Für unser Fragenformat habt ihr uns eure Fragen gestellt und wir beantworten sie euch!
Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?
Bei Frage Nummer Eins ging es um §11 Einkommensteuergesetz.
Wichtig sind besonders die ersten beiden Sätze der Absätze 1 und 2 des Paragraphen, um zu verstehen, was das eigentlich ist, also “Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.” beziehungsweise “Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.”
Wenn man das liest, ergibt der Name, den man diesem Paragrafen gegeben hat auch Sinn: Das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Das kommt an ganz vielen verschiedenen Stellen zur Anwendung, zum Beispiel wenn ihr eine Wohnung vermietet.
Oder wenn ihr irgendwelche Fortbildungskosten für euren Job im Angestelltenverhältnis zahlt.
Oder auch wenn ihr als Einzelunternehmer ein Business habt, was noch nicht so mega viel Gewinn und Umsatz abwirft und deshalb eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung - kurz EÜR - erstellen müsst.
Denn wenn ihr mega viel Gewinn und Umsatz macht, rutscht ihr irgendwann in die Bilanzierung.
Und bei der werden Einnahmen und Ausgaben periodengerecht abgegrenzt, das heißt da kommt es nicht auf die Zahlung an, sondern immer darauf, für welchen Zeitraum die Einnahme oder Ausgabe ist.
Habe ich also eine Rechnung für eine Leistung im Dezember erst im Januar bezahlt, ist diese Ausgabe trotzdem im alten Jahr Betriebsausgabe.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ist das genaue Gegenteil – hier ist nur wichtig, wann das Geld geflossen ist.
Wenn ich also wieder die Rechnung für eine Leistung im Dezember erst im Januar bezahle, dann wirkt die sich erst im neuen Jahr aus.
Es gibt aber zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz und zwar erstens die 10-Tage-Regel.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel geflossen sind, wird die Zahlung entgegen dem Zufluss-Abfluss-Prinzip trotzdem in das jeweils andere Jahr gepackt.
Beispiel: Ihr zahlt eure Büromiete für Januar am 27. Dezember.
In dem Fall fließt das Geld zwar noch im Dezember des alten Jahres ab, aber trotzdem wirkt sich die Ausgabe erst im neuen Jahr aus, weil es die Miete für Januar war, Mieten sind regelmäßig wiederkehrend und wir sind innerhalb der 10 Tage vorm Jahreswechsel.
Eine Besonderheit gibt es bei dieser Regel aber noch und genau darauf zielte die Frage auch ab.
Umsatzsteuervorauszahlungen sind ja immer zum 10. fällig, egal ob ihr eure Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise abgebt.
Die sind natürlich auch wiederkehrend und fallen in die 10 Tage rein.
Was wenn jetzt aber der 10. Januar auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt?
Dann geht die Zahlung ja erst am nächsten Werktag ab.
Da scheint es zumindest nach aktueller Auffassung so zu sein, dass die Umsatzsteuervorauszahlung, die am 10. Januar fällig ist, dann trotzdem noch ins alte Jahr gerechnet wird.
Das sieht jedenfalls der BFH so.
Da gab es die Urteile vom 27.6.2018 - X R 44/16 und X R 2/17 - zu.
Dieser Ansicht hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen, was sich aus der Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion NRW vom 17.1.2019, Kurzinfo ESt 9/2014, ergibt.
Das Sächsiche Finanzgericht am 7.11.2019 mit dem Urteil 6 K 1106/19 entschieden, dass das auch beim Lastschrifteinzug gelten soll.
Auch hier hat sich die Finanzverwaltung wohl angeschlossen.
So haben sich jedenfalls das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Kurzinfo ESt Nr. 2019/22 vom 20.11.2019 und auch das Bayrische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 30.1.2020, S 2226.2.1 – 5/14 St 32, geäußert.
Und die zweite Ausnahme ist, wenn Zahlungen für mehr als 5 Jahre im Voraus geleistet werden, dann werden sie auf den gesamten Zeitraum der Vorauszahlung regelmäßig aufgeteilt.
Ihr könnt also nicht eure Büromiete 10 Jahre im Voraus bezahlen und direkt alles im Jahr der Zahlung absetzen.
Firmenwagen ohne 1% oder Fahrtenbuch?
Die zweite Frage lautete: Kann man ein Fahrzeug rechtssicher in einer GmbH halten ohne 1%-Methode oder Fahrtenbuch?
Das ist eine beliebte Frage, da dazu die wildesten Theorien im Internet kursieren und einem weis machen wollen, dass man damit ja ganz easy Steuern sparen kann.
Kurze Antwort: Ja.
Lange Antwort: Das ist zwar grundsätzlich schon möglich, aber nicht so einfach.
Bei Fahrzeugen, die in einem Betriebsvermögen sind, können ja sämtliche Kosten, die für dieses Fahrzeug anfallen, abgesetzt beziehungsweise steuerlich geltend gemacht werden.
Das Fahrtenbuch und die 1%-Methode sind ja dafür da, dass die private Nutzung so eines Fahrzeugs wieder versteuert wird.
Im Prinzip also nichts anderes als das Absetzen von der Steuer anteilig wieder rückgängig machen, weil man eben “Privatvergnügen” nicht steuerlich geltend machen können soll.
Und genau deshalb ist es auch nicht ganz so einfach, da drumherum zu kommen.
Das geht bei Fahrzeugen, die wirklich für rein betriebliche Zwecke genutzt werden.
Je spezifischer das Fahrzeug, desto einfacher geht das auch.
Zum Beispiel wird ein Baustellenfahrzeug oder ein Werkstattwagen eher unwahrscheinlich für private Fahrten genutzt, deshalb geht das da auch leichter.
Aber auch normale Autos können zu 100% betrieblich sein und ohne Fahrtenbuch und 1% auskommen, wenn sie auch wirklich nur betrieblich genutzt werden.
Zum Beispiel wenn man eine Fahrzeugflotte für Außendienstfahrten hat.
Glaubwürdiger wird das Ganze auch dadurch, dass man privat noch ein anderes Auto zur Verfügung hat.
Aber auch hier ist wieder ein bisschen Feingefühl gefragt – im Betrieb nen Maserati fahren und privat nen Twingo wird einem das Finanzamt im Regelfall nicht abnehmen.
Entfernungspauschale trotz 1%-Methode?
Und weil wir grade schon beim Thema Autos sind, lautet die dritte Frage:
Darf man die 30 Cent trotz 1%-Regelung absetzen?
Es kommt drauf an!
Diese Antwort dürfte manchen von euch schon zu den Ohren wieder rauskommen, so oft wie man die beim Thema Steuern hört, aber ist leider so.
Frage ist jetzt nur worauf?
Also, wenn ihr euren Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen eurer Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte nutzt, dann kommt auf die 1%-Methode auch noch die 0,03%-Regelung on top.
Hier werden jeden Monat zu den 1% vom Bruttolistenpreis noch 0,03% des Bruttolistenpreises je vollen Entfernungskilometer zwischen eurer Wohnung und der Arbeit addiert.
Beispiel: Ihr habt einen Bruttolistenpreis von 50.000€ und 20 Kilometer bis zur Arbeit.
Dann müsst ihr 1% x 50.000€ = 500€ und 0,03% x 20km x 50.000€ = 300€, zusammen also 800€ als geldwerten Vorteil versteuern.
Dafür dürft ihr dann aber im Gegenzug auch in eurer Steuererklärung die 30 Cent Entfernungspauschale ansetzen.
Aber hier gibt es eine Ausnahme:
Wenn der Arbeitgeber euren geldwerten Vorteil pauschal mit 15% für euch versteuert, dann müsst ihr den pauschal versteuerten Betrag abziehen und nur der Rest wird euch dann noch als Werbungskosten anerkannt.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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