlichen 150 € Abschreibung gehören ins Jahr 2022.
Arbeitszimmer
Um das Thema Arbeitszimmer gibt es immer wieder viel Ärger und auch viele Unklarheiten.
Das liegt daran, dass die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer relativ streng sind.
Aus diesem Grund bekommt ihr von uns dafür ein ganzes Video, in dem wir auf alles eingehen :)
Fortbildungskosten
Wie wir schon im Video zum Mantelbogen erklärt haben, ist es nicht immer so einfach zu unterscheiden, wann Fortbildungskosten in die Werbungskosten fallen und wann es sich um Sonderausgaben handelt.
Deswegen gibt es hier auch bald ein eigenes Video.
Eine kleine Info können wir euch aber schon hier lassen: Wenn ihr schon eine erste eigene Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts abgeschlossen habt, könnt ihr eure Fortbildungskosten hier in der Anlage N unterbringen.
Welche Ausbildungen diese Voraussetzungen erfüllen, schauen wir uns aber dann auch nochmal genauer in diesem extra Video an.
Sonstige Werbungskosten
Wie der Name schon verrät, kann hier alles Mögliche drunter fallen, was mit eurem Job zu tun hat.
Was Jeden von euch betreffen wird, sind die Kontoführungsgebühren.
Hier gibt es einen Pauschalbetrag von 16 €, den ihr ohne Nachweis von Kosten ansetzen könnt.
Außerdem können auch viele von euch die berufliche Nutzung des privaten Handys als Werbungskosten ansetzen.
Hier schätzt man meistens einen Anteil, beispielsweise 20% eurer Handykosten und trägt diesen dann als Werbungskosten ein.
Wenn ihr aus beruflichen Gründen umzieht, kann es sein, dass ihr auch noch Umzugskosten ansetzen könnt.
Hier gibt es einige Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetz, aber ihr könnt auch tatsächliche Kosten wie Fahrtkosten oder die Kosten für ein Umzugsunternehmen ansetzen.
Wichtig ist aber, dass ihr alle Belege aufhebt und nachweisen könnt, dass die Kosten wirklich wegen eures Jobs angefallen sind.
Ein Umzug gilt in der Regel dann als beruflich veranlasst, wenn ihr durch den Umzug arbeitstäglich mindestens eine Stunde bei der An- und Abreise zu eurer Arbeit spart.
Auch Bewerbungskosten könnt ihr hier angeben.
Entweder ihr gebt hier die tatsächlichen Kosten für beispielsweise Bewerbungsfotos an oder auch hier werden Pauschalen in bestimmten Größenordnungen anerkannt.
Hier hilft auch Google weiter, denn die Beträge, die hier pauschal anerkannt werden, schwanken.
Steuerberatungskosten sind übrigens auch sonstige Werbungskosten, zumindest der Teil der Steuerberatungskosten, der auf die Erstellung der Anlage N entfällt.
In der Rechnung eures Steuerberaters müsst ihr also dann mal schauen, wie viel für die Anlage N abgerechnet wurde.
Reisekosten
Ihr habt immer dann Reisekosten, wenn ihr aus beruflichen Gründen einer Auswärtstätigkeit nachgeht.
Eine Auswärtstätigkeit entsteht, wenn ihr außerhalb eurer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte tätig werdet.
Die erste Tätigkeitsstätte ist der Ort, an dem ihr üblicherweise eure Arbeitszeit verbringt, bei uns ist das beispielsweise das Büro.
Es kann aber auch im Arbeitsvertrag eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt sein.
Das gibt es häufiger mal, wenn ihr an verschiedenen Orten arbeitet.
Manchmal ist es kompliziert die erste Tätigkeitsstätte festzulegen, hier solltet ihr euch im Zweifel an einen Steuerberater wenden, der sich das genauer anschaut.
Aber jetzt wollt ihr ja auch wissen, was für Kosten ihr dann ansetzen könnt:
1. Fahrtkosten
Hier könnt ihr auch wieder die Pauschale, die wir schon oben beschrieben haben, ansetzen, aber jetzt nicht nur für die Entfernungskilometer, sondern für beide Strecken, also Hin- und Rückfahrt.
Wenn euch euer Arbeitgeber die Fahrtkosten steuerfrei erstattet, wird das in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und auf der Einnahmenseite mit eingetragen.
Dann könnt ihr die Kosten nicht mehr als Werbungskosten absetzen.
Eintragen solltet ihr sie trotzdem in die Steuererklärung, damit es nicht so aussieht als seien euch fälschlicherweise Fahrtkosten steuerfrei erstattet worden.
2. Mehraufwand für Verpflegung
Wenn ihr außerhalb eurer Wohnung oder eurer ersten Tätigkeitsstätte seid, müsst ihr euch verpflegen und hierfür gibt es Pauschalbeträge, die euch angerechnet werden.
Für jeden Tag, den ihr über 8 Stunden unterwegs seid, gibt es ab 2020 einen Pauschbetrag in Höhe von 14 € (vorher 12 €).
Seid ihr mehrere Tage unterwegs, gibt es für jeden An- und Abreisetag diese 14 € (bzw. 12 €), unabhängig davon, wie lange ihr an dem Tag unterwegs wart.
Bei mehrtägigen Reisen seid ihr ja aber dann auch an manchen Tagen mal 24 Stunden außerhalb eurer Wohnung und eurer ersten Tätigkeitsstätte.
Für diese Tage gibt es dann 28 € (vorher 24 €).
Bei Reisen ins Ausland gibt es andere Pauschbeträge.
Hier findet ihr aber mithilfe von Google relativ einfach die für das jeweilige Jahr gültigen Sätze in einer amtlichen Tabelle.
Auch beim Verpflegungsmehraufwand kann euer Arbeitgeber etwas beisteuern.
Darauf gehen wir aber im nächsten Video (Lohnhacks) nochmal genauer ein.
3. Übernachtungskosten
Ihr könnt hier eure tatsächlich entstandenen Kosten, beispielsweise für ein Hotel ansetzen.
Allerdings auch nur den Teil, der auf die Übernachtung entfällt.
Das Frühstück dürft ihr hier nicht unterbringen, denn die Verpflegung ist ja über Punkt 2 (Mehraufwand für Verpflegung) abgegolten.
Bei der Angemessenheit der Übernachtunkosten kann es schonmal zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen, denn wenn ihr euch in eine Deluxe Suite mit Whirlpool zu horrenden Preisen einbucht, kann es sein, dass das Finanzamt das als Privatvergnügen ansieht.
Solltet ihr bei Freunden oder Familie übernachtet oder eure Rechnung für das Hotel verloren haben, gibt es auch hier wieder einen Pauschbetrag.
Der beträgt in Deutschland für jede Übernachtung 20 €.
Für Übernachtungen im Ausland gibt es wieder amtliche Tabellen, die euch weiterhelfen.
Und auch hier gilt - steuerfreie Erstattungen es Arbeitgebers führen zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei euch.
4. Sonstige Reisekosten
Auch hier kann wieder alles Mögliche drunter fallen.
Beispielsweise Taxikosten, Parkgebühren oder auch Trinkgelder auf Geschäftsreisen können hier gegebenenfalls angesetzt werden.
Übrigens wird es planmäßig für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 auch noch eine Home Office Pauschale geben.
Die soll Jeder bekommen, der im Home Office gearbeitet hat, völlig egal, ob im Arbeitszimmer oder am Küchentisch.
Genauer erklären wir euch das aber in einem neuen, eigenen Video dafür.
Bei allem gilt: Wenn ihr euch unsicher seid, könnt ihr euch gerne an uns wenden :)
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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