Die Besteuerung von Dividenden und Gewinnausschüttungen funktioniert irgendwie anders, als die Besteuerung von allen anderen Dingen - zumindest so viel wissen fast alle, die sich mit dem Thema schon mal befasst haben.
Heute wollen wir diesen Wissensvorsprung noch etwas ausbauen.
Bevor wir nun loslegen noch eine kurze Info:
Alles was wir nun schildern, gilt gleichermaßen für Gewinnausschüttungen aus GmbHs und auch für Dividenden aus AGs.
Damit wir uns aber nicht so oft wiederholen müssen, wird ab jetzt nur noch die Rede von Gewinnausschüttungen und GmbHs sein.
Damit meinen wir aber auch die Dividende der AG.
So, nun kann es losgehen.
Wovon hängt die Art der Besteuerung ab?
Die wichtigste Info die ihr braucht, um hier durchzusteigen, lautet:
Die Besteuerung der Gewinnausschüttungen hängt komplett davon ab, wo sich euer Anteil an der GmbH befindet.
Es gibt da verschiedene Möglichkeiten. 1. Die Anteile an der GmbH sind in eurem Privatvermögen
2. Die Anteile an der GmbH sind in eurem Einzelunternehmen oder eurer Personengesellschaft
3. Die Anteile an der GmbH sind in einer anderen Kapitalgesellschaft
Wir starten mit 1.
Die Anteile an der GmbH sind in eurem Privatvermögen
Hier gibt es zwei Möglichkeiten wie das Ganze besteuert wird. Die erste ist die Abgeltungssteuer – hier wird die Ausschüttung pauschal mit 25 % Einkommensteuer besteuert.
Gegebenenfalls kommen noch Soli und Kirchensteuer dazu.
Wenn euer Einkommen eher gering ist und euer individueller Steuersatz unter 25 % liegt, dann könnt ihr durch die Günstigerprüfung in der Steuererklärung auch beantragen, dass die Ausschüttung nicht mit den 25 %, sondern mit eurem individuellen niedrigeren Steuersatz versteuert wird.
Außerdem gibt es hier noch einen Freibetrag von 801 €.
Der Abzug von Werbungskosten ist leider ausgeschlossen.
Wie das im Detail funktioniert, könnt ihr in unserem Video zur Anlage KAP nachsehen.
Die zweite Möglichkeit ist das Teileinkünfteverfahren, auch TEV genannt.
Hierfür muss man allerdings einige Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag stellen.
Die Voraussetzungen, die ihr erfüllen müsst, sind die folgenden:
Entweder müsst ihr zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein oder ihr müsst zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein und durch eine berufliche Tätigkeit für diese GmbH einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können.
Stellt ihr den Antrag auf Option zum Teileinkünfteverfahren, gilt dieser Antrag, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Einmal widerrufen, kann der Antrag für die Beteiligung allerdings nicht noch einmal gestellt werden. Die Frage die ihr euch nun aber sicher stellt lautet: Wie funktioniert das Teileinküfteverfahren? Hier sind 40 % der Einnahmen, also der Gewinnausschüttung, steuerfrei. Dafür sind 40 % der Ausgaben nicht abzugsfähig.
Das was nach dieser Berechnung dann noch übrig bleibt, wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn ihr als Gesellschafter der GmbH die Gründungseinlage oder den Kauf der Anteile fremdfinanziert und für diese Finanzierung Zinsen zahlt.
Jetzt kommen wir auch schon zum zweiten Punkt:
Die Anteile an der GmbH sind in Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
Auch hier greift für die Ermittlung der Einkommensteuer das Teileinkünfteverfahren.
Bei Personengesellschaften passiert das dann aber erst auf Ebene der Gesellschafter.
Gewerbesteuerlich ist zu prüfen, ob das sogenannte Schachtelprivileg greift.
Das ist der Fall, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt.
Wenn das so ist, wird die Ausschüttung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags herausgekürzt.
Auf geht's zum dritten und letzten Fall.
Die Anteile an der GmbH sind in einer anderen Kapitalgesellschaft
Wenn die Anteile an der GmbH in einer anderen GmbH sind, dann ist das Ganze sogar komplett steuerfrei.
Das gilt aber nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mehr als 10 bzw. 15 % (für die Körperschaftsteuer sind es 10, für die Gewerbesteuer 15 %) des Grund- oder Stammkapitals betragen hat;
Der Erwerb einer Beteiligung von 10 bzw. 15 % innerhalb des Jahres gilt aber als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.
Der einzige Haken an der Sache ist, dass unabhängig von etwaigen Ausgaben 5 % der Ausschüttung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten und daher mit 15 % KSt und Soli und ca. 14 % GewSt besteuert werden.
Das führt dann also Pi mal Daumen zu einem Steuersatz von 1,5 %.
Und gewerbesteuerlich ist das Ganze genauso wie beim Einzelunternehmen oder bei der Personengesellschaft.
Diese schöne Steuergestaltungstrick wird auch bei Holdingstrukturen verfolgt.
Wie das nun wieder funktioniert könnt ihr unserem Video zur Holding nachschauen.
Nun solltet ihr über die Besteuerung von Dividenden und Gewinnausschüttungen eigentlich ziemlich gut im Bilde sein :)
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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